Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104414

IGE 104414: WE

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104414 in Sachen

Trend Fin B.V. Reactorweg 101 NL-3542 AD Utrecht NL-Niederlande Widersprechende Partei

vertreten durch

Isler & Pedrazzini AG Postfach 8027 Zürich

IR-Marke Nr. 519558 - WE

gegen

Baoding Baigou New City Haoshuai Luggage Sales Department No. 164, 2nd Floor, Zone 6, Hedao International Luggage and Leather Trading Center, Baigou Town, Baoding City Hebei Province CN-China Widerspruchsgegnerische Partei

IR-Marke Nr. 1826797 - WE POWER (fig.)

VertreterPartei2

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die IR-Marke Nr. 1826797 «WE POWER» (fig.) (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 12.12.2024 in der Gazette des marques internationales Nr. 48/2024 veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren geschützt: Klasse 18 Cuir d'imitation; sangles en cuir; sacs à dos à armature; malles de voyage; portefeuilles de poche; sacs; sacs à main; sacs de voyage; parapluies; bâtons de marche.

2.

Am 21.02.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Schutzausdehnung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 519558 «WE» (nachfolgend Widerspruchsmarke), die - soweit interessierend - für folgende Waren geschützt ist: Klasse 18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; malles et valises; parapluies, parasols et cannes.

4.

Am 17.04.2025 erliess das IGE gegen die genannte angefochtene internationale Registrierung eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen. Die widerspruchsgegnerische Partei wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen.

5.

Da die widerspruchsgegnerische Partei innert gesetzter Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, schloss das IGE mit Verfügung vom 21.07.2025 die Verfahrensinstruktion ab.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 22.12.1987, unter Beanspruchung einer Priorität der Benelux-Staaten vom 01.07.1987, die angefochtene Marke am 14.10.2024 im internationalen Register eingetragen. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

3.

Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen oder einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt die widerspruchsgegnerische Partei einer entsprechenden Aufforderung (wie in casu) nicht fristgemäss nach, wird sie gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen und das Verfahren wird von Amtes wegen weitergeführt (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 1, Ziff. 4.3, unter www.ige.ch). Das Dispositiv des Entscheids wird ihr gemäss Regel 23bis AusfO (Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, SR 0.232.112.21) über die WIPO eröffnet.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren geschützt: Klasse 18 Cuir d'imitation; sangles en cuir; sacs à dos à armature; malles de voyage; portefeuilles de poche; sacs; sacs à main; sacs de voyage; parapluies; bâtons de marche.

3.

Die Widerspruchsmarke ist u.a. für folgende Waren geschützt: Klasse 18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; malles et valises; parapluies, parasols et cannes.

4.

Der Warenvergleich ergibt Folgendes:

Die angefochtenen Waren «cuir d'imitation» (Klasse 18) fallen trotz abweichender Formulierung unter den Oberbegriff «cuir et imitations du cuir» (Klasse 18) der Widerspruchsmarke; es kann von offensichtlicher Gleichheit ausgegangen werden.

Falls die angefochtenen Waren «sangles en cuir; sacs à dos à armature; portefeuilles de poche; sacs; sacs à main; sacs de voyage» (Klasse 18) aus Leder oder Lederimitationen gefertigt wurden, können diese unter die Waren «produits en ces matières [cuir et imitations du cuir] non compris dans d'autres classes» (Klasse 18) der Widerspruchsmarke subsumiert und als gleich beurteilt werden. Sollten die vorgenannten angefochtenen Waren aus anderen Materialien bestehen, sind die Vergleichswaren aufgrund der Substituierbarkeit, der gleichen Abnehmerkreise und identischen Verkaufskanäle als stark gleichartig einzustufen.

Die angefochtenen Waren «malles de voyage» (Klasse 18) fallen unter die Waren «malles» der Widerspruchsmarke (Klasse 18). Es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit.

Weiter kann auch zwischen den angefochtenen Waren «sacs à dos à armature; malles de voyage; sacs; sacs de voyage» (Klasse 18) und den Waren «valises» (Klasse 18) der Widerspruchsmarke von starker Gleichartigkeit ausgegangen werden, da die Vergleichswaren für den identischen Zweck, nämlich für das Reisen, eingesetzt werden können.

