Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104872

IGE 104872: PandaPan Sushi Rice Dog

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104872 in Sachen

ParaMediForm AG Schützenmattstrasse 3 5600 Lenzburg

Widersprechende Partei

vertreten durch

AMATIN AG Rechtsanwälte/Rechtsberatung Lange Gasse 15 4002 Basel

CH-Marke Nr. 525657 - Para Pan ((fig.))

gegen

MIFAN AG Münchwilerstrasse 25 4332 Stein AG

Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 833395 - PandaPan Sushi Rice Dog

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der Schweizer Nr. 833395 - "PandaPan Sushi Rice Dog" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 10.07.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 30: Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren.

2.

Am 10.10.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 525657 "Para Pan ((fig.))" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen ist: Klasse 30: Mehl für Nahrungszwecke, Brot.

4.

Mit Verfügung vom 16.10.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 24.10.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. auch die Gültigkeit der mit dem Widerspruch eingereichten Vollmacht bestritt.

6.

Mit Verfügung vom 28.10.2025 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 03.03.2026 bestritt die widerspruchsgegnerische Partei erneut das Vorliegen eines rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses zwischen der Inhaberin der Widerspruchsmarke und deren Vertreter.

8.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 25.03.2004 hinterlegt, die angefochtene Marke am 10.07.2025. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

3.

Die widerspruchsgegnerische Partei bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2025 die Gültigkeit der mit dem Widerspruch eingereichten Vollmacht. Einerseits habe sich seit dem Erstellen der Vollmacht der Firmensitz geändert, andererseits sei der Unterzeichnende zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits aus der Firma ausgeschieden. Davor sei er Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift gewesen, weshalb seine einzelne Unterschrift nicht ausreichend sei. Die Vollmacht sei somit rechtswidrig, womit der Widerspruch seine Gültigkeit verliere.

4.

Gemäss Art. 5 MSchV bzw. Art. 11 Abs. 2 VwVG kann das IGE eine Vollmacht verlangen. Im Widerspruchsverfahren setzt das IGE dann eine Frist zur Einreichung einer Vollmacht an, wenn sich die Parteien vertreten lassen, das IGE Zweifel über das Vertretungsverhältnis hat und die Vertretervollmacht fehlt (Art 5 MSchV; vgl. auch Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 3.2, auf www.ige.ch).

5.

Das IGE hatte zu keinem Zeitpunkt Anlass, an der Gültigkeit der zusammen mit der Widerspruchsschrift eingereichten Vollmacht zu zweifeln. Das Bestehen der Vollmacht wurde geprüft. Die elektronische Einreichung (Übermittlung per Mail) als Anlage in einer PDF-Datei verlief korrekt bzw. praxisgemäss. Die Vollmacht war unterschrieben und wurde von der widersprechenden Partei erteilt. In der Widerspruchsschrift wurde sowohl auf die Namensänderung der Inhaberin hingewiesen als auch ein entsprechender, dies bestätigender Handelsregisterauszug eingereicht. Zudem war der inzwischen ausgeschiedene Reto Zumbühl gemäss ZEFIX (https://zefix.ch/de/search/entity/list/firm/455008) bis 21.05.2019 einzelunterschriftsberechtigt.

6.

Schliesslich wurde mit Datum vom 25.02.2026 eine neue Vollmacht nachgereicht. Entgegen den Ausführungen der widerspruchsgegnerischen Partei in ihrem Schreiben vom 03.03.2026 ist im Übrigen irrelevant, ob der Vertreter im Widerspruchsverfahren mit demjenigen, welcher im Registereintrag der streitverfangenen Marken aufgeführt ist, übereinstimmt. Markeninhaber lassen sich in Verfahren vor dem IGE oft durch (nicht im Markenregister erfasste) ad hoc-Vertreter vertreten. Massgeblich ist lediglich, ob die für die Markeninhaberin handelnde Person in einem Vertretungsverhältnis mit der Markeninhaberin steht, bezüglich dessen Bestehen seitens des IGE keine Zweifel bestehen. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das Vertretungsverhältnis der widersprechenden Partei nicht zu bemängeln ist.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 30: Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren

3.

