Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104664

IGE 104664: HELIONHelios Solar

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104664 in Sachen

AMAG Group AG Alte Steinhauserstrasse 12 6330 Cham

Widersprechende Partei

vertreten durch

Troller Hitz Troller Münstergasse 38 3011 Bern

CH-Marke Nr. 717496 - HELION

gegen

Helios Solar Energie GmbH Hofackerstrasse 48 4132 Muttenz

Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Dr. Martin Kaiser, Advokat Bordeaux-Strasse 5 4053 Basel

CH-Marke Nr. 828646 - Helios Solar

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 828646 – «Helios Solar» (nachfolgend angefochtene Marke) in Swissreg erfolgte am 03.06.2025. Sie ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung, von Sonnenkollektoren und Photovoltaikmodulen; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung. Klasse 40: Technische Beratung im Bereich der Solarenergieerzeugung; Stromerzeugung aus Solarenergie.

2.

Am 27.06.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 717496 «HELION» (nachfolgend Widerspruchsmarke), die soweit hier interessierend für folgende Dienstleistungen eingetragen ist: Klasse 37: Bauaufsicht für Bauprojekte; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung, von Sonnenkollektoren und Photovoltaikmodulen; Installation und Wartung von solarthermischen Anlagen; Installation, Reparatur oder Wartung von elektronischen Anlagen und Geräten; Installation, Wartung und Reparatur von elektronischen Überwachungsgeräten; Installation, Bau, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Energie- und Stromerzeugungsgeräten und -anlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Photovoltaikzellen und -modulen; Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen; Installation von Energiespargeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Wechselrichtern, Akkus und elektrischen Verbindungen für Solarenergieanlagen; Installation von Solarheizsystemen; Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Heizungen ; Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten zur Verwendung in der Automatisierungstechnik; Installation, Wartung und Reparatur von Batterien und Akkus; Aufladen von Batterien und Akkus; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Auftanken von Fahrzeugen mit elektrischer Energie; Wartung und Reparatur von Elektrofahrzeugen; Aufladen von Autobatterien; Wiederaufladen von Batterien; Installation von elektrischen und elektronischen Geräten in Automobilen; Elektroinstallationsdienste; Installation und Wartung von Computerhardware für die Datenübertragung bei Fernablese von Stromzählern; Beratung im Bereich Bau, Reparatur, Restaurierung, Instandhaltung und Installation im Zusammenhang mit Energie oder elektronischen Anlagen und Geräten.

Klasse 42: Planung technischer Projekte; technische Projektplanung sowie die diesbezügliche Beratung; Durchführung von technischen Projektplanungen; Entwicklung von Bauprojekten; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnik; Entwurf und Entwicklung von Energiemanagementsoftware; Erstellen von Programmen für die Energieindustrie; Entwurf und Entwicklung von Software zur Steuerung, Regulierung und Überwachung von Solarenergiesystemen; Entwicklung von Software für Logistik, Supply-Chain- Management und E-Business Portale; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Entwurf und Entwicklung von Systemen zur Gewinnung erneuerbarer Energie; Entwurf und Entwicklung von Photovoltaiksystemen; technische Entwicklung von Strukturelementen, Geräten und Systemen für Solar- und Photovoltaikanlagen; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energie- versorgung; Ingenieurleistungen zu Energieversorgungssystemen; Ingenieurleistungen in der Energietechnologie; technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; technische Planung und Beratung im Bereich der Beleuchtungstechnik; technische Planung und Beratung im Bereich der Gebäudetechnik; technologische Beratung im Bereich ElektroMobilität (e-mobility); fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritten; Energieaudit; Programmierung von

Software für Internet-Plattformen; Hosting von Plattformen im Internet; Zurverfügungstellen von Internetplattformen (Software); technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Hosting von e-Commerce-Plattformen im Internet; Wartung- und Beratungsleistungen zu Software für e-Commerce; Fernüberwachung von Computersystemen; Online-Überwachung von Computernetzwerken und deren Zugängen; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen; Forschung und Entwicklung im Bereich Solarzellen und Stromerzeugung; wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Photovoltaik und Sonnenkollektoren.

4.

Mit Verfügung vom 01.07.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 04.08.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein.

6.