Die angefochtenen Waren «parapluies» (Klasse 18) sind offensichtlich gleich zu den Waren «parapluies» (Klasse 18) der Widerspruchmarke.

Die angefochtenen Waren «bâtons de marche» (Klasse 18) dienen hauptsächlich der Gelenkentlastung, insbesondere der Knie, durch Umverteilung der Last auf Arme und Oberkörper. Sie verbessern zudem die Stabilität und das Gleichgewicht in unebenem Gelände und können die Ausdauer steigern. Die gleiche Bestimmung verfolgen auch die Waren «cannes» (Klasse 18) der Widerspruchmarke. Diese werden zudem von gleichen Konsumenten nachgefragt, sind teilweise austauschbar und werden über identische Vertriebskanäle auf dem Markt angeboten, so dass starke Gleichartigkeit besteht.

5.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zwischen den Vergleichswaren der Klasse 18 zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die Wortmarke «WE» (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort-/Bildmarke «WE POWER» (fig.) (angefochtene Marke) gegenüber.

3.

Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).

4.

Die angefochtene Marke wurde ohne Farbanspruch im Markenregister eingetragen. Diese kann folgendermassen wiedergegeben werden:

Angefochtene Marke

Das angefochtene Zeichen besteht aus der in Grossbuchstaben gehaltenen Wortkombination «WE POWER», welche in einer unauffälligen und üblichen (Computer)-Standardschrift vorliegt. Obwohl die angefochtene Marke rein administrativ als kombinierte Wort-/Bildmarken registriert wurde, wirkt diese aufgrund der banalen Ausführung wie eine Wortmarke (vgl. hinsichtlich Erfassungsart der Zeichen auch Richtlinien, Teil 2, Ziff. 3.2.2). Folglich dient das im Fokus liegende Wortelement «WE POWER» dem Publikum, insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr, als wesentlicher Orientierungspunkt resp. zur Bezeichnung der Marke, weshalb gegebenenfalls bereits bei einer Zeichenähnlichkeit der Wortbestandteile eine Verwechslungsgefahr resultieren kann.

5.

Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; Bundesgericht [BGer] in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

6.

Werden die Wortbestandteile der Zeichen verglichen, stehen sich die Elemente «WE» (Widerspruchsmarke) und «WE POWER» (angefochtene Marke) gegenüber. Es kann festgestellt werden, dass die widerspruchsgegnerische Partei die Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen und diese einzig an zweiter Stelle mit dem weiteren Wortelement «POWER» ergänzt hat. Das Zeichenelement «WE» wird aufgrund des zwischen den Wortelementen vorhandenen Abstands ohne weiteres als selbständiger Zeichenbestandteil wahrgenommen und steht aufgrund der Positionierung am besonderes prägenden Wortanfang im Vordergrund (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Weiter kann angemerkt werden, dass das in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandene Zeichenelement «POWER» in der Bedeutung von «Kraft» gemäss IGE-Praxis je nach Kombination als reiner Qualitätshinweis verstanden werden kann (vgl. Prüfungshilfe des IGE, einsehbar unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml, Suchbegriff: POWER) und daher als im Gesamteindruck untergeordnet zu qualifizieren ist (vgl. auch Abschnitt III. C. Ziff. 10 nachfolgend).

7.

Im Hinblick, dass die angefochtene Marke als mehrteiliges Zeichen, bestehend aus den Elementen «WE» und «POWER, wahrgenommen wird und die Vergleichszeichen im Gesamteindruck im kennzeichnungsmässig dominierenden und im angefochtenen Zeichen separat wahrgenommen Bestandteil «WE» übereinstimmen, besteht aufgrund der festgestellten Gemeinsamkeiten demzufolge insbesondere auf schriftbildlicher, aber auch auf klanglicher Ebene eine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen.

8.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1, mit weiteren Hinweisen).

9.

