IPI 104574
IGE 104574: BOSSBOSS
Rubrum
Verfügung In den Widerspruchsverfahren Nr. 104573 und 104574 in Sachen
HUGO BOSS AG Holy-Allee 3 72555 Metzingen DE-Deutschland Widersprechende Partei
vertreten durch
Walder Wyss AG Seefeldstrasse 123 Postfach 8034 Zürich
IR-Marken Nr. 1652704 - BOSS und Nr. 515189 – BOSS
gegen
POLO Group (HongKong)Limited UNIT 1406A,14/F,THE BELGIAN BANK BUILDING NOS.721-725 NATHAN ROAD KOWLOON HONG KONG HK-Hongkong Widerspruchsgegnerische Partei
vertreten durch
BIP Solutions Sp. z o.o. ul. Zjednoczenia 95 43-250 Pawlowice
CH-Marke Nr. 827057 - BOSS
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 827057 «BOSS» (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 21.02.2025 in Swissreg (www.swissreg.ch) veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 3 Lippenstifte; Schönheitsmasken; Nagellack; gefüllte Make-up-Paletten; Kosmetika; Watte für kosmetische Zwecke; Waschmittel; Shampoos; Parfüms; Stückseifen für die Toilette; kosmetische Schlankheitspräparate; atemerfrischende Streifen; Zahnweiss-Streifen; Zahnpasta; ätherische Öle für die Aromatherapie; Klasse 4 Bienenwachs; Kerzen; Schuhfett; Wachs für gewerbliche Zwecke; Entstaubungsmittel; Schmieröle; Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]; Öle für Webstoffe; Brennöle; Anstrichöle; Duftkerzen; Ethanol [Treibstoff]; Lanolin zur Herstellung von Kosmetika; Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika; Holzspäne zum Räuchern und Aromatisieren von Lebensmitteln; Klasse 9 Brillenschnüre; Ladegeräte für Batterien; optische Lampen; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Laptops [Computer]; Kontaktlinsen; Taschenrechner; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Datenbrillen; Smartwatches; Badezimmerwaagen; tragbare Ladegeräte; Halterungen für Autotelefonhörer; Sonnenbrillengestelle; Klasse 28 Luftkammern für Bälle; Spielzeug für Heimtiere; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material; Spielbälle; Spielzeug; Angeln; Expander; Puppen [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Skateboards; Tischspiele; Fidget- Spielzeug.
2.
Am 14.05.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke teilweise, nämlich bezüglich der vorgenannten Waren, Widerspruch.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationalen Registrierungen Nr. 1652704 «BOSS» (Widerspruchsverfahren Nr. 104573; nachfolgend Widerspruchsmarke 1) und Nr. 515189 «BOSS» (Widerspruchsverfahren Nr. 104574; nachfolgend Widerspruchsmarke 2), die für folgende Waren geschützt sind: Internationale Registrierung Nr. 1652704 (Widerspruchsmarke 1) Klasse 4 Bougies parfumées pour l'aromathérapie; cire à bougies; bougies; bougies et mèches pour l'éclairage; bougies pour l'absorption de fumée; bougies pour l'éclairage; bougies pour veilleuses; Bougies (parfumées); bougies contenant des fragrances; bougies chauffe-plats; cire pour l'éclairage; mèches pour bougies. Internationale Registrierung Nr. 515189 (Widerspruchsmarke 2) Klasse 3 Huiles éthérées; parfums en aérosol; produits de parfumerie; déodorants à usage personnel, savons de toilette; cosmétiques, produits pour l'entretien des cheveux, y compris lotions pour les cheveux; produits dentifrices; eaux pour la bouche (non médicinales);
Klasse 9 Lunettes;
Klasse 14 Montres; bijoux;
Klasse 18 Articles de peausserie (contenus dans cette classe);
Klasse 28 Appareils de gymnastique et de sport; balles;
Klasse 34 Tabac, briquets.
4.
Mit Verfügungen vom 15.05.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zu den hängigen Widerspruchsverfahren aufgefordert.
5.
Da sich die widerspruchsgegnerische Partei innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, schloss das IGE mit Verfügungen vom 30.06.2025 die Verfahrensinstruktionen ab.
6.
Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für die Entscheide rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Vereinigung der Verfahren
In den Widerspruchsverfahren Nr. 104573 und 104574 stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Widersprüche richten sich gegen dieselbe Marke und die zwei Widerspruchsmarken sind identisch. Der zu beurteilende Sachverhalt und auch die sich stellenden Rechtsfragen sind somit bei den zwei Widersprüchen gleich resp. sehr ähnlich, so dass sich aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der Verfahren aufdrängt (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 4.1, unter www.ige.ch sowie Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B-38, 39, 40/2011, E. 1.1 – IKB / ICB (fig.), ICB, ICB BANKING, abrufbar unter http://www.bvger.ch).
III. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarken wurden am 29.12.2021, unter Beanspruchung einer Unionsmarken-Priorität vom 28.12.2021 (Widerspruchsmarke 1), und am 11.09.1987, unter Beanspruchung einer deutschen Priorität vom 03.07.1987 (Widerspruchsmarke 2), im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 08.01.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marken und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Die Widersprüche wurden innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühren wurden rechtzeitig bezahlt. Auf die Widersprüche ist folglich einzutreten.
