Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104465

IGE 104465: Moonkey

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104465 in Sachen

Mooney S.p.A. Via Privata Nino Bonnet 6/A 20154 Milano IT-Italien Widersprechende Partei

vertreten durch

WEINMANN ZIMMERLI Carmenstrasse 28 8032 Zürich

IR-Marke Nr. 1591590 - mooney

gegen

Crypto Conseil Suisse SA Rue Sigismond-Thalberg 2 1201 Genève

Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

OA legal SA Place de Longemalle 1 1204 Genève

CH-Marke Nr. 824136 - Moonkey

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Schweizer Marke Nr. 824136 - "Moonkey" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 16.12.2024 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 36: Services financiers, monétaires et bancaires; services d'assurance; services de biens immobiliers; Klasse 42: Services scientifiques et technologiques ainsi que services de recherches et de conception y relatifs; services d'analyses industrielles, de recherches industrielles et de dessin industriel; services de contrôle de qualité et d'authentification; conception et développement d'ordinateurs et de logiciels.

2.

Am 17.03.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1591590 "mooney" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt ist: Klasse 9: Applications logicielles informatiques, téléchargeables; terminaux de carte de crédit; cartes à circuit intégré [cartes à puce]; logiciels informatiques enregistrés ; Klasse 36: Services financiers de courtage en douane; souscription d'assurance contre les accidents; estimation numismatique; services de caisses de prévoyance; courtage de crédits carbone; services de courtage d'actions; services financiers de liquidation d'entreprises; cautions; organisation de collectes monétaires; traitement de paiements par cartes de débit; services de banques d'épargne; services de financement; services de change et de commerce de devises virtuelles; gestion financière de paiements de remboursements pour des tiers; services fiduciaires; estimations financières [assurances, banque, immobilier]; émissions de bons de valeur; courtage en biens immobiliers; émission de cartes de crédit; services de conseillers en assurances; prêts [financement]; services de courtage en matière de actions et obligations; estimation d'objets d'art; investissement de capitaux; évaluations de biens immobiliers; services de dépôt en coffres-forts; services de parrainage financier; opérations de compensation; évaluations financières d'actifs de propriété intellectuelle; assurance médicale; transfert électronique de devises virtuelles; recherches financières; crédit-bail, à savoir crédit-bail de bâtiments, crédit-bail de propriétés commerciales, crédit-bail de biens immobiliers; évaluations fiscales; assurance maritime; affaires immobilières; souscription d'assurances contre l'incendie, services d'échange et de commerce de devises; traitement de paiements par cartes de crédit; services de bureaux de crédit; vérification de chèques, services d'agences de logement [appartements]; transfert électronique de fonds; services d'actuariat; estimations financières de coûts de réparation; estimation d'antiquités; estimation financière de bois sur pied; mise à disposition d'informations en matière d'assurance; services d'estimations financières en matière de réponse à des appels d'offres; prestation de conseils financiers; services de prêts à

tempérament; services d'agences immobilières; estimation de bijoux; évaluation financière de coûts de développement en lien avec les secteurs minier, gazier et pétrolier; préparation de devis à des fins d'estimation de coûts; souscription d'assurances; services bancaires; services de montage du financement de projets de construction; collecte de fonds au profit d’œuvres caritatives; cotations boursières; prêt sur nantissement; prêt sur gage; dépôt de valeurs, souscription d'assurances vie; services de conseil en matière de créances; services de paiement par portefeuille électronique; services d'agences de recouvrement de créances; services bancaires en ligne; mise en place d'investissements de capitaux; estimation de timbres; services de cautions; analyses financières; estimation financière en matière de laine; services de placement de fonds; services de caisses de paiement de retraites; mise à disposition d'informations financières; opérations bancaires hypothécaires; courtage en assurances; Klasse 41: Education; mise à disposition de formation; services de divertissement; activités sportives et culturelles; académies [éducation]; services de divertissement; organisation de concours [éducation ou divertissement]; mise à disposition d'installations de loisirs; publication de textes, autres que textes publicitaires; services d'enseignement; services de publication de livres; productions théâtrales, production de spectacles; services de mise en place et d'animation de colloques; services d'organisation et d'animation de conférences; services d'organisation et d'animation de congrès; informations en matière d'éducation; informations en matière de divertissement; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; mise à disposition d'installations de musées [présentations, expositions]; services de mise en place et d'animation de séminaires; organisation et animation d'ateliers de formation; réservation de places de spectacles et réservation de billets pour le théâtre; publication électronique de livres et de périodiques en ligne; micro-édition électronique; orientation professionnelle [conseil en enseignement ou en formation]; services de billetterie [divertissement]; rédaction de textes; Klasse 42 : Services de conseillers en logiciels informatiques; services d'hébergement sur des serveurs;