Semantisch besteht die Widerspruchsmarke aus dem englischen Begriff «WE», der als Personalpronomen mit «wir» übersetzt wird (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englisch-deutsch/we, eingesehen am 27.10.2025). Da dieses zum englischen Grundwortschatz gehört (vgl. KLETT, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. überarbeitete Auflage, 2009), ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Abnehmerkreise «we» in der oben genannten Bedeutung ohne weiteres verstehen. Sollte die Buchstabenfolge «WE» als Akronym gelesen werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Wochenende, https://www.acronymfinder.com/WE.html, https://de.wikipedia.org/wiki/WE, eingesehen am 27.10.2025) könnte allenfalls die Bedeutung von «Wochenende» in der Schweiz aufgrund der üblichen Verwendung als bekannt eingestuft werden.

10.

Die angefochtene Marke weist neben dem Zeichenelement «WE» ferner den englischen Begriff «POWER» auf. «POWER» wird als Substantiv mit «Macht, Einfluss; Berechtigung, Befugnis; Vermögen; Kraft, Stärke, Gewalt; Intensität; Strom, Elektrizität, Energie; Leistung» übersetzt; als Verb mit «irgendwohin sausen; sich mächtig ins Zeugs legen; etw. antreiben» (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englischdeutsch/power, eingesehen am 27.10.2025). Da «POWER» als Substantiv zumindest in den Bedeutungen von «Macht, Energie, Kraft» zum englischen Grundwortschatz gehört, kann davon ausgegangen werden, dass der Zeichenbestandteil «POWER» von den in casu angesprochenen Durchschnittskonsumenten zumindest in den vorgenannten Bedeutungen verstanden wird. Insgesamt kommen dem angefochtenen Zeichen mithin die verständlichen und sinnergebenden Bedeutungen von «Wir-Kraft, Wir-Macht, Wir- Energie» oder «Wochenende-Kraft, Wochenende-Energie» zu.

11.

Im Vergleich zur Widerspruchsmarke besteht folglich keine vollständige semantische Übereinstimmung. Da die Vergleichszeichen jedoch das korrespondierende und beiderseits als selbständiges Zeichenelement wahrgenommene «WE» aufweisen, sind keine rechtsgenüglichen Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen, welche geeignet wären, die festgestellte starke Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene zu kompensieren. Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmer sich die Waren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).

3.

Die Vergleichszeichen sind für Waren der Klasse 18 eingetragen resp. registriert. Diese werden zwar nicht täglich, aber doch mit einer gewissen Regelmässigkeit erworben und vor dem Kauf oft getestet oder anprobiert (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Weiter können diese (z.B. Handtaschen) als teure Luxusobjekte mit grösster Sorgfalt gekauft werden, aber auch als billige Modeaccessoires nahezu wie ein Gut des täglichen Bedarfs. Insgesamt ist deshalb von einer normalen Aufmerksamkeit bei deren Erwerb auszugehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer] B-4260/2010, E. 7 – Bally / BALU [fig.]; BVGer B-1342/2018, E. 6.2 – [Apfel] [fig.], APPLE / APPLE BOUTIQUE; APPLE).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

5.

Die Widerspruchsmarke besteht aus dem englischen Personalpronomen «WE», dem die Bedeutung von «wir» zukommt (vgl. Abschnitt III. C. Ziff. 9 hiervor). Ein direkter Bezug zwischen dem vorgenannten Bedeutungsgehalt und den in Klasse 18 beanspruchten Waren ist nicht vorhanden. Sollte die Buchstabenfolge «WE» als Abkürzung für das Wochenende verstanden werden, kann ausgeführt werden, dass keine Waren der Klasse 18 existieren, die nur für das Wochenende konzipiert und folglich nur am Wochenende eingesetzt werden. Auch ist «WE» der falsche Begriff, um z.B. eine Abendtasche zu qualifizieren. Der Widerspruchsmarke kommt deshalb für die zur Diskussion stehenden Waren der Klasse 18 aufgrund des unbestimmtem resp. ergänzungsbedürftigen und höchstens leicht allusiven Charakters eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu (vgl. auch Widerspruchsentscheide des IGE Nr. 102076, III. D. Ziff. 4 – WE [fig.] / WeFirst [fig.] und Nr. 101993, III. D. Ziff. 4, WE [fig.] / WeCreateWe, einsehbar in der Prüfungshilfe des IGE unter https://ph.ige.ch/ph/).

6.