3.
Wird eine vom IGE angesetzte Frist nicht eingehalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach Massgabe der Verfügung (Art. 23 VwVG). Da die widerspruchsgegnerische Partei innert der in den Verfügungen vom 15.05.2025 angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte, werden die Verfahren von Amtes wegen fortgesetzt.
IV. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese. Weiter sind gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.
Die angefochtene Marke ist, soweit vorliegend interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 3 Lippenstifte; Schönheitsmasken; Nagellack; gefüllte Make-up-Paletten; Kosmetika; Watte für kosmetische Zwecke; Waschmittel; Shampoos; Parfüms; Stückseifen für die Toilette; kosmetische Schlankheitspräparate; atemerfrischende Streifen; Zahnweiss-Streifen; Zahnpasta; ätherische Öle für die Aromatherapie; Klasse 4 Bienenwachs; Kerzen; Schuhfett; Wachs für gewerbliche Zwecke; Entstaubungsmittel; Schmieröle; Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]; Öle für Webstoffe; Brennöle; Anstrichöle; Duftkerzen; Ethanol [Treibstoff]; Lanolin zur Herstellung von Kosmetika; Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika; Holzspäne zum Räuchern und Aromatisieren von Lebensmitteln; Klasse 9 Brillenschnüre; Ladegeräte für Batterien; optische Lampen; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Laptops [Computer]; Kontaktlinsen; Taschenrechner; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Datenbrillen; Smartwatches; Badezimmerwaagen; tragbare Ladegeräte; Halterungen für Autotelefonhörer; Sonnenbrillengestelle; Klasse 28 Luftkammern für Bälle; Spielzeug für Heimtiere; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material; Spielbälle; Spielzeug; Angeln; Expander; Puppen [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Skateboards; Tischspiele; Fidget- Spielzeug.
3.
Die Widerspruchsmarken sind (noch) für folgende Waren geschützt: Internationale Registrierung Nr. 1652704 (Widerspruchsmarke 1) Klasse 4 Bougies parfumées pour l'aromathérapie; cire à bougies; bougies; bougies et mèches pour l'éclairage; bougies pour l'absorption de fumée; bougies pour l'éclairage; bougies pour veilleuses; Bougies
(parfumées); bougies contenant des fragrances; bougies chauffe-plats; cire pour l'éclairage; mèches pour bougies. Internationale Registrierung Nr. 515189 (Widerspruchsmarke 2) Klasse 3 Huiles éthérées; parfums en aérosol; produits de parfumerie; déodorants à usage personnel, savons de toilette; cosmétiques, produits pour l'entretien des cheveux, y compris lotions pour les cheveux; produits dentifrices; eaux pour la bouche (non médicinales); Klasse 9 Lunettes;
Klasse 14 Montres; bijoux;
Klasse 18 Articles de peausserie (contenus dans cette classe);
Klasse 28 Appareils de gymnastique et de sport; balles;
Klasse 34 Tabac, briquets.
4.
Der Warenvergleich ergibt Folgendes: Klasse 3 Die angefochtenen Waren «Lippenstifte; Schönheitsmasken; Nagellack; gefüllte Make-up-Paletten; Shampoos; atemerfrischende Streifen; Zahnweiss-Streifen» (Klasse 3) dienen entweder der Reinigung, Pflege, dem Schutz oder der Veränderung des Aussehens und können folglich unter die Waren «cosmétiques» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke subsumiert werden; es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit. Die angefochtenen Waren «Kosmetika» (Klasse 3) sind offensichtlich gleich zu den Waren «cosmétiques» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke. Die angefochtenen Waren «Watte für kosmetische Zwecke» (Klasse 3) dienen dem gleichen Zweck wie Kosmetika und kommen z.B. beim Abschminken mit dem kosmetischen Produkt zur Anwendung. Da die vorgenannte Watte eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes darstellt, von identischen Abnehmerkreisen erworben und über gleiche Vertriebskanäle verkauft wird, besteht zu den «cosmétiques» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke Gleichartigkeit. Die angefochtenen «Waschmittel» (Klasse 3) werden in erster Linie zum Waschen von Kleidern eingesetzt. Waschseifen erfüllen die gleiche Bestimmung wie Waschmittel; auch existieren auf dem Markt sogenannte «all in one» Seifen, die zu kosmetischen Zwecken aber auch zum Waschen von Kleidern eingesetzt werden können (https://www.cocooning.ch/de/accueil/213-naturseife-camping-7640150281121.html, eingesehen am 16.10.2025). Folglich besteht zu den Waren «savons de toilette» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke starke Gleichartigkeit, da es sich um Waren aus identischen Ausgangsstoffen handeln kann, die auf demselben herstellungstechnischen Know-how basieren, von denselben Herstellern produziert werden wie Körperseifen (vgl. u.a. https://www.savon-de-marseille.de/produkte/, eingesehen am 16.10.2025) und die einzig zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden. Die angefochtenen Waren «Parfüms» (Klasse 3) fallen unter die Waren «produits de parfumerie» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke. Diese sind folglich als gleich zu beurteilen. Die angefochtenen Waren «Stückseifen für die Toilette» (Klasse 3) können unter die Waren «savons de toilette» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke subsumiert werden. Es besteht offensichtliche Gleichheit.
