SLK 115/22 (2022-06-22)
Nr. 115/22 (Nichtanhandnahme – Fehlendes Beweismittel)
Rubrum
a) Nr. 115/22 (Nichtanhandnahme – Fehlendes Beweismittel)
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet einen (der Lauterkeitskommission nicht vorliegenden) Werbeclip, in welchem drei Männer über Frauen und deren Gewichtsabnahme sprechen würden, als seien es Trophäen. Es sei erniedrigend, übergriffig und sexistisch, wenn Männer über Körper von Frauen sprechen und urteilen würden. Männer würden vorgeben, wie Frauen ausschauen müssten. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter einen Facebook-Header der Beschwerdegegnerin.
2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie Verständnis habe, wenn die beanstandete Werbung von der Beschwerdeführerin teilweise als plakativ wahrgenommen werde. Die beanstandete Szene stamme aber aus einer Werbekampagne mit mehr als 20 Videos, welche auch die Sicht von Frauen wiedergeben würden. Die Beschwerde werfe einen einseitigen Blick auf die Kampagne.
3 Im vorliegenden Fall kann die entscheidende Kammer aufgrund der vorliegenden Akten keine Beurteilung der beanstandeten, aber nicht vorliegenden kommerzielle Kommunikation vornehmen. Die Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, den Werbeclip nachzureichen.
4 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:
«Die Beschwerdegegnerin wird daher aufgefordert, sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen den beanstandeten Werbeclip als Datei (auf USB-Stick oder per E-Mail/Transfer-Portal) einzureichen.
Die Beschwerdeführerin hat innert 14 Tagen nach Eingang des Werbeclips dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu bestätigen, dass es sich um den beanstandeten Werbeclip handelt.»
Basierend darauf hält die Dritte Kammer das Folgende fest:
1 Die Beschwerdegegnerin reichte den Werbeclip innert Frist nicht ein. Sie teilte jedoch mit, dass sie das Werbemittel nicht mehr für ihr Marketing verwende.
2 Ohne Werbeclip kann keine materielle Beurteilung vorgenommen werden.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der SLK kann auf die Anhandnahme einer Beschwerde verzichtet werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und nicht wieder aufnehmen wird.
4 Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft ausgeführt, dass das Werbemittel nicht mehr zum Einsatz kommen wird. Sie wird auf ihre Aussage behaftet, das Werbemittel inskünftig nicht mehr zu verwenden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird nicht anhand genommen.
a) Konkurrentenbeschwerde