Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

IPI 104874

IGE 104874: KINSIDYKINSKIN

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104874 in Sachen

NOVARTIS AG . 4002 BASEL

Widersprechende Partei

vertreten durch

Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG (Zürich) Beethovenstrasse 49 Postfach 8027 Zürich

CH-Marke Nr. 829222 - KINSIDY

gegen

SEVENAURA LIMITED Chase Business Centre, 39-41 Chase Side N14 5BP London GB-Grossbritannien Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Akos Suele, LL.M. 12 Rue Le Corbusier, Swissmailbox -890 1208 Genève

CH-Marke Nr. 833598 - KINSKIN

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 833598 - "KINSKIN" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 15.07.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 5: Mundspülungen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Verbandmaterial; blutreinigende Mittel; medizinische Kräuter; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Nutrazeutika für therapeutische oder medizinische Zwecke; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke. Klasse 10: medizinische Klammern; zahnärztliche Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente; chirurgisches Nahtmaterial.

2.

Am 13.10.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 829222 "KINSIDY" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren eingetragen/geschützt ist: Klasse 5: Pharmazeutische Präparate.

4.

Mit Verfügung vom 16.10.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Nachdem die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das IGE mit Verfügung vom 02.12.2025 die Verfahrensinstruktion ab.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 08.04.2025 hinterlegt, die angefochtene Marke am 09.07.2025. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren

Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 5: Mundspülungen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Verbandmaterial; blutreinigende Mittel; medizinische Kräuter; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Nutrazeutika für therapeutische oder medizinische Zwecke; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke. Klasse 10: medizinische Klammern; zahnärztliche Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente; chirurgisches Nahtmaterial.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 5: Pharmazeutische Präparate.

Angefochtene Klasse 5:

4.

Das Adjektiv "pharmazeutisch" wird als "die Herstellung [und Anwendung] von Arzneimitteln betreffend" (vgl. Duden online unter https://www.duden.de/rechtschreibung/pharmazeutisch; abgerufen am 19.03.2026) definiert. In diesem Sinne stellen die angefochtenen Waren entweder selbst pharmazeutische Präparate dar ("Mundspülungen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; blutreinigende Mittel; medizinische Kräuter; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Nutrazeutika für therapeutische oder medizinische Zwecke"), oder können mit solchen Präparaten getränkt sein ("Verbandmaterial; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke"). Zwischen diesen Waren besteht somit, wenn nicht Gleichheit, so doch hochgradige Gleichartigkeit.

5.

Die widerspruchsgegnerischen Waren sind alle gemäss Begriffsdefinition entweder "medizinisch" oder "für medizinische Zwecke". Dies macht klar, dass sie zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten dienen und entweder anstelle eines Arzneimittels oder als Ergänzung verwendet werden können. Dies gilt auch für die "Nutrazeutika" und den "Traubenzucker für medizinische Zwecke". "Traubenzucker für medizinische Zwecke" wird auch zu therapeutischen Zwecken verabreicht, wie z.B. bei einer parenteralen Ernährung, für eine Therapie und Prophylaxe der Dehydratation oder zur Behandlung eines glykämischen Schocks (vgl. Pschyrembel online unter https://www.pschyrembel.de/Traubenzucker/K08X3/doc/; abgerufen am 20.03.2026). Der Begriff "Nutrazeutika", eine Eindeutschung aus dem englischen Wort "Nutraceutical(s)" bezeichnet einerseits Nahrungsmittel, die einen pharmakologischen Effekt aufweisen sollen, z. B. durch einen hohen Gehalt an Antioxidantien (vgl. Pschyrembel online unter https://www.pschyrembel.de/nutraceutikal/Z0432/doc/; abgerufen am 19.03.2026), also ganz normale Lebensmittel ohne Zusätze. Andererseits existiert sowohl auf Englisch als auch im Deutschen eine Definition, gemäss welcher es sich dabei um sogenanntes Functional Food handelt, also "a foodstuff (such as a fortified food or dietary supplement) that provides health benefits in addition to its basic nutritional value" (vgl. Merriam Webster online unter https://www.merriam-webster.com/dictionary/functional%20food sowie https://www.merriam-webster.com/dictionary/nutraceutical; abgerufen am 19.03.2026), respektive um Nahrungsmittel, die mit zusätzlichen Inhaltsstoffen angereichert sind und mit positivem Effekt auf die Gesundheit beworben werden (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie Deutsch unter https://de.wikipedia.org/wiki/Functional_Food; abgerufen am 19.03.2026). Vorliegend ist durch den Zusatz "für therapeutische oder medizinische Zwecke" sowie die Einteilung in der Klasse 5 klar, dass der therapeutische oder vorbeugende Effekt im Vordergrund steht. Deshalb liegt – genauso wie bei Nahrungsergänzungsmitteln zu medizinischen Zwecken – Gleichartigkeit zu "Pharmazeutischen Präparaten" der Widerspruchsmarke vor (vgl. Urteile BVGer B-3923/2023, E. 6.2.2 – Cannamed / SwissCannamed [fig.], abrufbar unter www.bvger.ch)

6.