Die Widerspruchsmarke ist soweit hier interessierend für folgende Waren eingetragen: Klasse 30: Mehle für Nahrungszwecke, Brot.

4.

Betreffend Mehle und Brot besteht nicht weiter zu erklärende Warengleichheit. Die darüber hinaus angefochtenen Getreidepräparate und feinen Backwaren sowie Konditorwaren sind mit diesen, wenn nicht gleich, so doch hochgradig gleichartig. Denn bei den Getreidepräparaten (auf Französisch préparations à base de céréales) handelt es sich um einen breiten Oberbegriff, der alle Zubereitungen umfasst, die auf Basis von Getreide hergestellt werden; darunter fallen naheliegenderweise auch Mehle und Brote, mit welchen aus diesem Grund Gleichheit besteht. Die ebenfalls darunterfallenden Müesli, Getreideriegel, Backwaren, etc. sind aufgrund derselben Hauptzutat (Getreide, Mehl) zumindest hochgradig gleichartig. Dasselbe trifft auch auf die feinen Backwaren und Konditorwaren zu, die untereinander praktisch deckungsgleich sind. Denn Konditorwaren werden als Feingebäck (Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Konditorware; abgerufen am 6.02.2026) und Feingebäck wiederum als feine Backwaren definiert (Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Feingebaeck; abgerufen am 6.02.2026). Unter feine Backwaren (auf Französisch pâtisserie) versteht man denn gemeinhin auch Backwaren, die bezogen auf 90 Teile Getreidemahlerzeugnisse mindestens 10 Teile Fett und/oder Zucker enthalten (Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Feine_Backware; abgerufen am 6.02.2026).

5.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die kombinierte Wort-/Bildmarke "Para Pan ((fig.))" (Widerspruchsmarke) und die reine Wortmarke "PandaPan Sushi Rice Dog" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).

3.

In der Widerspruchsmarke befindet sich unterhalb der Wortelement "Para Pan" ein halbkreisförmiges grafisches Element in Form einer farblich zweigeteilten halben Sonne oder eines Gestirns: Auf der linken Seite besteht diese Sonnendarstellung aus weissen langgezogenen, zugespitzten Strahlen vor einem schwarzen Hintergrund, der einen Viertelkreis einnimmt. Auf der rechten Seite steht dem eine farblich umgekehrte, aber ansonsten identische Darstellung in einem ebensolchen Viertelkreis weisser Hintergrundfarbe gegenüber. Zusammen bilden sie eine halbe Sonne in einem Halbkreis. In der Breite entspricht dieses grafische Element derjenigen der Wortelemente, in der Höhe ist sie ca. doppelt so hoch.

4.

Diese grafischen Elemente stellen zweifellos wesentliche Elemente dar und vermögen der angefochtenen Marke, im stets massgeblichen Erinnerungsbild der Abnehmer, im Gesamteindruck durchaus ein eigenes Gepräge zu verleihen. Sie dürfen daher beim Zeichenvergleich nicht einfach ausgeblendet werden. Die Wortelemente "Para Pan" bleiben indessen nicht nur als selbständiges Zeichenelement wahrnehmbar, welches dem Publikum insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr als Orientierungspunkt dient (vgl. auch den Entscheid des Instituts im Verfahren Nr. 16200, IV. C. 3 – ENVIROCHEMIE [fig.], ENVIROCHEMIE, ENVIROFALK [fig.], ENVIROFALK, ENVIRODOTS / ENVIROTEC; abrufbar in der Prüfungshilfe). Es beeinflusst vielmehr den Gesamteindruck der angefochtenen Marke klar. Aus den genannten Gründen, und weil vorliegend lediglich bei den Wortelementen der streitverfangenen Zeichen

Überschneidungen festzustellen sind, kann vorliegend der Zeichenvergleich zunächst auf die Gegenüberstellung der Wortelemente "Para Pan" und "PandaPan Sushi Rice Dog" beschränkt werden.

5.

Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

6.

Vorliegend reimen sich die beiden ersten Wortelement "Para" und "Panda", die auch in ihrer Vokalfolge übereinstimmen. Der resp. die mittige(n) Konsonant(en) ("r" versus "nd") werden hingegen deutlich unterschiedlich ausgesprochen. Das zweite Zeichenelement "Pan" ist identisch und wird somit auch gleich ausgesprochen. Aufgrund dieser Gemeinsamkeiten besteht eine klangliche Ähnlichkeit.

