Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104264

IGE 104264:

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104264 in Sachen

PUMA SE PUMA Way 1 91074 Herzogenaurach DE-Deutschland Widersprechende Partei

vertreten durch

E. Blum & Co. AG Hofwiesenstrasse 349 8050 Zürich

IR-Marke Nr. 1343965 - ((fig.))

gegen

ARLETONE GmbH Heidenbüelstrasse 3 8352 Elsau

Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 819183 - ((fig.))

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE)

in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 819183 - "((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 26.08.2024 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 25: Bekleidung für Personen und Lebewesen, insbesondere von Personen und Lebewesen mit körperlicher Beeinträchtigung (Behinderungen, Handicap usw.); Kinder- und Babybekleidung (Latz, Schürze, Hosen, T-Shirt, Nackenstütze); Bekleidung für das Krankenhaus, Krankenhauspersonal und Rettungspersonal, Bekleidungsstücke aus Papier, Einwegbekleidung.

2.

Am 26.11.2024 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1343965 "((fig.))" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die in der Schweiz u.a. für folgende Waren Schutz geniesst: Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; semelles intérieures; semelles pour articles chaussants; crampons pour chaussures de football.

4.

Mit Verfügung vom 28.11.2024 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 22.12.2024 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein.

6.

Mit Verfügung vom 07.01.2025 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 02.12.2016 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 31.05.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 25: Bekleidung für Personen und Lebewesen, insbesondere von Personen und Lebewesen mit körperlicher Beeinträchtigung (Behinderungen, Handicap usw.); Kinder- und Babybekleidung (Latz, Schürze, Hosen, T-Shirt, Nackenstütze); Bekleidung für das Krankenhaus, Krankenhauspersonal und Rettungspersonal, Bekleidungsstücke aus Papier, Einwegbekleidung.

3.

Die Widerspruchsmarke ist in der Schweiz u.a. für folgende Waren Schutz für folgende Waren geschützt: Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; semelles intérieures; semelles pour articles chaussants; crampons pour chaussures de football.

4.

Die Widerspruchsmarke geniesst Schutz für die breiten Warenoberbegriffe "Bekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen" ("Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie"), unter welche sämtliche Arten von Bekleidung zu subsumieren sind. Bei den angefochtenen Waren "Bekleidung für Personen und Lebewesen" kann es sich, trotz der beispielhalber ("insbesondere") beigefügten Präzisierung, um jedwede Art von Bekleidung handeln, womit insoweit Warengleichheit besteht. Letzteres gilt auch für die weiter angefochtenen "Kinder- und Babybekleidung (Latz, Schürze, Hosen, T-Shirt, Nackenstütze)", welche ebenfalls unter die Oberbegriffe der Widerspruchsmarke fallen. Schliesslich sind auch die angefochtenen "Bekleidung für das Krankenhaus, Krankenhauspersonal und Rettungspersonal, Bekleidungsstücke aus Papier, Einwegbekleidung", obwohl es sich um Spezialbekleidung für den Spitalbereich resp. für den einmaligen Gebrauch handelt, in den Oberbegriffen der Widerspruchsmarke enthalten, zumal es sich aufgrund ihrer Einteilung in der Klasse 25 nicht um spezifische Schutzbekleidung (welche der Klasse 9 zuzuordnen wäre) handelt.

5.

Die Ausführungen der widerspruchsgegnerischen Partei bezüglich der unterschiedlichen Zielgruppen und Marktsegmente resp. der Hinweis, dass sich die widersprechende Partei auf den Bereich Sportsbekleidung fokussiere, während sie selbst im klar definierten Bereich von Arbeits- und Schutzanzügen tätig sei, sind insoweit irrelevant, als sich die Gleichartigkeit von Waren, soweit (wie vorliegend) keine Einrede des

Nichtgebrauchs entgegensteht, einzig aufgrund der Registereinträge beurteilt. Der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke auf dem Markt ist irrelevant (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B- 2473/2022, E. 2.3 – acara / AICARE (fig.) mit Hinweisen, abrufbar unter http://www.bvger.ch). Aus den hier relevanten Waren der Widerspruchsmarke können aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Formulierung keine Rückschlüsse hinsichtlich spezifischer Abnehmer gemacht werden.

6.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit sämtlicher angefochtenen Waren zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich zwei reine Bildmarken gegenüber. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Bildmarken sind die grafischen Gestaltungen und Sinngehalte der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen. Eine Übereinstimmung im abstrakten Bildmotiv ist zulässig, sofern sich die angefochtene Marke als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke präsentiert. Massgebend sind jeweils der Gesamteindruck und die diesen prägenden Bestandteile (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.2).

