Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104560

IGE 104560:

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104560 in Sachen

Industrivej 5 6261 Bredebro DK-Dänemark Widersprechende Partei

vertreten durch freigutpartners IP Law Firm Rechtsanwalt Sebastian Saissi Gämsenstrasse 3 8006 Zürich

IR-Marke Nr. 904440 e (fig.)

gegen

Dario Epanomeritakis Augraben 6 5620 Bremgarten Widerspruchsgegnerische Partei

CH-Marke Nr. 827488 e (fig.)

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 827488 e (fig.), nachfolgend angefochtene Marke, wurde am 04.03.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

2.

Mit Schreiben vom 09.05.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 904440 e (fig.), nachfolgend Widerspruchsmarke, die in der Schweiz, soweit hier interessierend, für folgende Waren geschützt ist: Klasse 25 Vêtements, chaussures y compris chaussures de golf, articles de chapellerie.

4.

Mit Verfügung vom 14.05.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 01.09.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.

6.

Mit Verfügung vom 04.09.2025 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Für die Widerspruchsmarke wurde am 28.06.2024 eine nachträgliche Schutzausdehnung u.a. hinsichtlich der hier interessierenden Warenklasse 25 auf die Schweiz beantragt. Die angefochtene Marke wurde am 19.12.2024 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Gebrauch der Widerspruchsmarke

1.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG kann ein Markeninhaber sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, wenn er die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht hat, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.

2.

Behauptet die widerspruchsgegnerische Partei den (teilweisen) Nichtgebrauch der älteren Marke nach Art. 12 Abs. 1 MSchG, so hat die widersprechende Partei den Gebrauch ihrer Marke während der letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des (teilweisen) Nichtgebrauchs (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 5.3.2, unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 025.pdf) oder wichtige Gründe für den (teilweisen) Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG).

3.

Will die widerspruchsgegnerische Partei die Einrede des Nichtgebrauchs nach Art. 32 MSchG erheben, muss sie dies in ihrer ersten Stellungnahme tun (vgl. Art. 22 Abs. 3 MSchV).

4.

Der Nichtgebrauch kann auch dann (vorsorglich) geltend gemacht werden, wenn die Karenzfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.1 mit Verweis auf BVGer B-1958/2022, E. 3.3 u. 3.4 – F2 [fig.] / F2 [fig.]); läuft diese Frist im Verlauf des Verfahrens ab, ist es die Aufgabe des IGE, den Gebrauch der Marke zu prüfen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.2.3).

5.

In ihrer ersten Stellungnahme vom 01.09.2025 (nachfolgend Stellungnahme) hat die widerspruchsgegnerische Partei geltend gemacht, dass «die Marke ECCO in den letzten 5 Jahren keine Bekleidung verkauft habe» (vgl. dort S. 4, Mitte). Der vorliegende Widerspruch stützt sich nicht auf «ECCO», sondern auf die Widerspruchsmarke «e», womit nicht explizit der Nichtgebrauch des hier interessierenden, älteren Zeichens hinsichtlich der Bekleidung (vêtements in Klasse 25) geltend gemacht wurde. Auf die Präzisierung des Vorbringens (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.1) wurde verzichtet, da, wie nachfolgend aufgezeigt, keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. Zudem befindet sich die Widerspruchsmarke, für welche am 28.06.2024 eine nachträgliche Schutzausdehnung auf die Schweiz beantragt wurde, im jetzigen Urteilszeitpunkt noch in der Benutzungsschonfrist von Art. 12 Abs. 1 MSchG, welche die widersprechende Partei vor jeglichen Folgen des Nichtgebrauchs schützt (vgl. zur Berechnung der Karenzfrist: Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.2.1). Folglich muss vorliegend der Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht geprüft werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 5.1).

C. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. m.w.H.).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

3.

Die Widerspruchsmarke ist in der Schweiz, soweit hier interessierend, für folgende Waren geschützt: Klasse 25 Vêtements, chaussures y compris chaussures de golf, articles de chapellerie.

4.

