SLK 123/20 (2020-06-24)
Nr. 123/20 (Tierwohl – Werbeslogan «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied)
Rubrum
b) Nr. 123/20 (Tierwohl – Werbeslogan «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied» irreführend, da hiermit der Eindruck erweckt werde, dass dies für die gesamtschweizerische Fleischproduktion gelte. Zum Beispiel ergebe sich der falsche Eindruck, dass in der Schweiz auf Kraftmittelzusätze verzichtet werde. Und auch das Beispiel der zulässigen Mastschweinehaltung zeige, dass der Claim so nicht richtig sei.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Nutztierhaltung strenger sei als im Ausland. Zudem bestünden freiwillige Bundesprogramme. Selbst der Schweizer Tierschutz habe z.B. festgehalten, dass die Schweiz über die strengste Tiertransportgesetzgebung weltweit verfüge. Diese Alleinstellung der schweizerischen Gesetzgebung rechtfertige den Claim, auch wenn in der Schweiz «nicht alles perfekt» sei. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beispiele seien nicht verfänglich. Aus den Spots ergebe sich keine Suggestion betreffend Kraftmittelzusätzen. In den Spots werde zudem grösstenteils keine Muttertier- und Weidehaltung gezeigt, weshalb der Claim auch diesbezüglich keine falschen Suggestionen wecke.
3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Voraussetzung der Richtigkeit wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch einen Richter im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung eigenständig zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 427). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen.
4 Bereits in früheren Entscheiden der Lauterkeitskommission wurde anerkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen (vgl. z.B. Beschluss Nr. 120/18 der Dritten Kammer vom 18. Juni 2018). In diesem Sinne darf diese Tatsache auch entsprechend beworben werden. Unlauterkeit wäre hingegen dann zu beurteilen, wenn konkrete Sachbehauptungen zu Tierhaltungen etc. den entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen nicht entsprechen würden (vgl. z.B. Beschluss Nr. 113/18 der Dritten Kammer vom 18. Juni 2018).
5 Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Werbeslogan «Schweizer Fleisch der feine Unterschied» begründet in diesem Sinne keine Unlauterkeit. Die in den entsprechenden Spots gezeigten Einzelbeispiele von Bauern und Metzgern in Reportagenform implizieren nicht, dass sämtliche Tierhaltungen den dort gezeigten Beispielen entsprechen. Dem Durchschnittskonsumenten dürfte bewusst sein, dass auch in der Schweiz unterschiedliche Formen der Tierhaltung bestehen. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass es sich bei den abgebildeten Personen und den gezeigten Produktionsverhältnissen um fiktive Darstellungen handelt.
6 Im Gesamteindruck vermitteln die Kommunikationssujets die Botschaft, dass die schweizerische Fleischwirtschaft im Gesamten tierfreundlicher produziert als Betriebe im Ausland. Dieser Gesamteindruck ist weder falsch noch irreführend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.