Die angefochtenen Waren «kosmetische Schlankheitspräparate» (Klasse 3) können – auch wenn diese oral eingenommen werden – einen Effekt auf das Aussehen des Körpers haben. Folglich bestehen Überschneidungen mit den «cosmétiques» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke. Diese verfolgen im weiteren Sinne den gleichen Zweck, werden von gleichen Abnehmerkreisen nachgefragt und können über identische Vertriebskanäle auf dem Markt angeboten werden. Eine Gleichartigkeit ist daher zu bejahen. Die angefochten Waren «Zahnpasta» (Klasse 3) sind offensichtlich gleich zu den Waren «produits dentifrices» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke. Die angefochtenen Waren «ätherische Öle für die Aromatherapie» (Klasse 3) fallen unter die «huiles éthérées» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke; es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit. Klasse 4 Soweit es sich bei den angefochtenen Waren «Bienenwachs» (Klasse 4) um Wachs für die Kerzenherstellung handelt, kann zu den Waren «cire à bougies; cire pour l'éclairage» (Klasse 4) der Widerspruchsmarke von Gleichheit ausgegangen werden. Soweit es sich um Bienenwachs für andere Zwecke handelt, besteht aufgrund der Übereinstimmung in den wesentlichen Eigenschaften der Vergleichswaren starke Gleichartigkeit (vgl. hierzu auch BVGer B-1778/2019, B-1786/2019, E. 5.3.2 mit Hinweisen – PYRAT / thePirate.com (fig.), tP thePirate.com (fig.)). Die angefochtenen Waren «Wachs für gewerbliche Zwecke» (Klasse 4) sind – soweit sie sich mit den Waren «cire à bougies; cire pour l'éclairage» (Klasse 4) der Widerspruchsmarke decken - als gleich zu beurteilen; soweit diese über vorgenannte Produkte der Widerspruchsmarke hinausgehen und Wachse für andere Zwecke umfassen, besteht starke Gleichartigkeit. Da Bienenwachs sowohl für die Kerzenherstellung als auch kosmetische Zwecke eingesetzt werden kann, ist zwischen den angefochtenen Waren «Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika» (Klasse 4) und den Waren «cire à bougies» (Klasse 4) der Widerspruchsmarke von Gleichartigkeit auszugehen, da es sich um identische Produkte handeln kann, die einzig zu unterschiedlichen Zwecken Verwendung finden. Bei Ozokerit handelt es sich um einen Mikrowachs, welcher u.a. zum Herstellen von Kerzen eingesetzt werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Ozokerit, eingesehen am 16.10.2025). Da die angefochtenen
Waren «Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]» (Klasse 4) und die Waren «cire à bougies» (Klasse 4) der Widerspruchsmarke den gleichen Zweck erfüllen können, ist von starker Gleichartigkeit auszugehen. Die angefochtenen Waren «Kerzen; Duftkerzen» (Klasse 4) sind als offensichtlich gleich zu den Waren «bougies; bougies (parfumées); bougies contenant des fragrances» (Klasse 4) der Widerspruchsmarke zu qualifizieren. Die angefochtenen Waren «Brennöle» (Klasse 4) können u.a. auch Lampenöle umfassen (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/brenn%C3%B6l, eingesehen am 16.10.2025). Da diese den gleichen Zweck wie die Waren «cire pour l'éclairage» (Klasse 4) erfüllen und sich einzig in der Konsistenz unterscheiden, ist eine Gleichartigkeit zu bejahen. Die angefochtenen Waren «Lanolin zur Herstellung von Kosmetika» (Klasse 4) können als Coemulgator in kosmetischen Präparaten eingesetzt werden oder dienen als Basisstoff für die Herstellung wundheilender Salben (https://de.wikipedia.org/wiki/Wollwachs, eingesehen am 16.10.2025). Lanolin kann aber auch per se zur Hautpflege verwendet werden (vgl. https://www.purenature.de/wollwachs-lanolin, eingesehen am 16.10.2025). Folglich besteht zu den Waren «cosmétiques» (Klasse 3) der Widerspruchsmarke Gleichartigkeit, da es sich um gleiche Produkte handeln kann, die einzig zu unterschiedlichen Zwecken gebraucht werden. Die angefochtenen Waren «Schuhfett; Entstaubungsmittel; Schmieröle; Öle für Webstoffe; Anstrichöle; Ethanol [Treibstoff]; Holzspäne zum Räuchern und Aromatisieren von Lebensmitteln» (Klasse 4) erfüllen hingegen einen anderen Zweck als Kerzen oder Wachs sowie Dochte für Beleuchtungszwecke und werden auch nicht bei der Herstellung von Kerzen eingesetzt. Diese sind nicht mit den vorgängig erwähnten Produkten substituierbar, deren Fertigung benötigt zudem unterschiedliches Knowhow und diese werden von unterschiedlichen Abnehmerkreisen nachgefragt; eine Gleichartigkeit zu den Waren der Klasse 4 der Widerspruchsmarke ist folglich zu verneinen. Auch bei den übrigen Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 28 und 34 der Widerspruchsmarke sind keine rechtsgenüglichen Berührungspunkte ersichtlich, die über bloss funktionelle Zusammenhänge zu den vorgenannten Waren hinausgehen (z.B. auf Fitnessgeräte (Klasse 28) abgestimmtes Schmieröl). Klasse 9 Neben Fertig-Lesebrillen bieten Optikergeschäfte üblicherweise Zubehör wie Brillenschnüre oder