Massgebend für die Beurteilung der Gleichartigkeit sind ausschliesslich die im Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis der Marken enthaltenen und nicht die aktuell mit der Marke gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1). Folglich ist das Vorbringen der widerspruchsgegnerischen Partei unbehilflich, wonach die Parteien sich auf dem Markt nicht überschneiden würden (vgl. S. 3, Mitte, der Stellungnahme).

5.

Beim Vergleich der Warenlisten ist festzustellen, dass die angefochtenen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen identisch im Verzeichnis des Widerspruchszeichens enthalten sind, in den französischen Begriffen vêtements, chaussures, articles de chapellerie. Folglich besteht Gleichheit, weshalb nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen ist.

D. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die zwei kombinierten Wort-/Bildmarken e (fig.) gegenüber:

Widerspruchsmarke angefochtene Marke

3.

Die widerspruchsgegnerische Partei bringt vor, dass der Buchstabe des jüngeren Zeichens auf der Serifen- Schriftart Harrington basiere und den Grossbuchstaben E zeige (vgl. S. 3, unten, der Stellungnahme). Hierbei ist zu beachten, dass die sich gegenüberstehenden Buchstaben, wie der nachfolgenden Abbildung entnommen werden kann, die typischen Elemente des Kleinbuchstabens e aufweisen, d.h. den Kopf und die Koda.

Abbildung aus https://grammis.ids-mannheim.de/fragen/6916; Suchabfrage vom 17.12.2025

4.

Vor diesem Umstand vermag der Umstand, dass beide Buchstaben eine leichte Linksdrehung aufweisen, womit die Koda nicht vertikal, sondern schräg dargestellt ist, an der Wahrnehmung als Kleinbuchstaben e nichts zu ändern. Weiter dürfte die Harrington-Schrift den Verkehrskreisen (dazu unter III. E. 2 nachfolgend) nicht geläufig sein, da es sich hierbei nicht um eine Standardschriftart von Word handelt; sie muss heruntergeladen werden (vgl. zu Harrington: https://fontmeme.com/schriftarten/harrington-schriftart/; https://www.schriftarten-fonts.de/fonts/10521/harrington.html; Suchabfragen vom 17.12.2025).

5.

Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).

6.

Das Widerspruchszeichen besteht aus einem stilisierten, schwarzen Kleinbuchstaben e, welcher in einer serifenlosen, fetten Standardschrift ohne Verzierungen gehalten ist und oben links eine kleine Unterbrechung aufweist. Das jüngere Zeichen wird, wie oben ausgeführt, in erster Linie ebenfalls als Kleinbuchstaben e wahrgenommen, welcher in einer weissen, stilisierten, dünnen Serifen-Schrift gehalten ist und in einem schwarzen Kreis steht, welcher in einem grauen Quadrat liegt. Ein Serifenelement taucht beim jüngeren Zeichen als Verzierung im unteren rechten Teil des Buchstabens auf und zwei weitere Elemente oben rechts, welche zu einer leichten Öffnung des e führen. Die genannten, grafischen Gestaltungen vermögen das Gesamtbild mitzubestimmen, weil Einzelbuchstaben banal und grundsätzlich nicht eintragungsfähig sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.5.1 und Prüfungshilfe des IGE unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml [nachfolgend Prüfungshilfe IGE], Suchabfrage «e»), weshalb die Zeichen aufgrund ihrer Ausgestaltungen als Marken eingetragen wurden (vgl. unter III. E. 5 nachfolgend). Sie sind folglich im nachfolgenden Zeichenvergleich mitzuberücksichtigen.

7.

In visueller Hinsicht bestehen die Gemeinsamkeiten darin, dass beide Zeichen als stilisierter (Klein)Buchstabe e mit einer Aussparung im oberen Teil des Kopfs wahrgenommen werden können. Sie unterscheiden sich jedoch in mehreren Punkten in ihrer jeweiligen konkreten Darstellung:

  • Spalt vs. eine durch Verzierungselemente gebildete Öffnung;

  • Aussparung oben links vs. Aussparung oben rechts;

  • schwarzer vs. weisser Buchstabe;

  • fette vs. filigrane Schriftart;

  • serifenlose Schrift vs. Serifen-Schrift;

  • keine Verzierungselemente vs. drei Verzierungselemente;

  • kein Hintergrund vs. Hintergrund ist ein schwarzer Kreis in einem grauen Quadrat.