Die restlichen Waren "Verbandmaterial; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke" dienen alle einem medizinischen Zweck und werden oft ergänzend zu einer medikamentösen Behandlung eingesetzt (vgl. Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104122, III. B. Ziff. 6 – BIOLOX / biolox). Dies trifft auch auf die "mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke" zu, die oft als Ergänzung zu Medikamenten verwendet werden und im Übrigen über dieselben Vertriebskanäle erhältlich sind (vgl. Widerspruchsverfahren Nr. 11539, III. B. Ziff. 4 – SINUPRET / SINUVEX, abrufbar in der Prüfungshilfe unter https://ph.ige.ch/ph/), weshalb von Gleichartigkeit auszugehen ist.

Angefochtene Klasse 10:

7.

Die Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] hat im Entscheid "PROTEOS / PROTOS" auf Gleichartigkeit der Waren "produits pharmaceutiques à usage humain" (KI. 5) und "appareils et Instruments chirurgicaux et médicaux" (Kl. 10) erkannt, weil bei diesen Waren eine gemeinsame respektive komplementäre Nutzung möglich sei. Unter die "appareils et instruments chirurgicaux et médicaux" würden auch Produkte fallen, welche der Anwendung pharmazeutischer Produkte dienten, "comme par exemple les seringues, les inhalateurs, les appareils pour la perfusion, les pulverisateurs, les sondes et autres produits semblables" (vgl. RKGE in sic! 2006, 86, E. 4 – PROTEOS / PROTOS). Auch zur Verabreichung resp. Anwendung der von den Widerspruchsmarken beanspruchten "produits pharmaceutiques" bedarf es vielfach spezieller Konditionierungssysteme respektive Geräte wie Infusionspumpen, Infusionssets, Ampullen, (medizinische) Mischgeräte und weiteres Zubehör, welche unter die "zahnärztliche Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente" der angefochtenen Marke in Klasse 10 fallen. Zwar handelt es sich bei Letzteren nicht um "Apparate und Instrumente" im landläufigen Sinn, sondern vielmehr um Einrichtungen, welche der Vermengung, Portionierung oder Verabreichung der dafür vorgesehenen pharmazeutischen, medizinischen Substanzen und Präparate dienen. Sie sind auf die physikalischen resp. medizinischen Eigenschaften der Produkte der Klasse 5 abgestimmt und werden mit diesen zusammen (etwa als sog. funktionelle Verpackung) oft als Einheit verkauft. Die erforderlichen Berührungspunkte dieser Systeme zu den Pharmazeutika, Substanzen und Präparaten der Klasse 5 liegen auf der Hand: Vom Hersteller der medizinischen Präparate wird durchaus erwartet, dass er auch die zu deren Anwendung unmittelbar notwendigen Vorrichtungen herstellt, respektive deren Herstellung unter einer einheitlichen Kontrolle erfolgt. Dies einerseits aus Haftungsgründen und andererseits, weil das bei der Herstellung der Waren der Klasse 5 erforderliche fabrikationsspezifische Know-how auch bei der Abstimmung der Konditionierungssysteme auf die konkreten Produkte benötigt wird. Die Gleichartigkeit ist daher insoweit im Lichte der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres gegeben (vgl. Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104122, III. B. Ziff. 6 – BIOLOX / biolox, sowie Nr. 103099 und 104250, V. B.

Ziff. 14-15 – VALO / VALOTX, abrufbar in der Prüfungshilfe).

8.

Von einer entfernten Gleichartigkeit mit den pharmazeutischen Präparaten der Widerspruchsmarke ist auch bezüglich der angefochtenen Waren "medizinische Klammern; chirurgisches Nahtmaterial" auszugehen. Neben Übereinstimmungen bezüglich der angesprochenen Abnehmerkreise können pharmazeutische Präparate auch zwecks besserer Heilung von Operationsnarben eingesetzt werden. Insofern besteht neben einer ähnlichen Zweckbestimmung auch ein gewisses Ergänzungsverhältnis zu den medizinischen Klammern und dem chirurgischen Nahtmaterial (vgl. den Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102456, III. B. Ziff. 10 – KITE PHARMA / KITE XT, abrufbar in der Prüfungshilfe).