Mit Verfügung vom 05.08.2025 schloss das IGE die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 12.12.2017 hinterlegt, die angefochtene Marke am 03.03.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen, Bern, 1. Jan. 2024 [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung, von Sonnenkollektoren und Photovoltaikmodulen; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung. Klasse 40: Technische Beratung im Bereich der Solarenergieerzeugung; Stromerzeugung aus Solarenergie.

3.

Die Widerspruchsmarke ist soweit hier interessierend für folgende Dienstleistungen eingetragen: Klasse 37: Bauaufsicht für Bauprojekte; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung, von Sonnenkollektoren und Photovoltaikmodulen; Installation und Wartung von solarthermischen Anlagen; Installation, Reparatur oder Wartung von elektronischen Anlagen und Geräten; Installation, Wartung und Reparatur von elektronischen Überwachungsgeräten; Installation, Bau, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Energie- und Stromerzeugungsgeräten und -anlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Photovoltaikzellen und -modulen; Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen; Installation von Energiespargeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Wechselrichtern, Akkus und elektrischen Verbindungen für Solarenergieanlagen; Installation von Solarheizsystemen; Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Heizungen ; Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten zur Verwendung in der Automatisierungstechnik; Installation, Wartung und Reparatur von Batterien und Akkus; Aufladen von Batterien und Akkus; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Auftanken von Fahrzeugen mit elektrischer Energie; Wartung und Reparatur von Elektrofahrzeugen; Aufladen von Autobatterien; Wiederaufladen von Batterien; Installation von elektrischen und elektronischen Geräten in Automobilen; Elektroinstallationsdienste; Installation und Wartung von Computerhardware für die Datenübertragung bei Fernablese von Stromzählern; Beratung im Bereich Bau, Reparatur, Restaurierung, Instandhaltung und Installation im Zusammenhang mit Energie oder elektronischen Anlagen und Geräten.

Klasse 42: Planung technischer Projekte; technische Projektplanung sowie die diesbezügliche Beratung; Durchführung von technischen Projektplanungen; Entwicklung von Bauprojekten; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnik; Entwurf und Entwicklung von Energiemanagementsoftware; Erstellen von Programmen für die Energieindustrie; Entwurf und Entwicklung von Software zur Steuerung, Regulierung und Überwachung von Solarenergiesystemen; Entwicklung von Software für Logistik, Supply-Chain- Management und E-Business Portale; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Entwurf und Entwicklung von Systemen zur Gewinnung erneuerbarer Energie; Entwurf und Entwicklung von Photovoltaiksystemen; technische Entwicklung von Strukturelementen, Geräten und Systemen für Solar- und Photovoltaikanlagen; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energie- versorgung; Ingenieurleistungen zu Energieversorgungssystemen; Ingenieurleistungen in der Energietechnologie; technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; technische Planung und Beratung im Bereich der Beleuchtungstechnik; technische Planung und Beratung im Bereich der Gebäudetechnik; technologische Beratung im Bereich ElektroMobilität (e-mobility); fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritten; Energieaudit; Programmierung von Software für Internet-Plattformen; Hosting von Plattformen im Internet; Zurverfügungstellen von Internetplattformen (Software); technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Hosting von e-Commerce-Plattformen im Internet; Wartung- und Beratungsleistungen zu Software für e-Commerce; Fernüberwachung von Computersystemen; Online-Überwachung von Computernetzwerken und deren Zugängen; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von

Ausfällen; Forschung und Entwicklung im Bereich Solarzellen und Stromerzeugung; wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Photovoltaik und Sonnenkollektoren.

4.

Für die Annahme gleichartiger Dienstleistungen sprechen u.a. Übereinstimmungen zwischen dem Verwendungszweck der Dienstleistungen, dem Fachwissen und dem Abnehmerkreis. Es geht um die Frage nach einer einheitlichen Organisationsverantwortung bzw., ob die Abnehmer die Dienstleistungen als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen (Richtlinien, a.a.O., Teil 6, Ziff. 6.1.2).

5.

Bezüglich der Dienstleistungen Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung, von Sonnenkollektoren und Photovoltaikmodulen; Installation, Wartung und Reparatur von Solaranlagen zur Energieerzeugung (Klasse 37) sind die Dienstleistungen identisch.