Der Umstand, dass die Zeichen in erster Linie als Kleinbuchstabe e mit einem gemeinsamen Merkmal, der Aussparung im oberen Teil, wahrgenommen werden, führt zu einer gewissen visuellen Ähnlichkeit, die jedoch angesichts der oben genannten Unterschiede, entgegen der Auffassung der widersprechenden Partei, gering ist.

8.

In akustischer Hinsicht sind die Zeichen, da sie als stilisierter e wahrgenommen werden, als phonetisch identisch anzusehen, weil sie gleich ausgesprochen werden.

9.

Da beide Zeichen als stilisierte Kleinbuchstaben e wahrgenommen werden können, besteht zudem auch eine Übereinstimmung im Sinngehalt (vgl. hierzu: Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.). Beim e handelt es sich um den fünften Buchstaben des Alphabets und um den dritten Ton der Grund-C-Dur (vgl. www.munzinger.de; Suchabfragen vom 18.12.2025). Zudem steht e bspw. für Edison, Europa-konform, established (vgl. www.abkuerzungen.de, www.acronymfinder.com; Suchabfragen vom 18.12.2025). Weiter wird e gemäss Prüfungspraxis des IGE für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informatik, Internet sowie für elektronische Medien grundsätzlich als ein beschreibender Hinweis auf elektronisch verstanden (vgl. unter der Prüfungshilfe des IGE). Zudem ist E eine übliche Abkürzung für Elektrizität (E- Werk = Elektrizitätswerk). Von diesen Bedeutungen dürften den Verkehrskreisen in der Schweiz zumindest die in der Prüfungshilfe des IGE erwähnten ohne weiteres bekannt sein.

10.

In Anbetracht dessen ist festzuhalten, dass die Zeichen klanglich und begrifflich identisch, bildlich jedoch geringfügig ähnlich sind (vgl. hierzu auch Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102398, III. C. 9 – e (fig.) / e (fig.) unter der Prüfungshilfe des IGE). Anschliessend ist zu prüfen, ob die festgestellten Ähnlichkeiten geeignet sind, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

E. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.1).

2.

Weiter sind die massgeblichen Abnehmer zu bestimmen. Ausgangspunkt hierfür ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (vgl. BVGer B-371/2023, E. 6.1 m.w.H. – S8 / ES8). Zu den relevanten Verkehrskreisen zählen neben den Durchschnittskonsumenten auch Fachkreise der hier interessierenden Waren der Klasse 25. Die hier massgeblichen Waren der Klasse 25 werden gemäss Rechtsprechung im Vergleich zu Massenartikeln des täglichen Gebrauchs tendenziell mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt, weil sie vor dem Kauf oft anprobiert werden (vgl. BVGer B- 6732/2014, E. 5.2 – CALIDA / CALYANA; BVGer B-1342/2018, E. 6.2 – APPLE / APPLE BOUTIQUE sowie bspw. Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 104271, III. D. 2 – POLO / MAISON POLO [fig.] unter der Prüfungshilfe des IGE und zur Aufmerksamkeit der Verkehrskreise: Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).

3.

Zudem ist aufgrund der bestehenden Warengleichheit (vgl. unter III. C. 5 hiervor) bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Gleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen und die angefochtene Marke muss sich umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich sodann nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7).

5.

Das Widerspruchzeichen zeigt den stilisierten Kleinbuchstaben e. Die genannten Bedeutungen von e – wie bspw. elektronisch, established, elektrisch (vgl. unter III. D. 9 hiervor) – dürften in Verbindung mit den Waren der Klasse 25 nicht auf der Hand liegen oder den Verkehrskreisen ohne weiteres bekannt sein. Folglich ist die Widerspruchsmarke zwar nicht direkt beschreibend. Einzelbuchstaben fehlt jedoch aufgrund ihrer Banalität die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb sie grundsätzlich nicht eintragbar sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.5.1 und Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102906, III. D. 6 ff. – g [fig.] / g [fig.] unter der Prüfungshilfe des IGE). Dies gilt auch vorliegend: Das ältere Zeichen konnte lediglich aufgrund der erwähnten grafischen Ausgestaltung des Buchstabens e mit der Aussparung, welche sich von den banalen und üblichen Darstellungsformen abhebt, als Marke eingetragen werden (vgl. unter III. D. 6 hiervor). Insgesamt ist die Widerspruchsmarke, als stilisierter Einzelbuchstabe, demzufolge reduziert kennzeichnungskräftig und weist einen reduzierten Schutzumfang auf.

