Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104402

IGE 104402: TonSpurMehrspuren

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104402 in Sachen

Miroslav Bratuz Marktstrasse 3 8280 Kreuzlingen

Widersprechende Partei

vertreten durch

Swissberg AG Seefeldstrasse 224 Postfach 8034 Zürich

CH-Marke Nr. 809910 - TonSpur

gegen

Stephan Militz Wasenstrasse 11 8280 Kreuzlingen

Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 823177 - Mehrspuren

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 823177 "Mehrspuren" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 26.11.2024 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 16 Gedruckte Musikbücher zum Thema Musiktheorie; gedruckte Musikbücher zu den Themen Notensystem, Töne, Rhythmus, Tempo, Dynamik, Intervalle, Akkorde, Tonleitern und Musikformen. 41 Erziehung und Unterricht im Bereich Tanz; Zurverfügungstellen von Informationen zum Thema Musiktheorie; Musikunterricht zum Thema Musiktheorie.

2.

Am 14.02.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre CH-Marke Nr. 809910 "TonSpur" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: 16 Gedruckte Musikbücher; gedruckte Musikbücher, nämlich Musiklehrbücher und Musiklehrbuch- Arbeitsmittel; alle vorgenannten Waren nicht zum Thema Tonaufnahmetechnik; gedruckte Musikbücher zum Thema Musiktheorie; gedruckte Musikbücher zu den Themen Notensystem, Töne, Rhythmus, Tempo, Dynamik, Intervalle, Akkorde, Tonleitern, Musikformen und Musikgeschichte. 41 Erziehung und Unterricht im Bereich Musik; Musikerziehung; Musikunterricht; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zum Thema Tonaufnahmetechnik; Erziehung und Unterricht im Bereich Tanz; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich Musik; Zurverfügungstellen von Informationen, Kommentaren und Artikeln über Musik über das Computernetz; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Online-Veröffentlichungen im Bereich Musik; Zurverfügungstellen von Informationen zum Thema Musiktheorie; Musikunterricht zum Thema Musiktheorie.

4.

Mit Verfügung vom 20.02.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert. Innert Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht.

5.

Mit Verfügung vom 05.05.2025 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 15.05.2023, die angefochtene Marke am 16.04.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, abrufbar unter www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 16 Gedruckte Musikbücher zum Thema Musiktheorie; gedruckte Musikbücher zu den Themen Notensystem, Töne, Rhythmus, Tempo, Dynamik, Intervalle, Akkorde, Tonleitern und Musikformen. 41 Erziehung und Unterricht im Bereich Tanz; Zurverfügungstellen von Informationen zum Thema Musiktheorie; Musikunterricht zum Thema Musiktheorie.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 16 Gedruckte Musikbücher; gedruckte Musikbücher, nämlich Musiklehrbücher und Musiklehrbuch- Arbeitsmittel; alle vorgenannten Waren nicht zum Thema Tonaufnahmetechnik; gedruckte Musikbücher zum Thema Musiktheorie; gedruckte Musikbücher zu den Themen Notensystem, Töne, Rhythmus, Tempo, Dynamik, Intervalle, Akkorde, Tonleitern, Musikformen und Musikgeschichte. 41 Erziehung und Unterricht im Bereich Musik; Musikerziehung; Musikunterricht; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zum Thema Tonaufnahmetechnik; Erziehung und Unterricht im Bereich Tanz; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich Musik; Zurverfügungstellen von Informationen, Kommentaren und Artikeln über Musik über das Computernetz; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Online-Veröffentlichungen im Bereich Musik; Zurverfügungstellen von Informationen zum Thema Musiktheorie; Musikunterricht zum Thema Musiktheorie. Angefochtene Waren in Klasse 16

4.

Beide konkurrierenden Warenverzeichnisse enthalten die Waren Gedruckte Musikbücher zum Thema Musiktheorie sowie gedruckte Musikbücher zu den Themen Notensystem, Töne, Rhythmus, Tempo, Dynamik, Intervalle, Akkorde, Tonleitern und Musikformen. Es besteht somit Warengleichheit. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

5.