Brillengestelle an (vgl. www.fielmann.ch, eingesehen am 16.10.2025). Folglich ist zwischen den angefochtenen Waren «Brillenschnüre; Brillenfassungen, -gestelle; Sonnenbrillengestelle» (Klasse 9) und den Waren «lunettes» (Klasse 9) der Widerspruchsmarke von starker Gleichartigkeit auszugehen. Die angefochtenen Waren «Brillen; Sonnenbrillen; Sportbrillen» (Klasse 9) sind gleich zu den Waren «lunettes» (Klasse 9) der Widerspruchsmarke oder können ohne weiteres darunter subsumiert werden; es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit. Die angefochtenen Waren «Kontaktlinsen» (Klasse 9) sind als Alternative zu Brillen selbstredend als stark gleichartig zu den Waren «lunettes» (Klasse 9) der Widerspruchsmarke einzustufen. Bei den angefochtenen Waren «Datenbrillen» (Klasse 9) handelt es sich um tragbare Computer, die Informationen zum Sichtfeld des Benutzers hinzufügen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Smartglasses, eingesehen am 16.10.2025). Unter Brillen für besondere Einsatzbereiche werden auch Datenbrillen aufgeführt (https://de.wikipedia.org/wiki/Brille, eingesehen am 16.10.2025). Da diese folglich unter den Oberbegriff «lunettes» (Klasse 9) der Widerspruchsmarke subsumiert werden können, ist von Gleichheit auszugehen. Die angefochtenen Waren «Smartwatches» (Klasse 9) sind aufgrund ihrer Substituierbarkeit als gleichartig zu den Waren «Montres» (Klasse 14) der Widerspruchsmarke zu qualifizieren. Diese werden zudem oft durch gleiche Hersteller auf dem Markt zum Verkauf angeboten (vgl. auch Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102497, III. B. Ziff. 14 – TISSOT /// TSOSIT (fig.), abrufbar in der Prüfungshilfe unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml). Es würde hingegen zu weit gehen, die angefochtenen Waren «Ladegeräte für Batterien; optische Lampen; Laptops [Computer]; Taschenrechner; Badezimmerwaagen; tragbare Ladegeräte; Halterungen für Autotelefonhörer» (Klasse 9) als gleichartig zu den Waren «lunettes» (Klasse 9) der Widerspruchsmarke zu beurteilen, da keinerlei Bezug ersichtlich ist. Die vorgängig erwähnten Vergleichswaren erfüllen einen unterschiedlichen Zweck, stellen keine Substitutionsprodukte dar und deren Fertigung benötigt zudem unterschiedliches Knowhow. Insbesondere haben «Laptops [Computer]» grundsätzlich eine andere Funktion als Brillen und es ist,
anders als bei den angefochtenen «Datenbrillen», weder eine Doppelfunktion möglich, noch können die Laptops unter die «lunettes» subsumiert werden. Lediglich aufgrund des Umstands, dass beide Waren Hard- resp. Software-Bestandteile enthalten, kann nicht von einer Gleichartigkeit grundsätzlich völlig unterschiedlicher Waren ausgegangen werden, auch in Anbetracht, dass heutzutage sehr viele Waren mit EDV-Elementen ausgestattet sind (vgl. per analogiam auch BVGer B-6194/2024, E. 4.5.2 – ONE (fig.) / one (fig.)). Auch ist die Gleichartigkeit zwischen optischen Instrumenten und Geräten (wie den hier angefochtenen «optische Lampen») und Brillen der Klasse 9 gemäss Rechtsprechung zu verneinen (BVGer B-341/2013, E. 5.4 – VICTORINOX / MILTRORINOX). Auch bei den übrigen Waren der Klassen 3, 4, 14, 18, 28 und 34 der Widerspruchsmarke sind keine rechtsgenüglichen Berührungspunkte auszumachen, die über bloss funktionelle Zusammenhänge zu den vorgenannten Waren hinausgehen (z.B. ein unter Kosmetika zu subsumierendes Schlankheitspräparat (Klasse 3), dessen Abnehm-Effekt auf einer Badezimmerwaage kontrolliert wird). Klasse 28 Die angefochtenen Waren «Luftkammern für Bälle» (Klasse 28) machen das Wesen eines aufblasbaren Balles aus und sind daher als gleichartig zu den «balles» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke einzustufen. Die angefochtenen Waren «Spielzeug für Heimtiere; Spielzeug» (Klasse 28) schliessen u.a. Bälle mit ein. Soweit sich diese mit den «balles» (Klasse 28) der Widerspruchmarke decken, besteht Gleichheit; soweit die angefochtenen Spielzeuge über Spielbälle hinausgehen und andere Spielsachen umfassen, besteht starke Gleichartigkeit. Die angefochtenen «Spielbälle» (Klasse 28) fallen unter die «balles» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke. Es besteht nicht weiter zu erläuternde Gleichheit.