duplication de programmes informatiques; sauvegarde de données hors site; services de surveillance électronique d'activités de cartes de crédit pour la détection de fraudes par le biais d'Internet; location d'ordinateurs; mise à disposition de moteurs de recherche sur Internet; services de conseillers en technologies informatiques; services de conseillers en matière de sécurité Internet; développement dans le cadre de l'édition de logiciels; logiciels en tant que service [SaaS]; services d'installation de logiciels informatiques.

4.

Mit Verfügung vom 18.03.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 02.04.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme machte sie unter anderem die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.

6.

Mit Verfügung vom 03.04.2025 wurde die widersprechende Partei aufgefordert, eine Replik einzureichen.

7.

Mit Schreiben vom 05.06.2025 replizierte die widersprechende Partei innert erstreckter Frist.

8.

Mit Verfügung vom 10.06.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei aufgefordert, eine Duplik einzureichen.

9.

Mit Schreiben vom 02.07.2025 duplizierte widerspruchsgegnerische Partei innert Frist.

10.

Mit Verfügung vom 03.07.2025 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.

11.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 30.12.2020 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 11.12.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch).

2.

Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).

3.

Für die Annahme gleichartiger Dienstleistungen sprechen u.a. Übereinstimmungen zwischen dem Verwendungszweck der Dienstleistungen, dem Fachwissen und dem Abnehmerkreis. Es geht um die Frage nach einer einheitlichen Organisationsverantwortung bzw., ob die Abnehmer die Dienstleistungen als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. Blosse thematische Zusammenhänge genügen dagegen nicht. Auch verfügen Dienstleistungen oft zwangsläufig über gewisse Berührungspunkte, ohne deswegen, im Sinne einer übereinstimmenden betrieblichen Herkunft, als gleichartig wahrgenommen zu werden. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen (Richtlinien, Teil 6, 6.1.2).

4.

Die angefochtene Marke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 36: Services financiers, monétaires et bancaires; services d'assurance; services de biens immobiliers; Klasse 42: Services scientifiques et technologiques ainsi que services de recherches et de conception y relatifs; services d'analyses industrielles, de recherches industrielles et de dessin industriel; services de contrôle de qualité et d'authentification; conception et développement d'ordinateurs et de logiciels.

5.

Die Widerspruchsmarke ist u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: Klasse 9: Applications logicielles informatiques, téléchargeables; terminaux de carte de crédit; cartes à circuit intégré [cartes à puce]; logiciels informatiques enregistrés ; Klasse 36: Services financiers de courtage en douane; souscription d'assurance contre les accidents; estimation numismatique; services de caisses de prévoyance; courtage de crédits carbone; services de courtage d'actions; services financiers de liquidation d'entreprises; cautions; organisation de collectes monétaires; traitement de paiements par cartes de débit; services de banques d'épargne; services de financement; services de change et de commerce de devises virtuelles; gestion financière de paiements de remboursements pour des tiers; services fiduciaires; estimations financières [assurances, banque, immobilier]; émissions de bons de valeur; courtage en biens immobiliers; émission de cartes de crédit; services de conseillers en assurances; prêts [financement]; services de courtage en matière de actions et obligations; estimation d'objets d'art; investissement de capitaux; évaluations de biens immobiliers; services de dépôt en coffres-forts; services de parrainage financier; opérations de compensation; évaluations financières d'actifs de propriété intellectuelle; assurance médicale; transfert électronique de devises virtuelles; recherches financières; crédit-bail, à savoir crédit-bail de bâtiments, crédit-bail de propriétés commerciales, crédit-bail de biens immobiliers; évaluations fiscales; assurance maritime; affaires immobilières; souscription d'assurances contre l'incendie, services d'échange et de commerce de devises; traitement de paiements par cartes de crédit; services de bureaux de crédit; vérification de chèques, services d'agences de logement [appartements]; transfert électronique de fonds; services d'actuariat; estimations financières de coûts de réparation; estimation d'antiquités; estimation financière de bois sur pied; mise à disposition d'informations en matière d'assurance; services d'estimations financières en matière de réponse à des appels d'offres; prestation de conseils financiers; services de prêts à tempérament; services d'agences immobilières; estimation de bijoux; évaluation financière de coûts de