9.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken "KINSIDY" (Widerspruchsmarke) und "KINSKIN" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

3.

Beide Zeichen sind gleich lang und stimmen in den ersten vier (von sieben) Buchstaben überein. Bereits dadurch ergibt sich sowohl auf der klanglichen als auch auf der schriftbildlichen Ebene eine grosse Ähnlichkeit. Hinzukommt, dass der Wortanfang gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel besonders prägend ist (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a –Kamillosan / Kamillan, Kamillon) und die Vokalfolge betreffend die ersten beiden Vokale identisch ist (I-I-Y gegenüber I-I). Während in phonetischer Hinsicht aufgrund der unterschiedlichen Silbenzahl (drei versus zwei) zwar ein Unterschied wahrnehmbar ist, so ist in schriftbildlicher Hinsicht der Unterschied bezüglich zweier Buchstaben kaum wahrnehmbar. Im Gesamteindruck wird in beiden Zeichen die Struktur ("KINS-I…") haften bleiben. Der widersprechenden Partei ist darüber hinaus zuzustimmen, dass auch die Endungen "…-DY" und "…IN" klanglich durchaus ähnlich sind, da der Buchstabe "Y" und "I" gleich ausgesprochen werden und der weiche Schlussvokal "N" in der jüngeren Marke daran nicht wesentlich etwas ändert.

4.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

5.

Die Widerspruchsmarke wird aufgrund der Silbentrennung am ehesten in die Elemente "KIN" und "SIDY" unterteilt. "Kin" ist ein englisches Substantiv mit der Bedeutung "a group of persons of common ancestry; one’s relatives" (vgl. Merriam Webster online unter https://www.merriam-webster.com/dictionary/kin; abgerufen am 19.03.2026), das auf Deutsch mit "[Bluts]verwandte" übersetzt wird (vgl. Pons Online- Wörterbuch Englisch-Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/kin; abgerufen am 19.03.2026). Darüber hinaus wird "Kin-" im medizinischen Bereich auch als Präfix mit der Bedeutung "Bewegung, bewegen, z.B. Kinästhesie" verwendet (vgl. Pschyrembel online unter https://www.pschyrembel.de/kin/K18BR/doc/; abgerufen am 19.03.2026). "Sidy" ist lexikalisch nicht erfasst, lässt sich aber als männlicher Vorname nachweisen (vgl. Wikipedia Online-Enzyklopädie Englisch unter https://en.wikipedia.org/wiki/Sidy; abgerufen am 19.03.2026). Das Zeichen kann somit im Sinne von "Verwandter Sidy" verstanden werden. Allerdings zählt weder das englische Wort "kin" zum Grundwortschatz, noch "Sidy" zu den verbreiteten oder bekannten Vornamen in der Schweiz: das Bundesamt für Statistik weist im Jahr 2024 gerade mal 21 männliche Personen dieses Namens aus (Statistik abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/namen- schweiz.assetdetail.36062343.html; abgerufen am 23.03.2026). Die Kombination des Präfixes "Kin-" mit einem Vornamen ist wiederum unüblich, weshalb die Kombination kaum im Sinne von "Bewegung(s)-Sidy" verstanden werden wird.

6.

Die jüngere Marke enthält ebenso das Substantiv "kin", das mit dem ebenfalls englischen Substantiv "skin" kombiniert und mit "Haut, Fell, Schale, Aussenhaut" übersetzt wird (vgl. Pons Online-Wörterbuch Englisch- Deutsch unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/skin; abgerufen am 19.03.2026). Dieses Zeichen kann somit im Sinn von "Verwandter-Haut/Fell" oder "Bewegung(s)-Haut/Fell" verstanden werden.

7.

Punkto Sinngehalt weisen die sich gegenüberstehenden Zeichen somit nur Übereinstimmung im ersten Zeichenelement auf, welchem aber mangels Bekanntheit bei weiten Kreisen kein konkreter Sinngehalt beigemessen werden kann. Im Übrigen werden die Zeichen als Ganzes von einem Grossteil der Abnehmer als Fantasiezeichen wahrgenommen werden. Insgesamt bestehen keine rechtsgenüglichen Unterschiede auf der semantischen Ebene, welche die klar Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Klang- und Schriftbild zu kompensieren vermögen.

8.

Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei «Massenartikeln» des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen zu rechnen ist als bei Spezialprodukte, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.