Spielzeughersteller und -anbieter diversifizieren grundsätzlich breit (vgl. https://www.smythstoys.com/ch/de-ch, eingesehen am 16.10.2025), so dass zwischen den angefochtenen Waren «Geräte für Spiele; Tischspiele; Fidget-Spielzeug; Puppen [Spielwaren]» (Klasse 28) und den Waren «balles» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke ohne weiteres Gleichartigkeit besteht. Diese verfolgen den gleichen Zweck, werden von den gleichen Konsumenten nachgefragt und über gleiche Vertriebskanäle veräussert. Bei den angefochtenen Waren «Expander» (Klasse 28) handelt es sich um ein Fitness- resp. Trainingsgerät (vgl. https://www.sport-thieme.ch/Fitnessger%C3%A4te/Expander?srsltid=AfmBOornQAOOUV-fqmO287bGhNnQttin6QBuTAeP5jyMZGGcmoCOyqP, eingesehen am 16.10.2025). Folglich besteht zu den Waren «Appareils de gymnastique et de sport» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke offensichtliche Gleichheit. Angeln resp. Fischen und Skateboardfahren kann als sportliche Betätigung eingestuft werden. Folglich besteht zwischen den angefochtenen Waren «Angeln, Skateboards» (Klasse 28) und den Waren «Appareils de gymnastique et de sport» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke starke Gleichartigkeit, da diese zum gleichen Zweck (Sport) eingesetzt werden können. Die angefochtenen Waren «Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]» (Klasse 28) werden üblicherweise durch Sportgeschäfte auf dem Markt angeboten (vgl. https://www.ochsnersport.ch/de/shop/neutral-sportarten-weitere-specials-knieschoner-00124501- c.html?srsltid=AfmBOoozSapeTa5tgvtc1lqdvgeV33kvYHWHJBqBNa3Qd3nOzmYkBI1k, eingesehen am 16.10.2025) und bilden ein sinnvolles Zubehör zum Hauptangebot (z.B. Skateboard). Folglich besteht zu den Waren «Appareils de gymnastique et de sport» (Klasse 28) der Widerspruchsmarke Gleichartigkeit. Die angefochtenen Waren «Weihnachtsbäume aus synthetischem Material» (Klasse 28) sind hingegen nicht gleichartig zu den Waren der Klasse 28 der Widerspruchmarke, da keine Bezugspunkte bestehen. Diese verfolgen einen anderen Zweck und werden von anderen Abnehmerkreisen nachgefragt. Auch werden diese durch unterschiedliche Hersteller auf dem Markt angeboten. Auch bei den übrigen Waren der Klassen 3, 4, 9, 14, 18 und 34 der Widerspruchsmarke sind wiederum keine rechtsgenüglichen Berührungspunkte ersichtlich, die über bloss funktionelle Zusammenhänge hinausgehen (z.B.
Schmuckwaren der Klasse 14 die z.B. eine Überlappung im Motiv aufweisen).
5.
Hinsichtlich der als nicht gleichartig beurteilten angefochtenen Waren der Klassen 4, 9 und 28 kann abschliessend ausgeführt werden, dass selbst wenn Warenproduzenten der Klassen 3, 4, 9, 14, 18, 28 und 34 breit diversifizieren, dies nicht ausreicht, um zwischen vorgenannten Warensegmenten von Gleichartigkeit ausgehen zu können, da diesen die marktlogische Nähe fehlt und sie nicht ins gleiche Warenangebot passen (vgl. auch Bundesgericht [nachfolgend: BGer] in sic! 2010, 353 – Davidoff Coolwater / cool water, E. 5.6.2). Bei einer anderen Beurteilung würde das Spezialitätsprinzip, wonach der Markenschutz nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen besteht, für die das Zeichen hinterlegt und eingetragen wurde, denn auch gesprengt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1).
6.
Weiter bleibt zu beachten, dass auch die zwischen Markenähnlichkeit und Produktegleichartigkeit bestehende Wechselwirkung nicht so weit geht, dass die (gegebenenfalls erhöhte) Kennzeichnungskraft die fehlende Gleichartigkeit kompensieren könnte (vgl. BGer in sic! 2010, 353 – Davidoff Coolwater / cool water sowie Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Soweit die widersprechende Partei darauf verweist, dass ihr Unternehmen «HUGO BOSS» in der Schweiz als Modeunternehmen bestens bekannt sei, ist festzustellen, dass die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit zweier Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und / oder Dienstleistungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern einer absoluten Grenze unterliegt, als die Bekanntheit eines Zeichens, welche im Zusammenhang mit den Produkten und/oder Dienstleistungen einer bestimmten Klasse erworben wurde, nicht auf andere Produkte und/oder Dienstleistungen einer anderen Klasse übertragen werden kann (vgl. BGer in sic! 2010, 353, E. 5.6.1, 5.6.3 – Davidoff Coolwater / cool water). Auch die Annahme einer allenfalls erweiterten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend erweiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke würde somit in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Warengleichartigkeit führen.