développement en lien avec les secteurs minier, gazier et pétrolier; préparation de devis à des fins d'estimation de coûts; souscription d'assurances; services bancaires; services de montage du financement de projets de construction; collecte de fonds au profit d’œuvres caritatives; cotations boursières; prêt sur nantissement; prêt sur gage; dépôt de valeurs, souscription d'assurances vie; services de conseil en matière de créances; services de paiement par portefeuille électronique; services d'agences de recouvrement de créances; services bancaires en ligne; mise en place d'investissements de capitaux; estimation de timbres; services de cautions; analyses financières; estimation financière en matière de laine; services de placement de fonds; services de caisses de paiement de retraites; mise à disposition d'informations financières; opérations bancaires hypothécaires; courtage en assurances; Klasse 41: Education; mise à disposition de formation; services de divertissement; activités sportives et culturelles; académies [éducation]; services de divertissement; organisation de concours [éducation ou divertissement]; mise à disposition d'installations de loisirs; publication de textes, autres que textes publicitaires; services d'enseignement; services de publication de livres; productions théâtrales, production de spectacles; services de mise en place et d'animation de colloques; services d'organisation et d'animation de conférences; services d'organisation et d'animation de congrès; informations en matière d'éducation; informations en matière de divertissement; organisation d'expositions à des fins culturelles ou éducatives; mise à disposition d'installations de musées [présentations, expositions]; services de mise en place et d'animation de séminaires; organisation et animation d'ateliers de formation; réservation de places de spectacles et réservation de billets pour le théâtre; publication électronique de livres et de périodiques en ligne; micro-édition électronique; orientation professionnelle [conseil en enseignement ou en formation]; services de billetterie [divertissement]; rédaction de textes; Klasse 42: Services de conseillers en logiciels informatiques; services d'hébergement sur des serveurs; duplication de programmes informatiques; sauvegarde de données hors site; services de surveillance

électronique d'activités de cartes de crédit pour la détection de fraudes par le biais d'Internet; location d'ordinateurs; mise à disposition de moteurs de recherche sur Internet; services de conseillers en technologies informatiques; services de conseillers en matière de sécurité Internet; développement dans le cadre de l'édition de logiciels; logiciels en tant que service [SaaS]; services d'installation de logiciels informatiques.

Angefochtene Klasse 36:

6.

Die angefochtenen Dienstleistungen "services bancaires" und "services de biens immobiliers" finden sich entweder wortwörtlich ("services bancaires") oder ähnlich breit formuliert ("affaires immobilières") auch bei der Widerspruchsmarke, so dass insoweit von Dienstleistungsgleichheit auszugehen ist. Bei den übrigen angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 36, d.h. den "services financières, monétaires; services d’assurance", handelt es sich um Oberbegriffe, unter die eine Vielzahl von Dienstleistungen fallen. Die Widerspruchsmarke ist ebenso für eine Vielzahl von Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Geldgeschäfte und Versicherungen geschützt, auch wenn sie nicht die Dienstleistungs-Oberbegriffe gemäss Nizza-Klassifikation beansprucht. Da die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke alle unter die Oberbegriffe der angefochtenen Marke fallen, besteht diesbezüglich auch insoweit Gleichheit; soweit die angefochtenen Dienstleistungen über diejenigen der Widerspruchsmarke hinausgehen, besteht immer noch Gleichartigkeit (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B- 1778/2019, E.5.3.2 mit Hinweisen – PYRAT / thePirate.com [fig.) und tp thePirate.com [fig.], abrufbar unter http://www.bvger.ch), zumal für deren Erbringung dieselben oder äusserst ähnliche fachlichen Kenntnisse im Bereich der Finanzen, Geldgeschäfte und Versicherungen benötigt werden.