Beide Dienstleistungsverzeichnisse beinhalten die Dienstleistung Erziehung und Unterricht im Bereich Tanz. Das Gleiche gilt bezüglich der Dienstleistung Zurverfügungstellen von Informationen zum Thema Musiktheorie.

6.

Auch die Dienstleistung Musikunterricht zum Thema Musiktheorie ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Bezüglich aller angefochtenen Dienstleistungen besteht somit Gleichheit.

7.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken "TonSpur" (Widerspruchsmarke) und "Mehrspuren" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Die angefochtene Marke übernimmt das Element SPUR der Widerspruchsmarke, setzt das Pronomen "mehr" vor den Begriff "spur" und hängt die Endung "en" an. Somit verfügt das angefochtene Zeichen über drei Buchstaben mehr als die Widerspruchsmarke. Weiter sind die für den Zeichenvergleich besonders wichtigen Zeichenanfänge und -enden unterschiedlich. Die Übereinstimmung beschränkt sich auf das Element "Spur". Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Umstand, dass die Widerspruchsmarke zwei Grossbruchstaben aufweist, bei der angefochtenen Marke demgegenüber nur der erste Anfangsbuchstabe gross geschrieben ist, kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht fällt (vgl. BVGer B-317/2010 vom 13.09.2010, E. 6.3 – Lifetex // LIFETEA; ebenfalls BVGer B-4728/2014 vom 12.10.2016, E. 5.3.1 – WINSTON // Wilson), weil die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks i.d.R. nicht prägt (vgl. BVGer B-953/2013 vom 15.10.2013, E. 2.3 – CIZELLO // SCIELO). Aufgrund der identischen vier Buchstaben ist insgesamt von einer gewissen Ähnlichkeit im Schriftbild auszugehen.

3.

Die Widerspruchsmarke weist zwei Silben auf (ton-spur), während die angefochtene Marke über drei Silben verfügt (mehr-spu-ren). Die Konfliktzeichen weisen zwar eine unterschiedliche Vokalfolge auf. Aufgrund der Übernahme des Elements "Spur" sind aber dennoch Ähnlichkeiten im Klang auszumachen. Insgesamt sind die die Konfliktzeichen klanglich schwach ähnlich.

4.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

5.

"Tonspur" ist 1. ein schmaler, die Tonaufzeichnung enthaltender Teil eines Films bzw. 2. eine Spur für Klang-, akustische Signale (vgl. Definition in Duden Universalwörterbuch, auf https://online.munzinger.de, abgerufen am 25.06.2025). Demgegenüber kommt dem angefochtenen Zeichen "Mehrspuren" als Ganzes für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein klar erkennbarer Sinngehalt zu. Hingegen ist im Bereich der Tontechnik "mehrspurig" bzw. "Mehrspuraufnahme" ein Fachbegriff (vgl. z.B. emastered.com, abgerufen am 07.07.2025). "Mehrspuren" ist somit eine klare Allusion an diese Aufnahmetechnik, die mit mehreren Tonspuren arbeitet. Zumindest bei einem Teil der Abnehmer wird somit sowohl "TonSpur" als auch "Mehrspuren" Assoziationen zu den entsprechenden Begriffen der Tontechnik hervorrufen. Beide Zeichen spielen somit mit dieser sehr ähnlichen Assoziation, womit sie über eine ähnliche Struktur auf der Ebene des Sinngehalts verfügen. Dementsprechend sind auch Ähnlichkeiten auf sinngehaltlicher Ebene vorhanden.

6.

Somit ist insgesamt eine schwache Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).

3.