6.

Die Dienstleistungen Technische Beratung im Bereich der Solarenergieerzeugung; Stromerzeugung aus Solarenergie (Klasse 40) der angefochtenen Marke betreffen genau wie die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke den technologischen Aspekt von Solarenergie-Dienstleistungen. Somit bestehen Übereinstimmungen zwischen dem Verwendungszweck der Dienstleistungen, dem Fachwissen und dem Abnehmerkreis. Die Verkehrskreise werden daher diese Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zuordnen. Diese Dienstleistungen sind daher als (hochgradig) gleichartig zu beurteilen.

7.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die beiden Wortmarken «HELION» (Widerspruchsmarke) und «Helios Solar» (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

3.

Die Konfliktzeichen bestehen aus sechs bzw. elf Buchstaben. Der Zeichenbestandteil «Solar» der widerspruchsgegnerischen Marke ist ein lateinisches Lehnwort mit der Bedeutung «die Sonne betreffend, zu ihr gehörend, von ihr ausgehend»1. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ist dieses Zeichenelement direkt beschreibend. Wohl dürfen kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente bei der Beurteilung nicht einfach ausgeklammert werden, weil sie den Gesamteindruck ebenfalls mitzubestimmen vermögen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verkehr dazu neigt, Zeichen zwecks besserer Merkbarkeit auf die wesentlichen, kennzeichnenden Elemente, in casu das Element «Helios» zu verkürzen. Der Begriff «Solar» ist in der jüngeren Marke zudem durch einen Leerschlag vom Begriff "Helios" abgetrennt, sodass die Marke als zweiteiliges Zeichen erscheint, bestehend aus Letzterem und dem wie ein präzisierender Zusatz wahrgenommen Begriff «Solar». Weil zudem lediglich beim Element «Helios» Übereinstimmungen mit der

1 Deutsches Universalwörterbuch: 10., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage; Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, 2023.

Widerspruchsmarke bestehen, kann der hier zunächst vorzunehmende Zeichenvergleich auf die Elemente «HELION» und «Helios» beschränkt werden.

4.

Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke ausschliesslich in Grossbuchstaben gehalten ist, die angefochtene Marke demgegenüber in Gross- und Kleinbuchstaben ausgeführt ist, fällt gemäss Rechtsprechung kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht, weil die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht prägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVGer] B- 4728/2014, E. 5.3.1 - WINSTON / Wilson, BVGer B-953/2013, E. 2.3 - CIZELLO / SCIELO, abrufbar unter http://www.bvger.ch). «HELION» und «HELIOS» sind beide aus sechs Buchstaben zusammengesetzt und zu fünf Sechsteln am Anfang identisch gebildet, nämlich mit «helio-». Die beiden Vergleichszeichen sind mit Ausnahme des Schlussbuchstabens identisch. Diese Übereinstimmung im Wortstamm führt unweigerlich zu einer Zeichenähnlichkeit auf der klang- und schriftbildlichen Ebene, welche durch den Umstand, dass die Zeichen am gemäss Rechtsprechung besonders prägenden Anfang übereinstimmen, noch zusätzlich verstärkt wird (vgl. hierzu Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 und BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon).

5.

Visuell unterscheiden sich die beiden Bestandteile kaum, die beiden (unterschiedlichen) Konsonanten am Ende haben kaum einen Einfluss auf das Schriftbild.

6.

Auch klanglich sind die beiden Zeichenelemente aufgrund der identischen Vokalfolge «e-i-o» und der Konsonantenfolge «H-l-n» bzw. «H-l-s» fast identisch («He-li-on», «He-li-os»).

7.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 mit Hinweisen).

«Helio» ist ein aus dem Griechischen stammendes Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung «sonnen-, Sonnen- (z. B. heliozentrisch, Heliogravüre)»2. Ergänzt sind diese Zeichenelemente mit den Konsonanten «-s» bzw. «-n» am jeweiligen Wortende. Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Als «Helion» wird der Atomkern des seltenen, stabilen Heliumisotops 3He bezeichnet3. Diese Bedeutung dürfte aber einzig Fachkreisen im Bereich Chemie bekannt sein; die vorliegenden relevanten Abnehmer werden dieses Zeichenelement fantasiehaft verstehen. «Helios» ist in der griechischen Mythologie der Name des Sonnengottes4 und in dieser Bedeutung im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen zwar leicht allusiv aber nicht direkt beschreibend. Insgesamt werden wohl beide Zeichen von einer Mehrheit der massgeblichen Abnehmer als Fantasiezeichen wahrgenommen, sodass auf der semantischen Ebene keine rechtsgenüglichen Unterschiede bestehen, welche die vorstehend festgestellten Ähnlichkeiten im Schrift- und Klangbild zu kompensieren vermögen.

