IPI 104522
IGE 104522: Rock This Town Weekender
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104522 in Sachen
Gina Tüzün Juraweg 2 4665 Oftringen
Widersprechende Partei
vertreten durch
Schärer Rechtsanwälte Hintere Bahnhofstrasse 10 5001 Aarau
CH-Marke Nr. 820759 - Rock This Town Weekender
gegen
Stefan Schaller Flurweg 4 4663 Aarburg
Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 825453 - ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock 'n' Roll Weekender ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 825453 «ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock ‘n’ Roll Weekender» (fig.) (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 21.01.2025 in Swissreg (www.swissreg.ch) veröffentlicht. Sie ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 41 Veranstaltung von Live-Vorstellungen und Filmfestivals; Organisation, Produktion, Präsentation und Durchführung von Musikkonzerten, Festivals, Tourneen und anderen Musik- und Kulturdarbietungen, - veranstaltungen und -aktivitäten; Durchführung von Filmfestivals.
2.
Am 17.04.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 820759 «Rock This Town Weekender» (nachfolgend Widerspruchsmarke), die - soweit interessierend - für folgende Dienstleistungen eingetragen ist: Klasse 41 Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
4.
Mit Verfügung vom 24.04.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Da sich die widerspruchsgegnerische Partei innert gesetzter Frist nicht vernehmen liess, schloss das IGE mit Verfügung vom 10.06.2025 die Verfahrensinstruktion ab.
6.
Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 20.08.2024, die angefochtene Marke am 21.01.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3.
Wird eine vom IGE angesetzte Frist nicht eingehalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach Massgabe der Verfügung (Art. 23 VwVG). Da die widerspruchsgegnerische Partei innert der in der Verfügung vom 24.04.2025 angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte, wird das Verfahren von Amtes wegen fortgesetzt.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Dienstleistungen
1.
Für die Annahme gleichartiger Dienstleistungen sprechen u.a. Übereinstimmungen zwischen dem Verwendungszweck der Dienstleistungen, dem Fachwissen und dem Abnehmerkreis. Es geht um die Frage nach einer einheitlichen Organisationsverantwortung bzw., ob die Abnehmer die Dienstleistungen als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. Blosse thematische Zusammenhänge genügen dagegen nicht. Auch verfügen Dienstleistungen oft zwangsläufig über gewisse Berührungspunkte, ohne deswegen, im Sinne einer übereinstimmenden betrieblichen Herkunft, als gleichartig wahrgenommen zu werden. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1.2 ff., unter www.ige.ch mit weiteren Hinweisen).
2.
Die angefochtene Marke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 41 Veranstaltung von Live-Vorstellungen und Filmfestivals; Organisation, Produktion, Präsentation und Durchführung von Musikkonzerten, Festivals, Tourneen und anderen Musik- und Kulturdarbietungen, - veranstaltungen und -aktivitäten; Durchführung von Filmfestivals.
3.
Die Widerspruchsmarke ist u.a. für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 41 Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
4.
Die angefochtenen Dienstleistungen «Veranstaltung von Live-Vorstellungen und Filmfestivals; Organisation, Produktion, Präsentation und Durchführung von Musikkonzerten, Festivals, Tourneen und anderen Musik- und Kulturdarbietungen, -veranstaltungen und -aktivitäten; Durchführung von Filmfestivals» (Klasse 41) werden alle zu Unterhaltungszwecken erbracht und können folglich unter die Dienstleistung «Unterhaltung» (Klasse 41) der Widerspruchsmarke subsumiert werden. Es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit.
5.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit der Dienstleistungen der Klasse 41 zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die Wortmarke «Rock This Town Weekender» (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort-/Bildmarke «ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock 'n' Roll Weekender» (fig.) (angefochtene Marke) gegenüber.
3.
Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
4.