6.

In Bezug auf die verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu beachten, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt wird. Was markenrechtlich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus gibt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Zeichen ähnlich sind. Solche Marken können zwar gültig sein, doch erstreckt sich ihr Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element. Dies gilt grundsätzlich auch für starke Marken. Damit aufgrund einer Übereinstimmung in Bestandteilen mit verminderter Kennzeichnungskraft in Ausnahmefällen Verwechslungsgefahr besteht, müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen. So muss beispielsweise die Marke aufgrund der Dauer des Gebrauchs oder der Intensität der Werbung in ihrer Gesamtheit eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt haben und der vermindert kennzeichnungskräftige Bestandteil, in casu e, am erweiterten Schutz der Marke teilnehmen oder als Serienmarke verwendet werden (vgl.

Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7 m.w.H. und BGer in sic! 2015, 238, E. 3 – Think / Think Outdoors; Think Weinbrenner).

7.

Dass die Widerspruchsmarke bekannt sei, wurde seitens der widersprechenden Partei nicht geltend gemacht. Es ist zudem nicht IGE-notorisch und aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Widerspruchsmarke bzw. deren Bestandteil e im hier interessierenden Warenbereich der Klasse 25 über einen erhöhten Schutzumfang verfügt respektive von den Verkehrskreisen als Serienmarke durch Gebrauch bekannt geworden ist.

8.

Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Widerspruchsverfahren als Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG), diese wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) relativiert, wenn eine Partei das Verfahren (wie im Widerspruchsverfahren) durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Untersuchungsmaxime findet dort ihre Grenzen, wo Abklärungen oder gar Beweiserhebungen durch das IGE die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Position der anderen Partei nach sich ziehen würden. Das IGE führt deshalb trotz Untersuchungsmaxime keine eigenen Beweiserhebungen durch (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 5.4.2 und Teil 6, Ziff. 6.7).

9.

Beschränkt sich die Übereinstimmung wie vorliegend auf ein vermindert kennzeichnungskräftiges Zeichenelement, genügen bereits bescheidene Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen (vgl. III. E. 4 hiervor). Eine solche, einen hinreichenden Abstand schaffende Abweichung ist, entgegen der Auffassung der widersprechenden Partei, aufgrund der klar unterschiedlichen Ausgestaltungen des Buchstabens e gegeben wie (vgl. unter III. D. 7 hiervor):

  • Spalt vs. eine durch Verzierungselemente gebildete Öffnung;

  • Aussparung oben links vs. Aussparung oben rechts;

  • schwarzer vs. weisser Buchstabe;

  • fette vs. filigrane Schriftart;

  • serifenlose Schrift vs. Serifen-Schrift;

  • keine Verzierungselemente vs. drei Verzierungselemente;

  • kein Hintergrund vs. Hintergrund ist ein schwarzer Kreis in einem grauen Quadrat.

10.

Die Verkehrskreise werden folglich aufgrund ihrer leicht erhöhten Aufmerksamkeit und trotz der bestehenden Warengleichheit rechtsgenügliche Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen. Folglich ist eine Verwechslungsgefahr – selbst eine mittelbare – auszuschliessen. Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104560 wird daher aus den genannten Gründen abgewiesen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3). Ist die obsiegende Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das IGE lediglich einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2 m.w.H.).

3.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die widerspruchsgegnerische Partei ist nicht vertreten und hat keinen Spesenersatz geltend gemacht, weshalb im Lichte vorgenannter Ausführungen keine Parteikosten gesprochen werden. Die Widerspruchsgebühr in der Höhe von CHF 800.00 wird der widersprechenden Partei auferlegt.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch Nr. 104560 wird abgewiesen

2.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 28. Januar 2026

Céline Blank-Emmenegger, Fürsprecherin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).