IPI 104395
IGE 104395: Vitavitaminati
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104395 in Sachen
Vita Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG Spitalgasse 3 79713 Bad Säckingen DE-Deutschland Widersprechende Partei
vertreten durch
TIMES Attorneys Feldeggstrasse 12 8024 Zürich
IR-Marke Nr. 177322 - Vita
gegen
Rasha Oudeh Hohle Gasse 44 8154 Oberglatt ZH
Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 822397 - vitaminati
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 822397 "vitaminati" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 07.11.2024 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist soweit hier interessierend für folgende Waren eingetragen: 5 Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke.
2.
Am 07.02.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise Widerspruch und beantragte deren Widerruf im obgenannten Umfang.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 177322 "Vita" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: 3 Savon dentifrice, substances pour laver et nettoyer les prothèses dentaires, matières à polir pour dentistes et pour la technique dentaire, produits cosmétiques pour les soins des dents et de la bouche, à savoir pâte dentifrice, eau pour la bouche, poudres dentifrices, poudre d'adhérence pour prothèses dentaires. 5 Marchandises concernant la médecine dentaire, à savoir produits chimiques pour dentistes, désinfectants pour dentistes et pour le nettoyage des instruments médicaux; produits chimiques et soudures pour la chirurgie dentaire, matières pour l'obturation des dents, spécialement matières céramiques et métalliques et en résine artificielle pour l'obturation des dents, ainsi que matériaux provisoires pour l'obturation des dents, ciment pour la chirurgie dentaire, matières à empreintes pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement plâtre et cire à empreintes et matières à empreintes en matières synthétiques; tissus métalliques pour la technique dentaire, spécialement pour la construction et la réparation de prothèses dentaires; métaux en feuilles, couleurs et matières colorantes pour dentistes et pour la technique dentaire; résines artificielles, vernis et laques pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement laques pour les dents; métaux précieux et tôles, bandes et fils qui en sont fabriqués pour dentistes et pour la technique dentaire; cire pour dentistes et pour la technique dentaire; feuilles de matières synthétiques pour dentistes; masses et articles à modeler pour la technique dentaire; ciment et plâtre pour dentistes et pour la technique dentaire. 10 Anneaux en cuivre pour la chirurgie dentaire; outils à serrer les couronnes et autres objets en os ou en matières synthétiques pour dentistes; dents artificielles, prothèses dentaires et leurs pièces détachées, petites plaques de succion pour prothèses dentaires, crochets pour les dents, ponts; appareils de physique, de chimie, optiques et électrotechniques pour le traitement des dents et pour la technique dentaire; moteurs-meules pour dentistes et pour la technique dentaire; armoires pour la pratique du dentiste; écuelles à instruments, tablettes à instruments, spatules, bouteilles, verres,
tubules à tablettes et autres objets en verre ou en porcelaine pour dentistes et pour la technique dentaire; matériel d'enseignement pour la médecine dentaire et la technique dentaire.
4.
Mit Verfügung vom 17.02.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert. Innert Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht.
5.
Mit Verfügung vom 31.03.2025 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.
6.
Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 26.05.1954 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 03.09.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).
2.
Die angefochtene Marke ist soweit vorliegend interessierend für folgende Waren eingetragen: 5 Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke.
3.
Die Widerspruchsmarke ist soweit vorliegend massgebend für folgende Waren geschützt: 5 Marchandises concernant la médecine dentaire, à savoir produits chimiques pour dentistes, désinfectants pour dentistes et pour le nettoyage des instruments médicaux; produits chimiques et soudures pour la chirurgie dentaire, matières pour l'obturation des dents, spécialement matières céramiques et métalliques et en résine artificielle pour l'obturation des dents, ainsi que matériaux provisoires pour l'obturation des dents, ciment pour la chirurgie dentaire, matières à empreintes pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement plâtre et cire à empreintes et matières à empreintes en matières synthétiques; tissus métalliques pour la technique dentaire, spécialement pour la construction et la réparation de prothèses dentaires; métaux en feuilles, couleurs et matières colorantes pour dentistes et pour la technique dentaire; résines artificielles, vernis et laques pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement laques pour les dents; métaux précieux et tôles, bandes et fils qui en sont fabriqués pour dentistes et pour la technique dentaire; cire pour dentistes et pour la technique dentaire; feuilles de matières synthétiques pour dentistes; masses et articles à modeler pour la technique dentaire; ciment et plâtre pour dentistes et pour la technique dentaire.