Die angefochtene Marke wurde ohne Farbanspruch im Markenregister eingetragen und kann folgendermassen wiedergegeben werden: Angefochtene Marke
Die Wort- und grafischen Bestandteile der angefochtenen Marke befinden sich auf einem rechteckigen, dunklen Hintergrund. Diese setzen sich aus dem in Grossbuchstaben gehaltenen Wortelement «ROCK THIS TOWN» zusammen, dessen dunkler ausgeführte Buchstaben weiss umrahmt und leicht gebogen wiedergegeben werden. Die vorgenannte Wortkombination wurde auf einer rechteckigen, gebogenen Etikette platziert und ist weiss unterstrichen. Die Etikette ist im gleichen Ton wie die Wortbestandteile gehalten und verfügt auch über eine weisse Umrahmung. Weiter festgestellt werden kann, dass die Buchstaben über den oberen Etikettenrand hinausragen. Oberhalb des Wortelementes «ROCK THIS TOWN» befindet sich zusätzlich eine weisse, strahlenförmig verlaufende Graphik. Die vorgängig erwähnte weisse Unterstreichung wird durch die dunkel ausgeführten sowie kleiner und in einer unauffälligen Schriftart gehaltenen Wortelemente «SOLOTHURN» und «SWITZERLAND», welche mittig durch einen Punkt getrennt werden, geschnitten. Unter der gebogenen Etikette, welche die Wortelemente «ROCK THIS TOWN» sowie «SOLOTHURN» als auch «SWITZERLAND» enthält, befindet sich eine weitere weisse Etikette mit abgerundeten Ecken, welche das dunkel und in einer Handschrift gehaltene Wortelement «Rock ’n’ Roll Weekender» aufführt.
5.
Da der Aufbau des angefochtenen Zeichens auf mehreren etikettenhaften Ausgestaltungen, einer Unterstreichung und einem strahlenförmig angeordneten, rein dekorativ wahrgenommenen grafischen Element basiert und sich die Schriftarten der Wortbestandteile nicht vom Gewohnten abheben und daher nicht weiter ins Auge stechen, wird die grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke einzig als Zierde wahrgenommen. Da diese den Gesamteindruck des Zeichens wenig beeinflusst, dienen die im Fokus liegenden Wortelemente «ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock 'n' Roll Weekender» dem Publikum, insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr, als wesentlicher Orientierungspunkt resp. zur Bezeichnung der Marke. Enthält eine Marke, wie vorliegend, sowohl Wort- als auch Bildelemente, können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend kann bereits angesichts einer Zeichenähnlichkeit in Bezug auf die Wortbestandteile eine Verwechslungsgefahr resultieren (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer] B-6628/2019, E. 2.3.1 – Polospieler (fig.) / U.S.A.POLO.SPORT.COMPANY Since 1870 (fig.), BVGer B-3162/2010, E. 5.1.2 – 5TH AVENUE (fig.) / AVENUE (fig.)). Des Weiteren ist der Umstand, dass das Wortelement «ROCK THIS TOWN» der Widerspruchsmarke ausschliesslich in Grossbuchstaben, das korrespondierende Element der angefochtenen Marke (Rock This Town) hingegen in Gross- und Kleinbuchstaben gehalten ist, grundsätzlich unbeachtlich, da zumindest reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt sind und daher beim Vergleich des Schriftbilds nicht auf eine typografische Darstellung abzustellen ist. Gemäss Rechtsprechung vermag die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht zu prägen (vgl. zuletzt BVGer B-4246/2022, E. 5.5 – You See Augenlaser (fig.) / EYE SEE YOU AUGENLASER (fig.) mit Hinweisen).
6.
Werden die in den Vergleichszeichen vorhandenen Wortbestandteile verglichen, stehen sich die Elemente «Rock This Town Weekender» (Widerspruchsmarke) und ««ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock 'n' Roll Weekender»» (angefochtene Marke) gegenüber.
7.
Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; Bundesgericht [BGer] in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).
8.
Es kann festgestellt werden, dass die widerspruchsgegnerische Partei sowohl die Einzelelemente «Rock This Town» als auch «Weekender» der Widerspruchsmarke übernommen und diese auf unterschiedlichen Zeilen platziert hat. Insgesamt wurde die Widerspruchsmarke somit vollständig in die angefochtene Marke übernommen. Die angefochtene Marke wurde einzig mit den kleiner gehaltenen Wortbestandteilen «SOLOTHURN SWITZERLAND» sowie «Rock 'n' Roll» ergänzt. Trotz der vorhandenen Ausschmückung werden die Zeichenelemente «ROCK THIS TOWN» und «Weekender» in der angefochtenen Marke insbesondere wegen des Zeichenaufbaus (Auftrennung der Wortelemente auf drei Zeilen, Platzierung derselben in unterschiedlichen Etiketten sowie Ausführung in abweichenden Schriftarten) als selbständige Zeichenbestandteile wahrgenommen. Weiter kann angemerkt werden, dass die in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandenen Zeichenelemente «SOLOTHURN SWITZERLAND» und «Rock ‘n’ Roll» als im Gesamteindruck untergeordnet zu qualifizieren sind, da diese von den angesprochenen Abnehmerkreisen einzig als rein beschreibende Hinweise sowohl auf die Herkunft oder den Veranstaltungsort als auch den Inhalt resp. das Thema der zur Diskussion stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 verstanden werden (vgl. auch Abschnitt III. C. Ziff. 12 nachfolgend). Auch präzisiert das zusätzlich in der angefochtenen Marke vorhandene gemeinfreie Element «Rock ‘n’ Roll» den weiteren Bestandteil «Weekender» genauer und steht daher auch deshalb nicht im Vordergrund.