3.

Die sich gegenüberliegenden Zeichen präsentieren sich wie folgt:

Widerspruchsmarke angefochtene Marke

4.

Die widersprechende Partei macht u.a. geltend, dass beide Marken Raubkatzen zeigen würden, wobei die Raubkatzenart aus den Abbildungen jeweils nicht klar hervorgehe. In gestalterischer Hinsicht würden die Raubkatzen als zweidimensionale Silhouetten einfarbig und im Profil gezeigt. Beide Raubkatzen hätten einen kleinen Kopf und gestellte Ohren. Damit erweise sich die angefochtene Marke als eine Bearbeitung der Widerspruchsmarke. Sie übernehme das Motiv "Raubkatze" und variiere lediglich die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Widerspruchsmarke. Die Vergleichsmarken seien daher verwechselbar ähnlich.

5.

Das Widerspruchszeichen zeigt die Silhouette eines Raubtieres, welches unweigerlich Assoziationen zu einem Puma hervorruft, da die Abbildung dessen charakteristische Merkmale aufweist. Das abgebildete Tier weist einen langen Schwanz bzw. einen kleinen Kopf mit runden Ohren auf und enthält keine Fleckung. In gestalterischer Hinsicht und aufgrund des präzisen Umrisses ist die Raubkatze recht naturgetreu dargestellt, mit gestreckten Hinterläufen (vgl. auch BROCKHAUS, Enzyklopädie, Online, unter https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/puma?isSearchResult=true, besucht am 15.04.2025). Das Tier springt von unten rechts nach oben links.

6.

Das angefochtene Zeichen kann als springende Katze interpretiert werden, wobei die Darstellung nicht an eine Raubkatze resp. einen Puma gemahnt, sondern vielmehr Assoziationen zu einem Luchs hervorruft, zumal die Abbildung die typischen Merkmale der langen Pinselohren, des auffallenden Backenbarts und den Stummelschwanz erkennen lässt (vgl. auch BROCKHAUS, Enzyklopädie, Online, unter https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/luchse?isSearchResult=true, besucht am 15.04.2025). Anders als beim Widerspruchszeichen, in welchem sich die Raubkatze resp. der Puma in einer gleichmässig (dunkel) gefärbten Silhouette, mit präzisen Umrissen aber ohne weitere Details erschöpft, sind beim dargestellten Luchs die Umrisse in feinen Strichen gezeichnet und es sind Einzelheiten wie die Barthaare, Augen, Nase und Schnauze des Tiers ersichtlich. Die Katze im jüngeren Zeichen rennt bzw. springt von links nach rechts.

7.

Sowohl der Puma als auch der Luchs gehören zur Gattung der Familie der Katzen (vgl. auch WIKIPEDIA Online-Enzyklopädie, unter https://de.wikipedia.org/wiki/Puma / und https://de.wikipedia.org/wiki/Luchse , besucht am 15.04.2025). Damit bestehen Übereinstimmungen zwischen den Konfliktzeichen im Grundmotiv einer springenden (Raub-)Katze. Anders als die widersprechende Partei geht das IGE hingegen von klaren Unterschieden in der grafischen Gestaltung aus. Während das Widerspruchszeichen in Form einer dunklen, schablonenartigen Silhouette gehalten ist, bei der lediglich der Umriss der Raubkatze resp. des Pumas abgebildet ist, wird beim angefochtenen Zeichen die springende Katze resp. der Luchs in feinen Strichen ausgeführt und nicht nur der Umriss, sondern auch weitere Einzelheiten des Tiers detailliert dargestellt. Auffällig ist weiter, dass die Katze im jüngeren Zeichen über einen sehr kurzen, stummelartigen Schwanz verfügt, die Raubkatze im älteren Zeichen hingegen über den für Pumas typischen langen Schwanz, welcher zudem aufgerichtet und damit im Gesamteindruck besonders auffallend und einprägsam ist. Obwohl die im Konflikt stehenden Zeichen über ein ähnliches oder (soweit es um einen Hinweis auf Katzen geht) gar identisches Grundmotiv verfügen, bestehen klare Unterschiede in der zeichnerischen Umsetzung. Bei der Widerspruchsmarke wird die Raubkatze zwar lediglich in den Umrissen dargestellt. Diese sind indessen derart präzise gehalten, dass darin ohne weiteres ein Puma erkannt werden kann, während in der angefochtenen Marke in erster Linie ein Luchs oder eine beliebige Katzenart, jedenfalls aber nicht die Raubkatze des älteren Zeichens erkannt wird.