7.

Im Schriftbild stimmen die beiden Zeichen ebenso im zweiten Zeichenelement "Pan" überein, vom ersten Wortelement der Widerspruchsmarke übernimmt die jüngere Marke deren drei (von vier) Buchstaben an derselben Zeichenposition. Der mittige Konsonant "r" wird jedoch durch die Konsonantenkombination "nd" ersetzt, wodurch die jüngere Marke im Zeichenanfang einen Buchstaben länger ist. Die Tatsache, dass die Wortkombination "PandaPan" anders als in der Widerspruchsmarke ("Para Pan") zusammengeschrieben ist, fällt hingegen nicht ins Gewicht. Unabhängig von den zusätzlichen in der jüngeren Marke enthaltenen Wortelementen "Sushi Rice Dog" besteht somit auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit.

8.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

9.

"Para" ist ein Präfix griechischen Ursprungs, das in allen Landessprachen sowie im Englischen verwendet wird. Ihm kommt der Sinngehalt "neben[her]", "à côté de, en marge de, complètement, presque" zu, respektive es wird verwendet im Sinne von "indicante vicinanza, affinità, somiglianza, oppure alterazione, deviazione, contrapposizione"; auf Englisch wird es im Sinne von "beside, closely related to, closely resembling, etc." verwendet (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/para_, Larousse online unter https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/para-/57824, Dizionario Sapere.it unter https://www.sapere.it/enciclopedia/para-.html sowie Merriam Webster online unter https://www.merriamwebster.com/dictionary/para; abgerufen am 6.02.2026). Andererseits handelt es sich bei "Para" auch um ein (französisches) Kurzwort mit der Bedeutung "Fallschirmjäger", "parachute" (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Para_Fallschirmjaeger sowie Merriam Webster online unter https://www.merriam-webster.com/dictionary/para; abgerufen am 6.02.2026), das aber nur den französischsprachigen Abnehmern bekannt sein dürfte.

10.

"Pan" ist einerseits der Name einer griechischen Gottheit, dem Schutzgott der Hirten und Jäger (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Pan_Hirtengott; abgerufen am 6.02.2026), andererseits ist es ein englisches Substantiv mit der Bedeutung "Pfanne, Topf" (vgl. Pons Online-Wörterbuch Englisch- Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/pan; abgerufen am 6.02.2026). Weiter ist es auch im Spanischen ein Substantiv mit der Bedeutung "Brot" (vgl. Pons Online-Wörterbuch Spanisch-Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/spanisch-deutsch/pan; abgerufen am 6.02.2026). Spanisch ist zwar keine Prüfungssprache, der entsprechende Begriff in allen anderen romanischen Landessprachen ist jedoch ziemlich ähnlich: "pain" auf Französisch (Pons Online-Wörterbuch Französisch-Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/franz%C3%B6sisch-deutsch/pain; abgerufen am 6.02.2026), "pane" auf Italienisch (Pons Online-Wörterbuch Italienisch-Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/italienisch-deutsch/pane; abgerufen am 6.02.2026) sowie "paun" auf Romanisch (Romanisch-Wörterbuch unter https://www.pledarigrond.ch/rumantschgrischun?searchPhrase=brot; abgerufen am 6.02.2026).

11.

Es ist gerade angesichts der beanspruchten Mehle und Brote naheliegend, dass im Zeichenelement "Pan" nicht in erster Linie der griechische Hirtengott oder das englische Wort für "Topf, Pfanne", sondern vielmehr eine leichte Modifikation "pain", "pane" oder "paun" erkannt wird. Die Kombination "Para Pan" kann somit "Neben Brot", "Fast Brot" oder "ergänzendes Brot" bedeuten.

12.