7.
Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG setzen kumulativ Produkteidentität bzw. -gleichartigkeit und Zeichenidentität voraus. Kann eine Gleichartigkeit zwischen den angefochtenen Waren «Schuhfett; Entstaubungsmittel; Schmieröle; Öle für Webstoffe; Anstrichöle; Ethanol [Treibstoff]; Holzspäne zum
Räuchern und Aromatisieren von Lebensmitteln» (Klasse 4), «Ladegeräte für Batterien; optische Lampen; Laptops [Computer]; Taschenrechner; Badezimmerwaagen; tragbare Ladegeräte; Halterungen für Autotelefonhörer» (Klasse 9) und «Weihnachtsbäume aus synthetischem Material» (Klasse 28) sowie den Waren der Klassen 3, 4, 9, 14, 18, 28 und 34 der Widerspruchsmarken ausgeschlossen werden, ist es nicht mehr nötig, diesbezüglich die Zeichenähnlichkeit zu prüfen, da in diesem Fall eine Verwechslungsgefahr aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von vornherein ausgeschlossen ist (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5, mit weiteren Hinweisen). Der Widerspruch ist folglich hinsichtlich der vorgenannten angefochtenen Waren bereits aufgrund fehlender Gleichartigkeit abzuweisen.
8.
Die Gleichheit resp. (starke) Gleichartigkeit aller angefochtenen Waren der Klasse 3 und der Waren «Bienenwachs; Kerzen; Wachs für gewerbliche Zwecke; Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]; Brennöle; Duftkerzen; Lanolin zur Herstellung von Kosmetika; Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika» (Klasse 4), «Brillenschnüre; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Kontaktlinsen; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Datenbrillen; Smartwatches; Sonnenbrillengestelle» (Klasse 9) und «Luftkammern für Bälle; Spielzeug für Heimtiere; Spielbälle; Spielzeug; Angeln; Expander; Puppen [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Skateboards; Tischspiele; Fidget-Spielzeug» (Klasse 28) wurde hingegen bejaht, so dass nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen ist.
C. Zeichenidentität
In casu stehen sich die Wortmarken «BOSS» gegenüber. Beide Zeichen werden ausschliesslich in Grossbuchstaben geschrieben. Sie sind somit identisch.
D. Doppelidentität
In Bezug auf folgende angefochtene Waren der Klassen 3, 4, 9 und 28, welche in den Gleichheitsbereich des älteren Zeichens fallen, ist der Widerspruch gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG bereits gutzuheissen, ohne dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr geprüft werden muss: Klasse 3 Lippenstifte; Schönheitsmasken; Nagellack; gefüllte Make-up-Paletten; Kosmetika; Shampoos; Parfüms; Stückseifen für die Toilette; atemerfrischende Streifen; Zahnweiss-Streifen; Zahnpasta; ätherische Öle für die Aromatherapie; Klasse 4 Kerzen; Duftkerzen; Klasse 9 Brillen; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Datenbrillen; Klasse 28 Spielbälle; Expander. Folglich ist die Eintragung der angefochtenen Marke in diesem Umfang zu widerrufen (vgl. Art. 33 MSchG).
E. Verwechslungsgefahr
1.
Für die angefochtenen Waren der Klassen 3, 4, 9 und 28, welche in den Gleichartigkeitsbereich der älteren Marke fallen, ist gemäss Art. 3 lit. b MSchG noch zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
2.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem
Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
3.
Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmer sich die Waren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).
4.
In casu sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr folgende Waren massgebend: in Klasse 3 «Kosmetika im weiteren Sinne inkl. Schlankheitspräparate, Watte für kosmetische Zwecke und Waschmittel», in Klasse 4 «unterschiedliche Wachse wie Bienenwachs u.a. zur Herstellung von Kerzen und Kosmetika, Brennöle, Lanolin zur Herstellung von Kosmetika», in Klasse 9 «Brillengestelle, Kontaktlinsen, Brillenschnüre; Smartwatches», in Klasse 14 «Uhren» und in Klasse 28 «Spielzeuge inkl. Bälle und Spiele, Fitness- und Sportgeräte inkl. Angeln und Skateboards und Sportprotektoren als Zubehör».
5.
Gemäss ständiger Praxis handelt es sich bei Waren der Klasse 3 um Massenartikel des täglichen Bedarfs, bei denen von einer geringen Aufmerksamkeit des Publikums auszugehen ist (vgl. BVGer B-5868/2019, E.