8.

Das gemeinsame Grundmotiv (Katze) wird in den im Konflikt stehenden Zeichen auf klar unterschiedliche Weise ausgeführt. Das mit feinen Strichen resp. als Strichzeichnung und mit etlichen Details ausgeführte jüngere Zeichen präsentiert sich nicht als blosse Bearbeitung der Widerspruchsmarke, sondern vielmehr als eigenständige Gestaltung des gleichen Bildmotivs. Die Unterschiede in der grafischen Gestaltung der angefochtenen Marke führen denn auch dazu, dass im Erscheinungsbild der Vergleichszeichen im Gesamteindruck deutliche Unterschiede bestehen.

9.

Während somit gewisse Übereinstimmungen im Bildmotiv und insoweit im Sinngehalt bestehen, zeichnen sich die sich gegenüberstehenden Zeichen durch Unterschiede in der grafischen Gestaltung aus. Insgesamt ist daher vorliegend von einer lediglich entfernten Zeichenähnlichkeit auszugehen und nachfolgend zu prüfen, ob diese eine Verwechslungsgefahr zu bewirken vermag.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben resp. in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den hier massgeblichen Waren der Klasse 25 verhält es sich wie folgt:

Waren der Klasse 25 im Bereich der Bekleidung werden gemäss Rechtsprechung im Vergleich zu Massenartikeln des täglichen Gebrauchs tendenziell mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt, weil sie vor dem Kauf oft anprobiert werden (vgl. BVGer B-6732/2014, E. 5.2 – CALIDA / CALYANA und BVGer B-1342/2018, E. 6.2 – APPLE / APPLE BOUTIQUE). Von einer leicht erhöhten bis erhöhten Aufmerksamkeit ist bezüglich der für die angefochtene Marke beanspruchten "Bekleidung für das Krankenhaus, Krankenhauspersonal und Rettungspersonal" auszugehen, zumal diese von einem Fachpersonal unter Berücksichtigung diverser Anforderungskriterien für den Spitalbereich ausgesucht werden.

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Die Widerspruchsmarke zeigt die Silhouette einer springenden Raubkatze resp. eines Pumas. Sie erschöpft sich nicht in einer naheliegenden bzw. üblichen grafischen Darstellung der von der Widerspruchsmarke beanspruchten und in casu massgebenden Waren der Klasse 25. Auch handelt es sich nicht um eine geometrische Grundform oder um die Abbildung einer typischen, "klassischen" Form bzw. eines typischen Motivs der relevanten Waren (vgl. hierzu auch BVGer B-2668/2016, E. 4.5 [letzter Absatz] – Croco (fig.) / MISS CROCO). In Zusammenhang mit den strittigen Waren kann der Widerspruchsmarke überdies kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Folglich kommt der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. auch Entscheide des IGE in den Widerspruchsverfahren Nr. 100560, III. D. Ziff. 4 – (fig.) / (fig.) und Nr. 103934, III. E. Ziff. 4 – (fig.) / (fig.), abrufbar in der Prüfungshilfe des IGE [Widerspruch], unter https://ph.ige.ch/ph/ ).

5.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche Waren beansprucht (vgl. III. B. Ziff. 6 hiervor), weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Fall.

6.

Stehen sich Bildmarken gegenüber, sind die grafischen Gestaltungen und Sinngehalte der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen. Die grösste Schwierigkeit liegt darin, die unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen, welche in der Regel noch keine Verwechslungsgefahr zu begründen vermag (vgl. III. C. Ziff. 2 hiervor; Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.2).

7.

Der Umstand, dass die sich gegenüberstehenden Marken als mehr oder weniger stark stilisierte springende Katzen wahrgenommen werden können, ist zulässig und führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil eine Marke das konkrete Kennzeichen, jedoch nie die dahintersteckende konzeptionelle Idee respektive das Gestaltungsmotiv monopolisiert (vgl. BGer in sic! 2020, 93, E. 3.4.1 – Armani-Adler [fig.] / Glycine [fig.]). Eine Übereinstimmung im abstrakten Bildmotiv ist folglich zulässig, sofern sich die angefochtene Marke als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation, Bearbeitung oder Modernisierung der Widerspruchsmarke präsentiert (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.2 und BGer in sic! 2020, 93, E. 3.4.1 – Armani-Adler [fig.] / Glycine [fig.] und BVGer B-6573/2016, E. 6 und 7 – Apple [fig.] / ADAMIS GROUP [fig.]).