4.
Die von der Widerspruchsmarke in Klasse 5 beanspruchten ciment pour la chirurgie dentaire, matières à empreintes pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement plâtre et cire à empreintes et matières à empreintes en matières synthétiques sowie die masses et articles à modeler pour la technique dentaire; ciment et plâtre pour dentistes et pour la technique dentaire umfassen die angefochtenen Waren Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, insofern diese auf Zement, Gips, Wachs oder synthetischen Materialien beruhen. Diesbezüglich besteht somit Warengleichheit. Für darüberhinausgehende Waren besteht aufgrund des gleichen Verwendungszwecks, der Austauschbarkeit und der gleichen Abnehmerkreise und Hersteller zumindest hochgradige Gleichartigkeit.
5.
Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die reinen Wortmarken "Vita" (Widerspruchsmarke) und "vitaminati" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
3.
Der Umstand, dass das Wortelement "Vita" der Widerspruchsmarke in Grossbuch- und Kleinbuchstaben gehalten ist, die angefochtene Marke "vitaminati" demgegenüber ausschliesslich in Kleinbuchstaben ausgeführt ist, fällt gemäss Rechtsprechung kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht, weil die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht prägt (vgl. BVGer B- 4728/2014, E. 5.3.1 - WINSTON / Wilson, BVGer B-953/2013, E. 2.3 - CIZELLO / SCIELO und zuletzt BVGer B-4246/2022, E. 5.5 – You See Augenlaser (fig.) / EYE SEE YOU AUGENLASER (fig.) mit Hinweisen).
4.
Die angefochtene Marke übernimmt das Widerspruchszeichen und ergänzt dieses mit der Buchstabenfolge m-i-n-a-t-i. Durch diese zusätzlichen Buchstaben verfügt das jüngere Zeichen zwar über sechs zusätzliche Buchstaben und ist somit mehr als doppelt so lang wie das Widerspruchszeichen. Trotzdem führt die vollständige Übernahme des älteren Zeichens praxisgemäss zu einer Ähnlichkeit auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene.
5.
Wird eine ältere Marke in ein jüngeres Zeichen übernommen, kann eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint (vgl. BVGer B-4612/2019, E. 6.1 – HANA / Hanalytics (fig.), BVGer B-6432/2019, E. 5.1 – Giardino / giardino (fig.); Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Vorliegend erscheint ausschlaggebend, dass der von der Widerspruchsmarke integral übernommene Begriff "VITA" trotz der zusätzlichen Buchstaben nicht zu einem neuen Begriff mit eigenständigem Sinngehalt verschmolzen wird. Vielmehr bleibt der Begriff "VITA", ergänzt durch die Buchstaben m-i-n-a-t-i, im jüngeren Zeichen nach wie vor als selbständiges Zeichen erkennbar. In Anbetracht des beiderseitig enthaltenen und jeweils selbständig wahrgenommenen Begriffs "VITA" weisen die Zeichen auch eine Übereinstimmung im Sinngehalt auf, sodass die festgestellte Ähnlichkeit im Klang- und Schriftbild durch die Beifügung der Buchstabenkombination m-i-n-a-t-i nicht kompensiert zu werden vermag (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 mit Hinweisen, und zu den strengen Anforderungen an die kompensierende Wirkung eines unterschiedlichen Sinngehalts BGE 121 III 377, E. 2b – BOSS / BOKS; Gallus Joller in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Auflage, Bern 2017, N 182 f. zu Art. 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.
Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den hier massgeblichen Vergleichswaren der Klasse 5 handelt es sich nicht um Massenartikel des täglichen Bedarfs. Vielmehr richten sich diese Waren an Fachkreise, nämlich Zahnärzte und Zahntechniker, welche diese Waren nicht alltäglich erwerben. Vielmehr werden sich diese vor dem Kauf in der Regel mit deren Vor- und Nachteilen bzw. den spezifischen Eigenschaften auseinandersetzen. Es ist somit zumindest von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen.
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
4.