3.1
NIVEA (fig.) / NEAUVIA). Bei den in casu massgebenden Waren der Klasse 4 handelt es sich um Produkte, die zwar nicht täglich aber doch mit einer gewissen Regelmässigkeit erworben werden, weshalb von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit auszugehen ist (vgl. BVGer B-4260/2010, E. 7 – Bally / BALU [fig.]). Der Erwerb von Produkten aus dem Brillensegment der Klasse 9 umfasst in der Regel eine genauere Überprüfung der verschiedenen Eigenschaften und der jeweiligen Vor- und Nachteile, weshalb von einer zumindest leicht erhöhen Aufmerksamkeit auszugehen ist. Selbst bei den sogenannten Tageslinsen werden zumindest bei deren erster Anschaffung solche Abklärungen getätigt, zumal Linsen individuell angepasst werden. Betreffend Uhren der Klasse 14 hat das Bundesgericht präzisiert, dass aufgrund der abstrakten Produktebenennung zwar von einer «durchschnittlichen» Aufmerksamkeit auszugehen sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass auch billigere Uhren in der Regel vor dem Kauf geprüft und anprobiert würden, weshalb die Aufmerksamkeit der Abnehmer zumindest leicht erhöht sei (BGer in sic! 2020, 93, E.
3.3.2
Armani-Adler (fig.) / Glycine (fig.)). Dies hat auch für den Erwerb von Smartwatches der Klasse 9 zu gelten. Bei den Waren der Klasse 28 handelt es sich zwar nicht um Massenartikel des täglichen Bedarfs, die täglich nachgefragt werden, jedoch immerhin um Waren, die mit einer gewissen Regelmässigkeit resp. mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit erworben werden. Bei Fitness- und Sportgeräten kann sogar von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden, da diese vor dem Erwerb ausprobiert und auf Vor- und Nachteile überprüft werden.
6.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
7.
Die Widerspruchsmarken bestehen aus dem im Englischen als auch im Deutschen verwendeten Begriff «BOSS». Der englische Ausdruck wird gemäss PONS im Deutschen mit «Chef, Boss; jmd. herumkommandieren; Buckel; Gewölbekappe; erstklassig, spitzenmässig» übersetzt (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/boss?bidir=1, eingesehen am 16.10.2025). Im Deutschen wird unter «BOSS» eine «männliche Person an der Spitze eines Unternehmens o. Ä., ein Vorgesetzter, Chef; Anführer einer Gruppe» verstanden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Boss, eingesehen am 16.10.2025).
Da «BOSS» in der Bedeutung von «Chef, Vorgesetzter» zum englischen Grundwortschatz gezählt werden kann (vgl. KLETT, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. überarbeitete Auflage, 2009), ist davon auszugehen, dass der Begriff in Analogie zum deutschen Pendant von den angesprochenen Abnehmerkreisen a priori in den vorgenannten Bedeutungen verstanden wird. Die weiteren Sinngehalte (jmd. herumkommandieren; Buckel; Gewölbekappe; erstklassig, spitzenmässig) können als unbekannt eingestuft werden. Als Abkürzung wird «BOSS» u.a. in den Bedeutungen von «Börsen-Order-Service-System; Back Office Support System; Binary Object Storage System» gebraucht (vgl. http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=boss&language=de, eingesehen am 16.10.2025). Die Bedeutung von «Börsen-Order-Service-System» wird sowohl im PONS (vgl. oben) als auch in Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Boss, eingesehen am 16.10.2025) aufgeführt. Da es sich jedoch um ein ehemaliges Handelssystem der Deutschen Börse handelt, das nicht mehr unter dem Kürzel «BOSS» im Einsatz ist, kann diese Bedeutung vernachlässigt werden. Die Verwendung der weiter gefunden Bedeutungen (Back Office Support System; Binary Object Storage System) sind in der Schweiz nicht nachweisbar und daher als unbekannt einzustufen. Angemerkt werden kann, dass es sich bei «BOSS» auch um einen Nachnamen handeln kann (vgl. Wikipedia oben), der ferner in der Schweiz stark vertreten ist (vgl. https://tel.search.ch/?was=boss&privat=1&pages=20, eingesehen am 16.10.2025).
8.
Zusammenfassend sind die Widerspruchsmarken den angesprochenen Abnehmerkreisen in der Bedeutung von «Chef, Vorgesetzter» (vgl. BGE 121 III 377, E. 3c – BOSS / BOKS) oder als Nachnamen bekannt. Die weiteren Bedeutungen resp. eine mögliche Verwendung als Abkürzung steht in casu nicht im Vordergrund, da diese entweder nicht gekannt werden oder kein entsprechender Gebrauch in der Schweiz nachweisbar ist. Weiter gibt es keine spezifischen Waren nur für Vorgesetzte auf dem Markt resp. es bleibt unklar, inwiefern sich Waren, welche von Vorgesetzten produziert oder angeboten werden, von solchen unterscheiden, welche z.B. von Nicht-Kader-Personen produziert werden. Auch sind keine Indizien vorhanden, dass die Widerspruchsmarken «BOSS» rein qualitativ anpreisend verstanden werden. Den Widerspruchsmarken «BOSS» kann in der Bedeutung von «Chef, Vorgesetzter» oder als Familiennamen in Verbindung mit den in casu relevanten Waren der Klassen 3, 4, 9, 14 und 28 daher kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Den Widerspruchmarken kommt daher für vorgenannte Waren zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu (vgl. auch Entscheide des IGE in den Widerspruchsverfahren Nr. 103186, III. E. Ziff. 3 – BOSS (fig.) / i-Boss und Nr. 103187, III. E. Ziff. 3 – BOSS (fig.) / swiss-Boss, abrufbar in der Prüfungshilfe unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml).