Die hier massgebenden Musikbücher in Klasse 16 haben als Spezialliteratur zu gelten, die nicht täglich erworben werden. Es ist daher zumindest von einer durchschnittlichen, allenfalls leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. auch Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102316, III. D. Ziff. 3 – ARTHAUS (fig.) / ARTHOUSE CNMA, abrufbar in der Prüfungshilfe des IGE [nachfolgend Prüfungshilfe IGE] unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml [Widerspruch]). Das gilt auch für Ausbildungsdienstleistungen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit einer normalen Aufmerksamkeit nachgefragt werden (vgl. BVGer B-970/2019, E. 4.2 – clever fit (fig.) / CLEVERFIT (fig.)).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

5.

Der Widerspruchsmarke "TonSpur" kann in der vorne unter III. C. Ziff. 5 angeführten Bedeutung in Verbindung mit den in casu massgebenden und strittigen Waren und Dienstleistungen kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden, zumal problematische Waren und Dienstleistungen im Bereich der Tontechnik durch eine entsprechende Einschränkung vom Schutz ausgenommen worden sind. Der Widerspruchmarke kommt daher originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

6.

Die widersprechende Partei macht geltend, dass die Widerspruchsmarke gestützt auf ihre Bekanntheit über einen erhöhten Schutzumfang verfügen würde (Widerspruchsschrift, B. Rz. 18 ff.). Sieh führt u.a. aus, dass das Lehrmittel "TonSpur – Wege zur Musiktheorie" in der Schweiz weit verbreitet sei. So habe die Fachkommission Musik des Kantons Bern diese Lehrmittel für den Einsatz im 7. bis 9. Schuljahr empfohlen und dieses werde als Vorbereitungsliteratur für die Prüfung an pädagogische Hochschulen empfohlen. Zusammen mit ihrer Widerspruchsschrift reichte die widersprechende Partei folgende Beweismittel ein:

  • Lehrmittel TonSpur – Fachkommission Musik Bern Beilage 8

  • Auszug aus Zulassungsprüfung PH/GR Ab 2025, "Fach: Musik" Beilage 9

  • Auszug aus https//shop.lehrmittelverlag.lu.ch/"Tonspur – Wege zur Musiktheorie [#561] Beilage 10

7.

Mit diesen Beilagen verhält es sich wie folgt: Aus der Tatsache, dass die Fachkommission Musik Bern betreffend das Lehrmittel "TonSpur" das Fazit "guter solider Aufbau" zieht (Beilage 8) und dieses Buch als eines von drei Lehrmitteln/Unterlagen für die PH Zulassungsprüfung empfohlen wird (Beilage 9), kann auf ein bestimmtes Qualitätsniveau dieses Lehrmittels geschlossen werden. Eine allgemeine Bekanntheit ist auch in Kombination mit der Präsenz im Lehrmittelverlag (Beilage 10) hingegen noch nicht erstellt. Es muss zwar berücksichtigt werden, dass es sich um eine Publikation mit sehr spezifischer Thematik handelt. Trotzdem müssten die eingereichten Beweismittel Rückschlüsse betreffend die Anzahl verkaufter Exemplare oder die Dauer der Marktpräsenz zulassen. Nur Belege, die zeigen, dass die Marke auf dem Markt präsent war, genügen nicht, um eine Verkehrsbekanntheit annehmen zu können. Es bleibt somit bei der originären, durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

8.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche Waren und Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: zwar weist das angefochtene Zeichen unterschiedliche Zeichenanfang und -ende auf. Hingegen vermögen die Zusätze "mehr" und die Endung "en" der jüngeren Marke keinen klar anderen Sinngehalt zu verleihen, der die festgestellten schwachen Ähnlichkeiten vollständig zu kompensieren vermöchte. So steht die Endung -en denn auch nur für den Plural von "Spur". Aufgrund der Übernahme des Elements "Spur" in die angefochtene Marke hält dies somit den aufgrund der Waren- und

Dienstleistungsgleichheit geforderten Zeichenabstand nicht ein.

9.

Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der Waren- und Dienstleistungsidentität und der normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer ist die Verwechslungsgefahr auch bei bloss schwacher Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 104402 wird daher gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 823177 "Mehrspuren" widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104402 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 823177 "Mehrspuren" wird widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 7. Juli 2025

Freundliche Grüsse

Marc Burki

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).