Der Umstand, dass die widerspruchsgegnerische Partei, wie von ihr vorgebracht, in erster Linie im Bereich digitale Vermögenswerte und Blockchain tätig ist resp. zu sein beabsichtigt, spielt vorliegend keine Rolle, da die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen allein aufgrund der Registereinträge beurteilt wird und der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke auf dem Markt irrelevant ist (vgl. BVGer B-2490/2025, E. 5.4.1 – VISIONCOAT / VISIONPACK und B--2473/2022, E. 2.3 – acara / AICARE (fig.)).). Dass die Widerspruchsmarke selber angeblich nicht im Bereich digitale Vermögenswerte und Blockchain tätig ist, ist vorliegend somit ebenfalls unerheblich. Dasselbe gilt für die Ausführungen der widerspruchsgegnerischen Partei bezüglich der unterschiedlichen Geschäftsfelder der sich gegenüberstehenden Marken. Soweit die widerspruchsgegnerische Partei bezüglich der Gleichartigkeit der angefochtenen Dienstleistungen den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke erwähnt, ist dies vorliegend, wie die widersprechende Partei zu Recht feststellt, nicht von Belang, zumal sich die Widerspruchsmarke noch innerhalb der gesetzlichen Benutzungsschonfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG befindet (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.1) und ihr somit ohne jedweden Gebrauchsnachweis der gesamte Schutzbereich gemäss Registereintrag zusteht.

Angefochtene Klasse 42:

7.

Die angefochtenen Dienstleistungen "services scientifiques et technologiques ainsi que services de recherches et de conception y relatifs; services d’analyses industrielles, de recherches industrielles et de dessin industriel" sind stark gleichartig mit der sehr allgemein und breit formulierten Dienstleistung "services de conseillers en technologies informatiques" der Widerspruchsmarke, zumal Erstere auch den IT-Bereich betreffen können. Die angefochtenen Analysedienstleistungen stellen zudem eine unabdingbare Voraussetzung der Beratungstätigkeit dar. Darüber hinaus bestehen auch Berührungspunkte zwischen der angefochtenen Forschung ("Services de recherches; services de recherches industrielles") und der Softwareentwicklung der Widerspruchsmarke ("développement dans le cadre de l'édition de logiciels"), da die meisten grösseren Softwarehäuser über eigene Forschungsabteilungen verfügen und somit auch für externe Forschungsaufträge bestens gerüstet sind (vgl. BVGer B-2844/2009, E. 3.2 – SAP / ;asap [fig.]).

8.

Schliesslich besteht auch Gleichartigkeit zwischen den in der Klasse 42 angefochtenen "services scientifiques" und "services de recherches" einerseits und den Dienstleistungen "Education; services d’enseignement" der Widerspruchsmarke andererseits. Denn Forschungslaboratorien an Universitäten, Universitäts- und Kantonsspitälern bieten regelmässig auch öffentliche Weiterbildungsveranstaltungen an; diese Dienstleistungen sind damit zwar nicht direkt austauschbar, dienen aber beide mittelbar der Erhöhung des Wissensstandes und damit der wissenschaftlichen Entwicklung (vgl. den Entscheid des Instituts in den Widerspruchsverfahren Nr. 10869-10871, Ziff. III. B. 2 – EDUCATIS / educaris [fig.] und im Verfahren Nr. 14333 , III. B. Ziff. 3 – ZfU [fig.] / ZBU LERNEN VERNETZEN REFLEKTIEREN [fig.], abrufbar in der Prüfungshilfe des Instituts [nachfolgend: PH], unter https://ph.ige.ch/ph).

9.

Die Widerspruchsmarke ist im Bereich der Softwareentwicklung durch zwei Dienstleistungen geschützt: Einerseits durch die Dienstleistung "développement dans le cadre de l'édition de logiciels", bei welcher, obwohl sie sehr vage formuliert ist, aufgrund der Klassierung in der Klasse 42 davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Software-Entwicklungsdienstleistungen im weiteren Sinn handelt. Als solche ist sie sowohl mit den hiervor aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gleichartig, als auch mit der angefochtenen Dienstleistung "conception et développement de logiciels" zumindest hochgradig gleichartig.