8.

Vorliegend stimmen die Zeichen lediglich im abstrakten Motiv der springenden (Raub-)Katze überein, wobei es beim jüngeren Zeichen aufgrund der zeichnerischen Umsetzung als fraglich erscheint, ob dieses überhaupt als Raubkatze wahrgenommen wird. Während bei der Widerspruchsmarke eine Wahrnehmung als Puma im Vordergrund steht, wird in der angefochtenen Marke in erster Linie ein Luchs oder eine beliebige Katzenart erkannt. Zwischen den Vergleichszeichen bestehen klare gestalterische Abweichungen (vgl. III. C. Ziff. 6 ff. hiervor). Das gemeinsame Grundmotiv (Katze) wird in den streitverfangenen Zeichen auf klar unterschiedliche Weise ausgeführt. Die Zeichenstile der Zeichen differieren folglich deutlich.

9.

Bei den vorgenannten Gestaltungen handelt es sich um grafische Elemente, die den Gesamteindruck der Marken zu beeinflussen vermögen und im verschwommenen Erinnerungsbild ohne weiteres haften bleiben. Es handelt sich mithin nicht nur um leichte Unterschiede, welche gemäss Rechtsprechung bei Formen weniger stark in der Erinnerung haften bleiben als eine verkehrte Buchstabenreihenfolge oder ähnliche Unterschiede bei Wörtern (vgl. BVGer B-4841/2007, E. 6.5 – Herz (fig.) / Herz (fig.) mit Verweis auf BVGer B-7506/2006, E. 7 – (Karomuster) [fig.] / (Karomuster) [fig.]). Es handelt sich vorliegend vielmehr um Unterschiede in den grossen Zügen und nicht nur in den Einzelheiten der Bildmarken (vgl. BVGer B-264/2017, E. 4 – (Winkel) [fig.] / (Winkel) [fig.] mit Verweis auf BVGer B-7506/2006, E. 7 – (Karomuster) [fig.] / (Karomuster) [fig.] und BVGer B-5830/2009, E. 6.4 f. – (fünf Streifen) [fig.] / (fünf Streifen) [fig.]). Die sich gegenüberstehenden Marken beruhen, wie aufgezeigt, nicht auf einem verwandten Zeichenstil, sondern auf einem deutlich unterschiedlichen: Während sich die Widerspruchsmarke in einem blossen Umriss in Form einer dunklen, einfarbigen Silhouette erschöpft, ist die angefochtene Marke zeichnerisch anhand einer Darstellung in feinen Strichen ausgeführt und nicht nur der Umriss, sondern auch weitere Einzelheiten des Tiers detailliert dargestellt. Die Zeichen vermögen daher im Erinnerungsvermögen der Abnehmer einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu bewirken (vgl. hierzu auch BVGer B-6628/2019, E. 6.5 – Polospieler [fig.] / USA.POLO.SPORT.COMPANY Since 1870 [fig.]).

10.

Die von der widersprechenden Partei angeführten Entscheide des IGE in den Widerspruchsverfahren Nr. 100558 – (fig.) / (fig.) und Nr. 100560 – (fig.) / (fig.), abrufbar in der Prüfungshilfe des IGE [Widerspruch], unterscheiden sich bezüglich der Beurteilung der Unterschiede bei der zeichnerischen Gestaltung vom vorliegenden Fall. In diesen Verfahren standen sich folgende Zeichen gegenüber:

Widerspruchsmarke angefochtene Marke

11.

Aufgrund der Art der Darstellung, die bei beiden Zeichen in einer gleichmässig gefärbten Silhouette besteht, die jeweils als Puma verstanden werden kann, konnte in diesem Verfahren eine Zeichenähnlichkeit und anschliessend auch eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

12.