9.
Im Gesamteindruck stimmen die Vergleichszeichen somit in den kennzeichnungsmässig dominierenden, im angefochtenen Zeichen aufgrund des Zeichenaufbaus separat wahrgenommen und teilweise aufgrund der Grösse im Vordergrund stehenden Elemente «ROCK THIS TOWN» und «Weekender» überein. In Anbetracht, dass die weiter in der angefochtenen Marke vorhandenen Bestandteile «SOLOTHURN SWITZERLAND» und «Rock ‘n’ Roll» im Gesamteindruck als vernachlässigbar einzustufen sind, besteht aufgrund der festgestellten Gemeinsamkeiten demzufolge insbesondere auf schriftbildlicher, aber auch auf klanglicher Ebene eine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen.
10.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1, mit weiteren Hinweisen).
11.
Semantisch besteht die Widerspruchsmarke aus der englischen Begriffskombination «Rock This Town Weekender». «Rock This Town» kann mit «rocke diese Stadt» übersetzt werden (vgl. https://translate.google.com/?hl=de&sl=auto&tl=de&text=rock%20this%20town&op=translate, eingesehen am 11.09.2025) und «Weekender» kommt auf Deutsch die Bedeutung von «Wochenendausflügler(in)» zu (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englisch-deutsch/weekender, eingesehen am 11.09.2025). Insgesamt wird die Widerspruchsmarke daher mit dem Bedeutungsgehalt von «Rocke diese Stadt Wochenendausflügler(in)» assoziiert.
12.
Die angefochtene Marke weist neben den Zeichenbestandteilen «ROCK THIS TOWN» und «Weekender» ferner die Stadtbezeichnung «SOLOTHURN» und den englischen Ländernamen «SWITZERLAND» auf, der mit «Schweiz» übersetzt wird (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/englisch- deutsch/Switzerland, eingesehen am 11.09.2025). Zudem ist als weiterer Zeichenbestandteil das Wortelement «Rock ‘n’ Roll» vorhanden, das eine «(Anfang der 50er-Jahre in Amerika entstandene Form der) [Tanz]musik, die den Rhythm and Blues mit Elementen der Countrymusic und des Dixieland verbindet» oder einen «stark synkopierten Tanz im ⁴⁄₄-Takt» beschreibt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Rock__n__Roll, eingesehen am 11.09.2025). Als Ganzes kommt der angefochtenen Marke folglich die Bedeutung von «Rocke diese Stadt Solothurn Schweiz Rock ‘n’ Roll Wochenendausflügler(in)» zu.
13.
Festgestellt werden kann, dass im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine vollkommen semantische Übereinstimmung besteht. Da die Vergleichszeichen jedoch die korrespondierenden, den Gesamteindruck besonders prägenden Zeichenelemente «Rock This Town / ROCK THIS TOWN» als auch «Weekender» aufweisen, sind keine rechtsgenüglichen Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen, welche geeignet wären, die festgestellte starke Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene zu kompensieren. Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmer sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben bzw. in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).
3.
Die Vergleichszeichen sind für Dienstleistungen der Klasse 41 im Markenregister eingetragen. Diese werden mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher mit einer normalen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (BVGer B-3012/2012, E. 4.2.2 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.)).
4.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
5.
Die Widerspruchsmarke besteht aus der englischen Wortkombination «Rock This Town Weekender», der die Bedeutung von «Rocke diese Stadt Wochenendausflügler(in)» zukommt (vgl. Abschnitt III. C. Ziff. 11 hiervor). Ein direkter Bezug zwischen dem vorgenannten Bedeutungsgehalt und den in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungsdienstleistungen ergibt sich nicht ohne weitere Gedankenarbeit, da sich «Rock This Town» auf die Zweckbestimmung oder das Motto der Dienstleistungen bezieht, das Zeichenelement «Weekender» hingegen auf den Destinatärkreis. Zudem werden sich die Dienstleistungen der Klasse 41 nicht unterscheiden, ob sie für Wochenendausflügler(innen) konzipiert worden sind oder für andere Abnehmerkreise. Der Widerspruchmarke als Gesamtzeichen kommt deshalb für die zur Diskussion stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 aufgrund des ergänzungsbedürftigen Charakters eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
6.