10.

Andererseits ist die Widerspruchsmarke auch für die Dienstleistung "logiciels en tant que service [SaaS]" geschützt. Bei Software as a Service (SaaS) handelt es sich um Software im Abo resp. "on demand" und somit um nachgelagerte Dienstleistungen der Softwareentwicklung des Widerspruchszeichens (vgl. zur Definition von Saas: https://it-service.network/it-lexikon/saas/; Suchabfrage vom 19.09.2025), weshalb markenrechtlich relevante Berührungspunkte bestehen. Folglich besteht zwischen dieser Dienstleistung und der angefochtenen Dienstleistung "conception et développement de logiciels" zumindest hochgradige

Gleichartigkeit. Im Übrigen besteht auch Gleichartigkeit zwischen den "Applications logicielles informatiques, téléchargeables; terminaux de carte de crédit; cartes à circuit intégré [cartes à puce]; logiciels informatiques enregistrés" der Widerspruchsmarke und den angefochtenen Dienstleistungen "conception et développement d'ordinateurs et de logiciels", weil Entwicklung und Verkauf aufgrund bisweilen umfangreicher Anpassungs- und Parametrisierungsarbeiten eng miteinander verknüpft sind (vgl. BVGer B-259/2012, E. 4.2 – FOCUS / AbaFocus).

11.

Beim SaaS-Modell geht es aber nicht nur um Software, auch die Nutzung der IT-Infrastruktur, der Hardware und der Plattform wird «geteilt», wodurch auch Berührungspunkte zur angefochtenen Dienstleistung "conception et développement d’ordinateurs" bestehen. Dasselbe trifft auf die Dienstleistung "services d'hébergement sur des serveur", also Hosting-Dienstleistungen, der Klasse 42 der Widerspruchsmarke zu. Denn für das Zurverfügungstellen von Platz im Internet, das Hochladen der Webseite und die Unterbringung der Webseite (vgl. zur Definition von Hosting: FOLDOC, Free On-line Dictionary of Computing, unter http://foldoc.org/hosting und WIKIPEDIA online, unter https://de.wikipedia.org/wiki/Hosting; Suchabfragen vom 22.09.2025) wird neben Software insbesondere auch Hardware benötigt.

12.

Der Anbieter von SaaS stellt also Infrastruktur und Software zur Verfügung, er übernimmt aber auch Wartungsarbeiten, Softwareaktualisierungen sowie weitere operative Dienstleistungen wie Authentifizierung, Identitätsmanagement, etc. (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Software-as-a-Service; Suchabfrage vom 19.09.2025). Diesbezüglich besteht somit auch Gleichartigkeit zur Dienstleistung "services de contrôle de qualité et d’authentification" der angefochtenen Marke. Dies trifft im Übrigen auch auf die Dienstleistung "services d’installation de logiciels informatiques" der Widerspruchsmarke zu, bei der ebenso eine (oft sogar zweistufige) Authentifizierung notwendig ist.

13.

Das oben Ausgeführte betreffend Beurteilung der Gleichartigkeit allein auf Grundlage des Registereintrags (vgl. B. III. Ziff. 6 hiervor) gilt selbstredend trotz anders lautender Argumentation der widerspruchsgegnerischen Partei auch für die Dienstleistungen der Klasse 42.

14.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit sämtlicher angefochtenen Dienstleistungen zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die kombinierten Wort-/Bildmarken "mooney" (Widerspruchsmarke) und die reine Wortmarke "Moonkey" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).

3.

Vorliegend besteht die grafische Gestaltung der älteren Marke aus einer Schriftgestaltung, bei der alle Buchstaben in Kleinschrift und fett gedruckt erscheinen. Den Buchstaben "m" und "n" fehlt der vertikale Anfangsstrich, so dass das Zeichen insgesamt von runden Linien dominiert wirkt. Der Schlussbuchstabe "y" ist zweifarbig: seine linke Seite inklusive des unteren Strichs ist gelb gehalten, während die kurze rechte Seite dunkelgrau (beinahe schwarz) dargestellt ist, wie alle anderen Buchstaben auch. Ein Farbanspruch "Gris, jaune" wird geltend gemacht.