Der italienische Begriff "VITA" bedeutet auf Deutsch Taille, Leben, im übertragenen Sinn auch Ewigkeit (vgl. Wörterbuch Pons, auf https://de.pons.com, abgerufen am 02.07.2025). Gemäss Prüfungspraxis des IGE wird "vita" als Hinweis auf Vitamin(e) aufgefasst, wenn dieser Sinngehalt aus der Hinzufügung weiterer Elemente wie etwa der Einzelbuchstaben A, B, C, D oder E klar hervorgeht. In unterscheidungskräftiger Kombination wird die Marke zugelassen, soweit keine offensichtliche Irreführungsgefahr besteht (vgl. Prüfungshilfe des IGE, auf https://ph.ige.ch). Im Entscheid B-4025/2022 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Zeichenbestandteil "VITA" hingegen festgehalten, dass im medizinischen Kontext deutschsprachige Verkehrskreise in diesem Zeichenelement auch den Sinn Lebensfunktion und Lebenskraft erkennen würden. Im medizinischen bzw. pharmazeutischen Kontext weise das Wort "vita" in direkter Weise darauf hin, dass die bezeichneten Waren das Leben oder die Lebenskraft fördern oder die Lebenskraft erhalten. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht das Zeichenelement "VITA" für pharmazeutische Produkte als nicht kennzeichnungskräftig beurteilt. Für Kosmetika hat das BVGer für "VITA" einen anpreisenden Charakter bejaht, währenddem für Putz- und Waschmittel weder ein beschreibender noch ein anpreisender Gehalt erkannt wurde (BVGer B-4025/2022, E. 7.3 ff. – vita (fig.) / Vita (fig.)).
5.
In casu geht es um die Beurteilung der Kennzeichnungskraft folgender Waren der Widerspruchsmarke: ciment pour la chirurgie dentaire, matières à empreintes pour dentistes et pour la technique dentaire, spécialement plâtre et cire à empreintes et matières à empreintes en matières synthétiques sowie masses et articles à modeler pour la technique dentaire; ciment et plâtre pour dentistes et pour la technique dentaire. Diese Waren der Klasse 5 sind im Wesentlichen Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke. Dabei handelt es sich nicht um Pharmazeutika, sondern um Medizinprodukte gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Im Gegensatz zu Arzneimitteln, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG), handelt es sich bei Medizinprodukten u.a. um Implantate oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird (Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG).
6.
Während ein Arzneimittel somit unmittelbar auf den menschlichen Organismus einwirkt, ist dies bei Medizinprodukten wie Zahnfüllmittel und erst recht bei Abdruckmassen nicht direkt der Fall. Daher wird "VITA", im Gegensatz zu Pharmazeutika, in Verbindung mit den hier zur Diskussion stehenden Waren nicht unmittelbar in dem Sinne verstanden, dass diese das Leben oder die Lebenskraft erhalten. "VITA" kann in der Bedeutung von Leben, Lebenskraft in Verbindung mit den strittigen Waren der Klasse 5 der Widerspruchsmarke somit kein direkt beschreibender oder anpreisender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
7.
Die Vergleichszeichen werden für gleiche oder zumindest hochgradig gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die vollständige, unveränderte Übernahme einer älteren Marke ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass die übernommene Widerspruchsmarke schwach ist und mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen trifft keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Die angefochtene Marke erschöpft sich in der unveränderten Übernahme des normal kennzeichnungskräftigen Elements "VITA" und dem Anfügen der Buchstabenkombination m-i-n-a-t-i. Obwohl das angefochtene Zeichen nur aus einem Wort besteht, wird der Begriff VITA immer noch erkannt. Durch den Zusatz m-i-n-a-t-i erhält das jüngere Zeichen denn auch nicht einen klar erkennbaren anderen Sinngehalt. Die Vergleichszeichen weisen somit schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeiten auf. Unter Berücksichtigung der Warengleichheit bzw. hochgradigen Gleichartigkeit ist der erforderliche Abstand der jüngeren Marke zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke somit nicht gewahrt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die strittigen Waren mit einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit ausgesucht resp. erworben werden, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957). Eine Verwechslungsgefahr ist daher ohne weiteres zu bejahen. Soweit das Publikum, aufgrund des Umstands, dass im jüngeren Zeichen die Buchstaben m-i-na-t-i angefügt werden, Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr,
dass es in Anbetracht der Warengleichheit bzw. -nähe und der unverändert übernommenen Widerspruchzeichens falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jüngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).
8.
Der Widerspruch Nr. 104395 wird daher gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 822397 "vitaminati" für die Waren Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke (Klasse 5), widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositif
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104395 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 822397 "vitaminati" wird für folgende Waren widerrufen:
5 Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 2. Juli 2025
Freundliche Grüsse
Marc Burki
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).