8.

Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist somit die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

2 Deutsches Universalwörterbuch: 10., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage; Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, 2023.

3 https://de.wikipedia.org/wiki/Helion_(Physik), besucht am 10. November 2025.

4 Deutsches Universalwörterbuch: 10., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage; Cornelsen Verlag GmbH, Berlin, 2023.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Grundlage der Beurteilung der Verwechselbarkeit bildet der Registereintrag, nicht die (aktuelle) Art und Weise der Verwendung der Marken im Verkehr (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Gebrauch des Zeichens, bspw. auf deren Homepage, sind daher nicht stichhaltig.

2.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichsdienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die strittigen Dienstleistungen decken nicht nur alltägliche Bedürfnisse ab und setzen daher eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraus. Die Abnehmer in diesem Bereich überprüfen Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig: bei den Dienstleistungen der Kl. 42 ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, weil dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht und die Dienstleistungen nicht nur alltägliche Bedürfnisse abdecken und daher eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraussetzen (vgl. z.B. BVGer B-6783/2017, E. 3 – UBER / uberall (fig.)). Auch bei den Dienstleistungen der Klasse 37 setzen sich die Abnehmer mit den Vor- und Nachteilen der entsprechenden Angebote auseinander, sodass zumindest von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen ist (vgl. auch BGer 4A_510/2018, E. 2.3.2 – TECTON / DEKTON). Von einer leicht erhöhten bis erhöhten Aufmerksamkeit ist schliesslich auch bei den diversen Dienstleistungen im Bereich der Kl. 40 auszugehen, zumal sich diese entweder an spezialisierte Fachleute wie Architekten usw. richten, oder aber an Private, etwa Hauseigentümer, welche sich spezifisch mit Themen wie Energieeffizienz befassen und bei der Wahl des Dienstleistungserbringers entsprechende Sorgfalt walten lassen (vgl. hierzu z.B. Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 103747, III. D. Ziff. 2 – Wiser (fig.) / WISER.ENERGY (fig.), abrufbar in der Prüfungshilfe des IGE, unter https://ph.ige.ch/ph). Es ist daher von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Der Widerspruchsmarke «Helion» kann als Fantasiezeichen in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

5.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: wie vorstehend ausgeführt, sind die beiden Zeichenelemente «Helion» bzw. «Helios» sowohl bezüglich Klang als auch im Schriftbild sehr ähnlich. Die angefochtene Marke erschöpft sich in der beinahe unveränderten Übernahme der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke, welcher im jüngeren Zeichen, getrennt durch einen Leerschlag, mit der Bezeichnung "Solar" lediglich ein rein beschreibender Hinweis beigefügt wird, sodass sich das Publikum in erster Linie am Element "HELIOS" orientieren wird. Der erforderliche Abstand der jüngeren Marke zur normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ist daher nicht gewahrt.

6.

Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der grossen Zeichenähnlichkeit sowie der Gleichheit und im Übrigen starken Gleichartigkeit besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die strittigen Dienstleistungen mit (leicht) erhöhter Aufmerksamkeit ausgesucht resp. in Anspruch genommen werden werden, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957).Soweit das Publikum, aufgrund des beim jüngeren Zeichen zusätzlich enthaltenen Elements «Solar», Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es in Anbetracht der Dienstleistungsgleichheit resp. hochgradigen -gleichartigkeit falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jüngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. «mittelbare Verwechslungsgefahr»; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2). Der Widerspruch Nr. 104664 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 828646 «Helios Solar» vollumfänglich widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das IGE einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil §§1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104664 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 828646 – «Helios Solar» wird widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 24. November 2025

Freundliche Grüsse

Stephan von Allmen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).