4.

Die Wahl der Schriftart sowie der farblichen Gestaltung der Buchstaben stellen zweifellos wesentliche Elemente dar und vermögen der älteren Marke, im stets massgeblichen Erinnerungsbild der Abnehmer, im Gesamteindruck durchaus ein eigenes Gepräge zu verleihen. Sie dürfen daher beim Zeichenvergleich nicht einfach ausgeblendet werden. Das Wortelement "mooney" bleibt indessen nicht nur als selbständiges Zeichenelement wahrnehmbar, welches dem Publikum insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr als Orientierungspunkt dient (vgl. auch den Entscheid des Instituts im Verfahren Nr. 16200, IV. C. 3 – ENVIROCHEMIE [fig.], ENVIROCHEMIE, ENVIROFALK [fig.], ENVIROFALK, ENVIRODOTS / ENVIROTEC; abrufbar in der Prüfungshilfe [PH] unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml). Es prägt vielmehr den Gesamteindruck der älteren Marken mindestens ebenso stark wie die grafische Gestaltung. Aus den genannten Gründen, und weil vorliegend lediglich bei den Wortelementen der streitverfangenen Zeichen Überschneidungen festzustellen sind, kann vorliegend der Zeichenvergleich auf die Gegenüberstellung der Wortelemente "mooney" und "moonkey" beschränkt werden.

5.

Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

6.

Vorliegend stimmen die beiden Zeichen nicht nur in den ersten vier Buchstaben "moon-", sondern auch im Zeichenende "-ey" überein, die beide gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel besonders prägend sind (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a –Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Auch wenn sich das hintere Zeichendrittel der jüngeren Marke in einem Buchstaben unterscheidet (-key statt -ey) und somit um einen Buchstaben länger ist, so führt bereits die Übernahme der übrigen Zeichenelemente der Widerspruchsmarke, mithin der Buchstabenfolge "moon–ey", zu einer starken Ähnlichkeit der beiden Zeichen sowohl auf der klanglichen als auch auf der schriftbildlichen Ebene. Der Umstand, dass die Buchstaben der Widerspruchsmarke durchgehend in Kleinbuchstaben gehalten sind, während sie in der angefochtenen Marke in Gross- und Kleinbuchstaben ausgeführt sind, fällt gemäss Rechtsprechung kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht (vgl. BVGer B-4728/2014, E. 5.3.1 - WINSTON / Wilson), weil die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht prägt (BVGer B- 953/2013, E. 2.3 - CIZELLO / SCIELO).

7.

Entgegen der Ansicht der widerspruchsgegnerischen Partei vermag die Abweichung in nur einem Buchstaben im Gesamteindruck keinen genügenden Abstand zu schaffen, zumal die Abweichung in der Zeichenmitte liegt, welcher gemäss Rechtsprechung grundsätzlich eine geringere Bedeutung bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit beigemessen wird (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a –Kamillosan / Kamillan, Kamillon und BVGer B-7346/2009, E. 2. – Murolino / Murino). Insgesamt ist der Unterschied phonetisch kaum wahrnehmbar, die Zeichen weisen eine praktisch identische Endsilbe, dieselbe Silbenzahl und Vokalfolge auf. Auch im Schriftbild ist die Abweichung in lediglich einem Buchstaben ungenügend, da dieser leicht überlesen werden kann.

8.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

9.

Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort "mooney", das u.a. ein irischer Nachname (vgl. Wikipedia unter https://en.wikipedia.org/wiki/Mooney; Suchabfrage vom 19.09.2025), eine Masszahl für Gummi (vgl. Ernst Technisches Wörterbuch [lizenziert] unter https://www.unilexids.de/pages/search.aspx; Suchabfrage vom 19.09.2025), eine Schreibvariante für "moony" mit der Bedeutung "of or relating to the moon, crescent-shaped, resembling the full moon, moonlit, dreamy, moonstruck" ist (vgl.Merriam Webster unter https://www.merriam-webster.com/dictionary/mooney und https://www.merriamwebster.com/dictionary/moony; Suchabfrage vom 19.09.2025), was auf Deutsch "Mond-, mondförmig, mondsüchtig, verrückt" bedeutet (vgl. Pons unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englischdeutsch/moony; Suchabfrage vom 19.09.2025). Alle diese Bedeutungen sind dem hier massgeblichen Publikum kaum bekannt und weisen auch keinen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Eine Lesart im Sinne einer Modifikation von "money" benötigt hingegen wegen des verdoppelten Vokals "o" besondere Denkarbeit und einen nicht unerheblichen Fantasieaufwand, zumal durch den Doppel-O zweifellos in erster Linie eine Gedankenverbindung zum bekannten englischen Begriff "moon" hervorgerufen wird.