9.
Die Vergleichszeichen sind identisch. Aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ist folglich bei der Beurteilung der Warengleichartigkeit ein umso strengerer Massstab anzulegen (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Die verbleibenden angefochtenen Waren der Klassen 3, 4, 9 und 28 gelten als klar gleichartig zu den Waren der Klassen 3, 4, 9, 14 und 28 der Widerspruchsmarken.
10.
In Anbetracht, dass die normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken und die angefochtene Marke identisch sind und für (hochgradig) gleichartige Waren beansprucht werden, ist eine Verwechslungsgefahr im Umfang der festgestellten Warengleichartigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die hier massgeblichen Waren der Klassen 3, 4, 9, 14 und 28 teilweise mit (leicht) höherer Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden (vgl. auch Ausführungen unter III. E. Ziff. 5.), weil die Anforderungen an das Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögen des Publikums auch bei höherer Aufmerksamkeit nicht überdehnt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957). Letzteres gilt umso mehr, wenn die Zeichen, wie vorliegend, identisch sind.
11.
Die Widersprüche Nr. 104573 und 104574 werden daher teilweise gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 827057 «BOSS» teilweise, nämlich für alle Waren der Klasse 3 sowie die Waren «Bienenwachs; Kerzen; Wachs für gewerbliche Zwecke; Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]; Brennöle; Duftkerzen; Lanolin zur Herstellung von Kosmetika; Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika» (Klasse 4), «Brillenschnüre; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Kontaktlinsen; Sonnenbrillen;
Sportbrillen; Datenbrillen; Smartwatches; Sonnenbrillengestelle» (Klasse 9) und «Luftkammern für Bälle; Spielzeug für Heimtiere; Spielbälle; Spielzeug; Angeln; Expander; Puppen [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Skateboards; Tischspiele; Fidget-Spielzeug» (Klasse 28), widerrufen.
12.
Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der seitens der widersprechenden Partei behaupteten (und nicht belegten) erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und eines dementsprechend erhöhten Schutzumfanges offen gelassen werden.
V. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Widerspruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die Widersprüche werden lediglich teilweise gutgeheissen. Die anwaltlich vertretene widersprechende Partei ist vorliegend mit ihrem Begehren rund zu drei Vierteln durchgedrungen, sodass die Parteikosten grundsätzlich wettzuschlagen sind (vgl. BVGer B-6734/2023, E. 9.3 – BURGER KING / Burek BK King). Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die widerspruchsgegnerische Partei sich nicht zu den Widersprüchen vernehmen liess und sich nicht an den Verfahren beteiligt hat. Entsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten, welche wettgeschlagen werden könnten. Somit ist der widersprechenden Partei im Rahmen ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch BVGer B-1219/2025, E. 7.3 – Pretzel Pete / PRETZELIZED). Die beiden, seitens der anwaltlich vertretenen widersprechenden Partei in einer einzigen Widerspruchsschrift eingereichten Widersprüche richten sich gegen dieselbe Marke und die beiden Widerspruchsmarken sind identisch. Aus den Akten ist somit nicht ersichtlich, dass der widersprechenden Partei aus dem Umstand, dass sie zwei Widersprüche gegen die gleiche Marke einreichte, ein doppelter Aufwand erwachsen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Widersprüche, wie bereits festgestellt, nur zu drei Vierteln gutgeheissen werden; entsprechend sind der widersprechenden Partei CHF 900.00 (drei Viertel von 1'200.00) zuzusprechen. Zudem sind der widerspruchsgegnerischen Partei die Widerspruchsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 1'600.00 praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. auch BVGer B-1219/2025, E. 7.3 in fine – Pretzel Pete / PRETZELIZED). Insgesamt hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei somit eine Parteientschädigung von CHF 1'700.00 (einschliesslich Ersatz der hälftigen Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Die Widerspruchsverfahren Nr. 104573 und 104574 werden in einem Verfahren vereinigt.
2.
Der Widerspruch in den vereinigten Verfahren Nr. 104573 und 104574 wird teilweise gutgeheissen.
3.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 827057 «BOSS» wird für folgende Waren widerrufen:
Klasse 3 alle registrierten Waren;
Klasse 4 Bienenwachs; Kerzen; Wachs für gewerbliche Zwecke; Ozokerit [Bergwachs, Erdwachs]; Brennöle; Duftkerzen; Lanolin zur Herstellung von Kosmetika; Bienenwachs zur Herstellung von Kosmetika;
Klasse 9 Brillenschnüre; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Kontaktlinsen; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Datenbrillen; Smartwatches; Sonnenbrillengestelle;
Klasse 28 Luftkammern für Bälle; Spielzeug für Heimtiere; Spielbälle; Spielzeug; Angeln; Expander; Puppen [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Skateboards; Tischspiele; Fidget-Spielzeug.
4.
Die Widerspruchsgebühren von CHF 1’600.00 verbleiben dem IGE.
5.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'700.00 (einschliesslich Ersatz der hälftigen Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.
6.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 21. Oktober 2025
Freundliche Grüsse
Tanja Belser Spuck
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).