Beim Erwerb von Pharmazeutika ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6; BVGer B-1760/2012, E. 4.2 – ZURCAL / ZORCALA, abrufbar unter www.bvger.ch). Dies gilt auch für "Verbandmaterialien, Augenklappen oder Desinfektionsmittel". Dabei handelt es sich zwar um Verbrauchsmaterial, welches von den Abnehmern jedoch mit Sorgfalt ausgewählt wird, da die Waren medizinische Anforderungen erfüllen müssen. Diesbezüglich ist somit ebenfalls von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 und z.B. den Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102144, E. III. D., Ziff. 6, SILHOUETTE REFINE / Silhouette [fig.], s. auch den Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104122, III. D. Ziff. 4 – BIOLOX / biolox, abrufbar in der Prüfungshilfe).

Bei den in der Klasse 5 beanspruchten "Nutrazeutika" respektive "Nutraceutical(s)" handelt es sich um Nahrungsmittel, die einen pharmakologischen Effekt aufweisen sollen, resp. um solche, die mit zusätzlichen Inhaltsstoffen angereichert sind und mit positivem Effekt auf die Gesundheit beworben werden (vgl. III. B. Ziff. 5 hiervor). Aufgrund des Zusatzes "für therapeutische oder medizinische Zwecke" sowie der Einteilung in die Klasse 5, ist klar, dass es sich nicht einfach um alltägliche Lebensmittel handelt, bei denen von einer niedrigen Aufmerksamkeit auszugehen ist. Vielmehr ist zumindest – ähnlich wie bei Nahrungsergänzungsmitteln – von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, weil der Verbraucher auf deren Zusammensetzung und Wirkung achtet. Indessen sind die Anforderungen auch hier nicht zu hoch anzusetzen, weil es sich nichtsdestotrotz um Nahrungsmittel handelt und damit um Waren, welche täglich, zumindest jedoch mit einer gewissen Regelmässigkeit erworben werden (vgl. den Entscheid des IGE im

Widerspruchsverfahren Nr. 104312, III. D. Ziff. 3 – ALFASAN / ALMASAN; abrufbar in der Prüfungshilfe).

4.

Die strittigen Waren der Klasse 10 richten sich in erster Linie an Fachkreise. Dabei handelt es sich um Spezialprodukte, bei deren Erwerb bzw. Inanspruchnahme eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt wird. Es ist mithin von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Abnehmerkreise auszugehen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6, s. auch den Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 102456, III. D. Ziff. 2 – KITE PHARMA / KITE XT; abrufbar in der Prüfungshilfe).

5.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

6.

Der Widerspruchsmarke "KINSIDY" kann in der Bedeutung von "Verwandter Sidy" oder allenfalls "Bewegung(s)-Sidy" in Verbindung mit den strittigen Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.

7.

Die Vergleichszeichen werden mehrheitlich für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Es stehen sich zwei Fantasiezeichen ohne klaren Sinngehalt gegenüber, die gleich lang sind und in den ersten vier (von sieben) Buchstaben und dem damit besonders prägenden Zeichenanfang übereinstimmen (vgl. III. C. Ziff. 3 hiervor). Darüber hinaus weisen sie im Anfang auch dieselbe Vokalfolge auf und unterscheiden sich nur in je zwei Buchstaben. Aus diesem Grund ist der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken ("KINS-I…") identisch, weshalb trotz einer zum Teil (leicht) erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer die Gefahr von Fehlzurechnungen gegeben ist, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht,

2.

Auflage, Basel 2009, N 957). Dies gilt aufgrund der ausgeprägten Zeichenähnlichkeit auch bezüglich der bloss entfernt gleichartigen Waren (vgl. III. B. Ziff. 8 hiervor).

8.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104874 wird daher gutgeheissen und die angefochtene Schweizer Marke Nr. 833598 "KINSKIN" für alle angefochtenen Waren, nämlich "Mundspülungen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Verbandmaterial; blutreinigende Mittel; medizinische Kräuter; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Nutrazeutika für therapeutische oder medizinische Zwecke; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke" (Klasse 5) und "medizinische Klammern; zahnärztliche Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente; chirurgisches Nahtmaterial" (Klasse 10) widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr CHF 800.00 zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104874 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 833598 - "KINSKIN" wird für folgende Waren widerrufen:

Klasse 5: Mundspülungen für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Verbandmaterial; blutreinigende Mittel; medizinische Kräuter; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Nutrazeutika für therapeutische oder medizinische Zwecke; Augenklappen für medizinische Zwecke; mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher für hygienische Zwecke.

Klasse 10: Medizinische Klammern; zahnärztliche Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente; chirurgisches Nahtmaterial.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 27. März 2026

Freundliche Grüsse

Kristin Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).