10.

Die jüngere Marke besteht aus dem Wort "moonkey", das als solches nicht existiert, gemäss den englischen Wortbildungsregeln aber ein korrekt gebildetes Kompositum aus "moon" (Mond) und "key" (Schlüssel) wäre. Auch wenn in einer Bezeichnung stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht wird (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.4), so ist ein allfälliges Verständnis "Mond-Schlüssel" nicht naheliegend, da es weder eine konkrete Bedeutung noch einen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweist (Schlüssel zum Mond? Mondförmiger Schlüssel?). Dasselbe trifft auf eine allfällige Lesart im Sinne einer Modifikation von "monkey" (Englisch für Affe) zu, die auch hier wegen des verdoppelten Vokals "o" nicht naheliegend erscheint und zusätzliche Gedankenarbeit erfordern würde. Sollten die Abnehmer das Zeichen in die beiden Bestandteile "moon" und "key" unterteilen, so würde dies schliesslich wie bei der Widerspruchsmarke "mooney" eine Gedankenverbindung zum bekannten englischen Wort für "Mond" hervorrufen.

11.

Somit ist den beiden Zeichen punkto ihres Sinngehalts die Übereinstimmung im Zeichenanfang "moon-" gemeinsam, die eine Assoziation ohne weiteres eine Gedankenverbindung zum Mond auszulösen vermag. Aufgrund dieser Übereinstimmung besteht auch auf der Ebene des Sinngehalts eine zumindest entfernte Ähnlichkeit. Insgesamt weisen die Zeichen daher auch auf der semantischen Ebene keine in allen Sprachregionen unmittelbar erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalte auf, welche die vorliegend bestehende Zeichenähnlichkeit in der Aussprache und im Schriftbild kompensieren könnten (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1).

12.

Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln» des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen ist als bei Spezialprodukte, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.

Im Warenbereich der Klasse 9, der sich sowohl an Durchschnittsabnehmer als auch an Fachkreise richtet, besteht zumindest leicht erhöhte Aufmerksamkeit, da es sich hierbei um Anschaffungen handelt, die auf ihre Funktion und Ausstattung überprüft werden (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Verweis auf BVGer B- 6783/2017, E. 3 – UBER / uberall [fig.]; BVGer B-6761/2017, E. 3.2 – Qnective und Qnective [fig.] / Q qnnect [fig.]). Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 36 ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 m. Verweis auf BVGer B-1009/2010, E. 3.3.1 und 3.3.2 – CREDIT SUISSE / UniCredit Suisse Bank [fig.]). Dasselbe gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 42, die nicht täglich in Anspruch genommen werden und sich in der Regel an ein Fachpublikum richten (vgl. BVGer B-1009/2010, E. 3.3.1 – CREDIT SUISSE / UniCredit Suisse Bank [fig.]; BVGer B-6173/2018, E. 4.2 – World Economic Forum [fig.] / Zurich Economic Forum [fig.]; BVGer B- 684/2017, E. 3.2 – Quantex / Quantum CapitalPartners und BVGer B-6573/2016, E. 5 – Apple [fig.]), Apple [fig.] / ADAMIS GROUP [fig.]). Die Dienstleistungen der Klasse 41 hingegen werden mit einer gewissen Regelmässigkeit und normaler Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Verweis auf BVGer B-3012/2012, E. 4.2.2 – PALLAS / Pallas Seminare [fig.]).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

5.