Während die jüngere Marke dieses zweite Zeichenelement "Pan" telquel übernimmt, stellt sie ihm das Wort "Panda" voran. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung eines Säuge- und Raubtiers aus China sowie dem Himalaya-Raum. Es wird unterschieden zwischen "kleiner Bär, bei dem Ohren, Beine und Augenringe schwarz gefärbt sind, das übrige Fell gelblich weiss ist" sowie "(vorwiegend im Himalaja heimisches) Raubtier mit fuchsrotem, an Bauch und Beinen schwarzbraunem Pelz und einem dicken, kurzen, katzenartigen Kopf" (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Panda; abgerufen am 6.02.2026). Dieses Tier wird in allen Landessprachen identisch bezeichnet (vgl. Larousse online unter https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/panda/57584, Enciclopedia italiana online Treccani unter https://www.treccani.it/enciclopedia/panda/, Romanisch-Wörterbuch unter https://www.pledarigrond.ch/rumantschgrischun?searchPhrase=panda; abgerufen am 6.02.2026). Die Wortkombination "PandaPan" kann somit "Panda(bär) Brot" oder "Panda(bär) Pfanne" bedeuten. Angesichts der beanspruchten Brote überwiegt für "Pan" ebenfalls das Verständnis im Sinne von "Brot", wobei die nachfolgenden Wortelement "Sushi Rice Dog" allenfalls auch die Deutung im Sinne von "Pfanne" zulassen.

13.

Die Wortkombination "Sushi Rice Dog" bedeutet wörtlich "Sushi" - "Reis" - "Hund" (vgl. zu "rice" und "dog" Pons Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch- 6.02.2026), wobei "Sushi" für ein japanisches Gericht in Form kleiner Häppchen, die aus essigsaurem Reis und verschiedenen Zutaten, besonders mit rohem Fisch u. a. Meerestieren, zubereitet werden, steht (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Sushi; abgerufen am 6.02.2026).

14.

Die Kombination "xy Dog" wird üblicherweise dazu verwendet, ein Gericht in der Art eines Hotdogs zu bezeichnen, wobei sich "Dog" grundsätzlich auf die Wurst, also den Inhalt des Brotes, bezieht: "The term dog has been used as a synonym for sausage since the 1800s" (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie unter https://en.wikipedia.org/wiki/Hot_dog; abgerufen am 6.02.2026). Mittlerweile sind verschiedenste Varianten üblich, wie z.B "corn-dog", "veggie dog", "corn bacon dog", "sushi dog", etc. (vgl. diverse Internettreffer unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/corn-dog, https://www.valesfoodblog.ch/2020/03/29/veggie-dog/ oder https://www.hogapage.ch/nachrichten/food/foodtrends/ikea-bringt-veggie-dog/, https://www.kabeleins.ch/serien/abenteuer-leben/rezepte/bacon-burger-dog-6096, https://www.hotelleriegastronomie.ch/de/artikel/veggie-vielfalt-an-den-swiss-street-food-awards oder https://www.shn.ch/region/neuhausen/2024-11-18/sushi-dogs-roesti-spezialitaeten-oder-churros-amstreetfood-festival-in; abgerufen am 6.02.2026). Vorliegend steht "Sushi Rice" anstelle von "Hot" und die Wortkombination wird ohne Weiteres im Sinne einer Gerichtsbezeichnung, d.h. eines "(Hot) Dog" mit "Sushi Reis" verstanden. Die jüngere Marke bedeutet somit "Panda(bär) Brot Sushi Reis (Hot) Dog" oder "Panda(bär) Pfanne Sushi Reis (Hot) Dog".

15.

Auf der sinngehaltlichen Ebene bestehen somit nur Überschneidungen bezüglich des zweiten Wortelementes "Pan", das in beiden Marken an derselben Position vorkommt. Alle anderen Wortelemente unterscheiden sich in ihrem Sinngehalt hingegen deutlich.

16.

Im Bereich der Aussprache und des Schriftbildes ist jedoch die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen

Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln» des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den hier massgeblichen Lebensmitteln der Klasse 30 handelt es sich um solche Massenartikel des täglichen Bedarfs.

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Der Widerspruchsmarke "Para Pan (fig.)" als Ganzes kann in der Bedeutung von "Neben Brot", "Fast Brot" oder "ergänzendes Brot" in Verbindung mit den strittigen Waren – insbesondere aufgrund des ersten Wortelementes "Para" – kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

5.