Die vollständige Übernahme einer Marke oder die Übernahme eines für deren Gesamteindruck massgebenden (kennzeichnenden) Bestandteils vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

7.

Bei der angefochtenen Marke handelt es sich um ein zweiteiliges Zeichen, welches aus den als selbständige Elemente wahrgenommenen Begriffen «WE» und «POWER» besteht und in welches die normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke integral übernommen wurde. Da die Konsumenten dazu neigen, Zeichen zwecks besserer Merkbarkeit auf die wesentlichen, kennzeichnenden Elemente zu verkürzen, kann in casu davon ausgegangen werden, dass sich diese bei den Vergleichszeichen in erster Linie am identisch vorhandenen, den Gesamteindruck dominierenden

Zeichenbestandteil «WE» orientieren werden. Das weitere in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandene Zeichenelement «POWER» wirkt demgegenüber wie ein präzisierender Zusatz (vgl. auch Abschnitt III. D. Ziff. 9 nachfolgend).

8.

Damit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint werden könnte, müsste das übernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen werden, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbständiges Element erscheint (vgl. BVGer B- 1403/2017, E. 5 in fine – REAL NATURE Pure quality for dogs WILDERNESS (fig.) / WOLF OF WILDERNESS). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn durch den zwischen den Wortbestandteilen des angefochtenen Zeichens vorhandenen Abstand wird der Fokus des Konsumenten auf das am besonderes prägenden Wortanfang stehende Personalpronomen «WE» gelenkt. Das darauffolgende Element «POWER» wird aufgrund des Unterbruchs zwischen den Wörtern separat wahrgenommen und hat in seinen verschiedenen Sinngehalten (vgl. III. C. Ziff. 10 hiervor) lediglich eine das erste Element «WE» qualifizierende und damit verstärkende Bedeutung. Eine Verschmelzung zu einem eigenständigen, neuen Sinngehalt steht daher nicht zur Diskussion.

9.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche resp. zumindest (stark) gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

10.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vorhandenen Übereinstimmung im Zeichenelement «WE» der Vergleichszeichen sind zu wenig Unterschiede auszumachen, die eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen vermögen. Durch die Übernahme des identisch vorhandenen, per se unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteils «WE» entsteht trotz des in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandenen, nicht im Vordergrund stehenden Wortelementes «POWER» unweigerlich die Gefahr von Fehlzurechnungen. Die angefochtene Marke wirkt einzig wie eine Variante der Widerspruchsmarke. Die Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen.

11.

Selbst wenn das Publikum die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen erkennt, besteht in Anbetracht der Nähe der zur Diskussion stehenden Vergleichswaren und der Übereinstimmung im Zeichenelement «WE» die Gefahr, dass es aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktespezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen und folglich von Serienmarken ausgeht (sog. «mittelbare Verwechslungsgefahr»; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).

12.

Unter Annahme einer normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer ist unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der grossen Zeichenähnlichkeit sowie der Gleichheit resp. (starken) Gleichartigkeit der Waren zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104414 ist daher gutzuheissen und der internationalen Registrierung Nr. 1826797 «WE POWER» (fig.) der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu verweigern.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob die Widerspruchsmarke, wie von der widersprechenden Partei sinngemäss vorgebracht, aufgrund ihrer angeblichen Verkehrsbekanntheit resp. aufgrund des angeblichen Bestehens einer Markenserie über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und über einen entsprechend erhöhten Schutzumfang verfügt.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird bei einer internationalen Registrierung das nach Art. 21 Abs. 2 MSchV vorgeschriebene Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet, so wird die widerspruchsgegnerische Partei vom Verfahren ausgeschlossen und ihr auch bei Abweisung des Widerspruchs keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Insgesamt hat die widerspruchsgegnerische Partei die widersprechende Partei daher mit CHF 2'000.00 zu entschädigen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Die widerspruchsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104414 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr.1826797 «WE POWER» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 18 definitiv verweigert [sog. Déclaration de refus total définitif de la protection au sens de la règle 18ter 3) Rex].

4.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

5.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der widersprechenden Partei eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids gemäss Regel 23bis AusfO über die WIPO eröffnet.

Bern, 3. November 2025

Freundliche Grüsse

Tanja Belser Spuck

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).