Die angefochtene Marke weicht folglich, aufgrund der genannten, deutlichen Unterschiede hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung resp. zeichnerischen Umsetzung des Bildmotivs klar von der Widerspruchsmarke ab. Die jüngere Marke wird demzufolge nicht als blosse Variation, Bearbeitung oder Modernisierung der Widerspruchsmarke wahrgenommen. Vielmehr stellt sie eine eigenständige Gestaltung einer stilisierten springenden Katze dar, welche, im Gegensatz zur Widerspruchsmarke, nicht Assoziationen zu einer grossen Raubkatze resp. einem Puma, sondern vielmehr zu einem Luchs hervorruft, zumal die Abbildung die entsprechenden, typischen Merkmale aufweist (vgl. III. C. Ziff. 6 hiervor). Die angefochtene Marke grenzt sich aus den genannten Gründen genügend von der Widerspruchsmarke ab. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich somit, im Lichte der obgenannten Rechtsprechung, im ausschlaggebenden Gesamteindruck rechtsgenüglich voneinander, da sie, wie aufgezeigt, in ihren grossen Zügen differieren und nicht nur in ihren Einzelheiten. Angesichts des unterschiedlichen Erinnerungseindrucks ist deshalb nicht zu erwarten, dass – selbst im verschwommenen Erinnerungsbild der Verkehrskreise – ein Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke vermutet wird. Die angefochtene Marke verfügt aus den genannten Gründen über einen in dem Masse wesentlich abweichenden Gesamteindruck, weshalb eine rechtsgenügliche Unterscheidbarkeit der Vergleichszeichen gegeben ist (vgl. BVGer B-6573/2016, E. 7 – Apple [fig.] / ADAMIS GROUP [fig.]), dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der Verkehrskreise, der bei den hier interessierenden Waren zum Tragen kommt. Als Gemeinsamkeit bleibt einzig das (abstrakte) Motiv der stilisierten springenden Katze (vgl. III. C. Ziff. 7 hiervor). Da ein markenrechtlicher Motivschutz jedoch ausser Betracht fällt und sich die konkreten Darstellungen aufgrund der konzeptionellen Unterschiede im Bildelement rechtsgenüglich voneinander unterscheiden, ist – trotz des aufgrund der festgestellten Warengleichheit gebotenen strengen Massstabs – eine Verwechslungsgefahr aus den genannten Gründen zu verneinen (vgl. hierzu auch BGer in sic! 2020, 93, E. 3.4.2 – Armani-Adler [fig.] / Glycine [fig.]). Der Widerspruch Nr. 104264 wird daher abgewiesen.

13.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, wenn, wie von der widersprechenden Partei unter Beilage eines demoskopischen Gutachtens vom 14.05.2018 vorgebracht, von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird. Die Bekanntheit des Puma-Logo der widersprechenden Partei kann insbesondere für Sportbekleidung und Sportschuhe als institutsnotorisch angesehen werden. Selbst bei diesem Beurteilungsmassstab erscheint es aufgrund der festgestellten, ausgeprägten gestalterischen Unterschiede im Bildelement der angefochtenen Marke als unwahrscheinlich, dass diese von den massgebenden Verkehrskreisen als Variation, Bearbeitung oder Modernisierung der Widerspruchsmarke angesehen wird (vgl. auch BGer in sic! 2020, 93, E. 3.4.2 – Armani-Adler [fig.] / Glycine [fig.] und BVGer B-6573/2016, E. 7 – Apple [fig.] / ADAMIS GROUP [fig.]). Anders als bei der Widerspruchsmarke, welche aufgrund des präzisen Umrisses ohne weiteres als Silhouette einer springenden Raubkatze resp. eines Pumas wahrgenommen wird, zeigt die jüngere Marke einen Luchs oder eine beliebige Katzenart, jedenfalls aber nicht die Raubkatze des älteren Zeichens. Auch bei der zeichnerischen Umsetzung zeigen sich deutliche Unterschiede. Folglich ist im Lichte der genannten (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, selbst unter Berücksichtigung einer erhöhten Kennzeichnungskraft, eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen des Art. 3 MSchG selbst eine bekannte Marke nicht vor Rufausbeutung usw. geschützt ist: Namentlich die qualitative Wertschätzung eines Zeichens, ihr Ruf im Sinne von Art. 15 MSchG und eine allfällige Nachahmungsabsicht der widerspruchsgegnerischen Partei können, im Unterschied zu einem auf Art. 15 MSchG gestützten Zivilverfahren, bei der vorliegenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden (vgl. BVGer in sic! 2009, E. 7 – Red Bull / Stierbräu, Bull / Stierbräu, BVGer B- 1995/2011, E. 6 – Coca-Cola [fig.] / Caffé così [fig.]).

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das IGE einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Die widerspruchsgegnerische Partei reichte innert Frist eine Stellungnahme ein. Sie liess sich indessen im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, sondern handelte selbst. Praxisgemäss besteht daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Weiter wurden keine Spesen geltend gemacht. Es werden somit keine Parteikosten gesprochen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104264 wird abgewiesen.

2.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 22. April 2025

Freundliche Grüsse

Lic. iur. Roland Hutmacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).