Zu beachten gilt hingegen, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt wird. Was markenrechtlich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich sind. Solche Marken können zwar gültig sein, doch erstreckt sich ihr Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für starke Marken. Damit aufgrund einer Übereinstimmung in gemeinfreien Bestandteilen in Ausnahmefällen doch Verwechslungsgefahr besteht, müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen. So muss beispielsweise die Marke aufgrund der Dauer des Gebrauchs oder der Intensität der Werbung in ihrer Gesamtheit eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt haben und der gemeinfreie Bestandteil am erweiterten Schutz der Marke teilnehmen (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.7). Allenfalls können auch weitere Umstände berücksichtigt werden, z.B. die Verwendung des gemeinfreien Markenbestandteils als Serienmarke.

6.

Das in beiden Zeichen enthaltene Element "Pan" wird im Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren "Mehle für Nahrungszwecke; Brot" respektive den angefochtenen Waren "Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren" in der Klasse 30 als leichte Mutilation der landessprachlichen Begriffe "pain", "pane" und "paun" (vgl. III. C. Ziff. 10 hiervor) verstanden und ist in diesem Sinne kennzeichnungsschwach. Im Sinne von "Brot" beschreibt das Zeichenelement "Pan" direkt die Art bzw. Zweckbestimmung dieser Waren. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke kann sich somit nicht auf das Element "Pan" erstrecken. Die widersprechende Partei macht weder geltend, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handelt noch reicht sie entsprechende Belege ein. Es ist somit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wobei sie betreffend das Element "Pan" über einen verminderten Schutzumfang verfügt.

7.

Zwar werden die Vergleichszeichen für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend aus den folgenden Gründen denn auch der Fall: aufgrund des Elements "Panda" in der jüngeren Marke weisen die sich gegenüberstehenden Zeichen klare Unterschiede im Sinngehalt auf. Da sich der Schutz der Widerspruchsmarke zudem nicht auf das Element "Pan" zu erstrecken vermag, beschränken sich die rechtserheblichen Übereinstimmungen somit vorliegend auf die beiden Zeichen gemeinsamen Anfangsbuchstaben "Pa-a". Diese identische Anfangssilbe vermag hingegen keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu bewirken, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensmittel mit reduzierter Aufmerksamkeit erworben werden.

8.

Zwar weisen die Konfliktzeichnen aufgrund der Übereinstimmung in der Abfolge der Anfangsbuchstaben eine Ähnlichkeit im Schriftbild und im Klang auf. Hingegen gilt es in casu zu beachten, dass sich der Sinngehalt "Panda" im angefochtenen Zeichen in der älteren Marke nicht wiederfindet. Dabei handelt es sich um einen markanten Sinngehalt, der sich beim Lesen und Hören des angefochtenen Zeichens sogleich aufdrängt. Bedingt durch diesen unterschiedlichen Sinngehalt verringert sich somit trotz klanglicher und schriftbildlicher Ähnlichkeit der Zeichenanfänge "Para-" und "Panda-" die Gefahr des Verlesens bzw. Verhörens (BGE 121 III 377, E. 2b – BOSS / BOKS; BVGer B-2191/2018, E. 8.4 – SMAC / LISSMAC). Zudem wird der Sinngehalt "Panda" in allen Sprachregionen der Schweiz direkt erkannt, da das Säugetier in allen Landessprachen gleich bezeichnet wird (vgl. III. C. Ziff. 12 hiervor).

9.

Unter Berücksichtigung des bezüglich des Elements "Pan" reduzierten Schutzumfanges der Widerspruchsmarke hält das angefochtene Zeichen trotz teilweiser Warenidentität den erforderlichen Zeichenabstand ein. Die Verwechslungsgefahr wird daher verneint und der Widerspruch im Verfahren Nr. 104872 abgewiesen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das Institut einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, weshalb sie kostenpflichtig wäre. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die widerspruchsgegnerische Partei vorliegend keinen Vertreter bestellte und auch keinen CHF 50.00 übersteigenden Spesenersatz geltend machte. Entsprechend hat sie praxisgemäss auch keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104872 wird abgewiesen.

2.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 9. März 2026

Freundliche Grüsse

Kristin Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).