Der Widerspruchsmarke "mooney" kann in der Bedeutung des Familiennamens, der Masszahl für Gummi oder als Schreibvariante für "Mond-, mondförmig, mondsüchtig" oder "verrückt" (vgl. Ziff. III. C. 8 hiervor) in Verbindung mit den hier massgeblichen Waren und Dienstleistungen kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

6.

Die widerspruchsgegnerische Partei bestreitet die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mit dem Argument, "mooney" sei lediglich eine orthografische Variante von "money", was insbesondere im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen direkt beschreibend sei. Dabei übersieht sie, dass die vorliegende orthographische Variante resp. der in dieser enthaltene Doppel-"O" am prominenten Zeichenanfang platziert und somit unübersehbar ist, womit sie nicht nur das Schriftbild erheblich beeinflusst, sondern auch einen grossen Einfluss auf die Aussprache des Zeichens hat. Da es sich bei der Widerspruchsmarke offensichtlich nicht um einen Begriff einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Räteromanisch) handelt, ist hier zweifellos von einer englischen Aussprache auszugehen, bei welcher die Unterschiede zum Begriff "money" klar hervortreten: anders als beim englischen Wort "money" (mʌni) wird der Doppelbuchstabe "oo" in "mooney" nicht kurz, sondern langgezogen ausgesprochen, wie beim englischen Wort "moon" (muːn). Wegen des verdoppelten Vokals "o" benötigt eine Lesart des Zeichens im Sinne einer Modifikation von "money" somit besondere Denkarbeit und einen nicht unerheblichen Fantasieaufwand (vgl. hierzu auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.4.2.2).

7.

Die jüngere Marke "Moonkey" stimmt somit praktisch vollständig mit der Widerspruchsmarke "mooney" überein und weicht lediglich minimal, durch den zusätzlichen Buchstaben "k" im hinteren Zeichendrittel, von dieser ab. Diese Abweichung ist im Verhältnis zum Gesamtzeichen zu geringfügig, um im Gesamteindruck aufzufallen. Aufgrund der festgestellten, ausgeprägten schrift- und klangbildlichen Ähnlichkeit und weil beide Zeichen die gleichen Assoziationen zu "Mond" hervorrufen (vgl. III. C. Ziff. 8-10 hiervor), besteht die Gefahr des Überhörens resp. des Überlesens des geringfügigen Unterschieds. Anders als bei den sich im von der widersprechenden Partei zitierten Urteil des Bundesgerichts gegenüberstehenden, einsilbigen und aus lediglich vier Buchstaben bestehenden, Zeichen BOSS / BOKS führt die Abweichung bei den vorliegenden, zweisilbigen und aus sechs resp. sieben Buchstaben bestehenden Zeichen mooney / Moonkey nicht zu einer Abweichung im Sinngehalt, die sich dem Publikum beim Hören und Lesen sogleich und unweigerlich aufdrängt (vgl. hierzu BGE 121 III 377, E. 2b – BOSS / BOKS und III. C. Ziff. 11 hiervor; vgl. zu den strengen Anforderungen an die kompensierende Wirkung eines unterschiedlichen Sinngehalts auch Gallus Joller in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Auflage, Bern 2017, N 182 f. zu Art. 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.

Zusammenfassend ist der erforderliche Zeichenabstand zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke nicht gewahrt und die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Vergleichswaren und -dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 42 mit (leicht) erhöhter Aufmerksamkeit ausgesucht werden (vgl. III. D. Ziff. 3 hiervor). Denn die Anforderungen an das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen des Publikums dürfen auch bei höherer Aufmerksamkeit nicht überdehnt werden. Ein hoher Aufmerksamkeitsgrad führt zwar zu einem geschärften Erinnerungsbild und vermag wohl Unterschiede zwischen den Zeichen deutlicher zutage treten lassen, nicht aber die Zeichenähnlichkeit aufzuheben. Falls das Publikum, insbesondere aufgrund der leichten grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke, die Vergleichszeichen auseinander zu halten vermag, besteht dennoch die Gefahr, dass es falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).

9.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104465 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 824136 "Moonkey" vollständig widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Widerspruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel angeordnet. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104465 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 824136 - "Moonkey" wird widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 3. Oktober 2025

Freundliche Grüsse

Kristin Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).