Die vollständige Übernahme einer Marke oder die Übernahme eines für deren Gesamteindruck massgebenden (kennzeichnenden) Bestandteils vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die integrale Übernahme der insgesamt normal kennzeichnungskräftigen, identisch vorhandenen und selbständig wahrgenommenen Zeichenbestandteile «Rock this Town» und «Weekender» und mithin der ganzen Widerspruchsmarke. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich lediglich in den weiteren, als gemeinfrei und daher insgesamt als untergeordnet zu beurteilenden Zeichenelementen «SOLOTHURN SWITZERLAND» und «Rock ‘n’ Roll» sowie der einzig dekorativ wahrgenommenen Graphik der angefochtenen Marke.
7.
Kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente dürfen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht einfach ausgeklammert werden. Solche Markenelemente vermögen den Gesamteindruck ebenfalls mitzubestimmen. Zwar kann sich der Schutz einer Marke nicht auf einzelne gemeinfreie Elemente als solche beziehen. Solche Elemente sind jedoch hinsichtlich ihres Einflusses auf den Gesamteindruck zu prüfen, weil der Zeichenvergleich sich sonst in einer mosaikartig auf einzelne Bausteine reduzierten Betrachtung verlieren würde (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7).
8.
Da die Konsumenten dazu neigen, Zeichen zwecks besserer Merkbarkeit auf die wesentlichen, kennzeichnenden Elemente zu verkürzen, kann in casu davon ausgegangen werden, dass sich diese bei den Vergleichszeichen in erster Linie an den identisch vorhandenen, den Gesamteindruck dominierenden Zeichenbestandteilen «ROCK THIS TOWN» sowie «Weekender» orientieren werden. Die in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandenen, den Gesamteindruck entweder aufgrund der Grösse und/oder des beschreibenden Charakters kaum beeinflussenden Zeichenelemente «SOLOTHURN SWITZERLAND» und «Rock ‘n’ Roll» wirken demgegenüber wie blosse bzw. vernachlässigbare Zusätze resp. dienen einzig zur Präzisierung.
9.
Die Vergleichszeichen werden für gleiche Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Waren- und / oder Dienstleistungsgleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
10.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen in den Zeichenelementen «Rock This Town / ROCK THIS TOWN» und «Weekender» der Vergleichszeichen sind zu wenig Unterschiede auszumachen, die eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen vermögen. Durch die Übernahme des identisch vorhandenen, per se unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteils «Rock This Town Weekender» entsteht trotz der in der angefochtenen Marke zusätzlich vorhandenen, nicht im Vordergrund stehenden Wortelemente «SOLOTHURN SWITZERLAND» und «Rock ‘n’ Roll» sowie der vernachlässigbaren Graphik unweigerlich die Gefahr von Fehlzurechnungen. Die angefochtene Marke wirkt einzig wie eine grafisch leicht ausgestaltete Variante der Widerspruchsmarke, die mit dem Veranstaltungsort und dem Inhalt resp. Thema der zur Diskussion stehenden Unterhaltungsdienstleistungen der Klasse 41 ergänzt worden ist. Die Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen.
11.
Selbst wenn das Publikum die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen erkennt, besteht in Anbetracht der Nähe der zur Diskussion stehenden Vergleichsdienstleistungen und der Übereinstimmung im Zeichenelement «Rock This Town Weekender / ROCK THIS TOWN Weekender» die Gefahr, dass es aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktespezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. «mittelbare Verwechslungsgefahr»; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).
12.
Unter Berücksichtigung der normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer, des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der grossen Zeichenähnlichkeit sowie der Gleichheit der Dienstleistungen ist zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104522 wird daher gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 825453 «ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock 'n' Roll Weekender» (fig.) widerrufen.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei daher insgesamt CHF 2000.00 zu erstatten.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104522 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 825453 «ROCK THIS TOWN SOLOTHURN SWITZERLAND Rock ‘n’ Roll Weekender» (fig.) wird widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 15. September 2025
Freundliche Grüsse
Tanja Belser Spuck
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).