Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 135/24 (2024-09-11)

Nr. 135/24 (Subjektive Aussagen/objektive Tatsachenbehauptungen – «Di günstigste Frücht und Gmües vode Schwiiz» und «Di günstigste und

Rubrum

a) Nr. 135/24 (Subjektive Aussagen/objektive Tatsachenbehauptungen – «Di günstigste Frücht und Gmües vode Schwiiz» und «Di günstigste und beste Frücht und Gmües vo de Schwiiz»)

in Erwägung

1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die beiden Werbeversprechen «Di günstigste Frücht und Gmües vode Schwiiz» und «Di günstigste und beste Frücht und Gmües vo de Schwiiz» in einem Prospekt der Beschwerdegegnerin irreführend und unlauter. Die Beschwerdegegnerin gebe in der Werbung eine eigene Erhebung als Quelle an und es stelle sich dadurch die Frage, ob Früchte und Gemüse objektiv «die besten» sein könnten, wenn die Beschwerdegegnerin subjektiv ihre Produkte für das Beste halte. Die Beschwerdeführerin fühle sich als Konsumentin über diese beiden absoluten Aussagen getäuscht, weil sie nicht überprüfbar seien.

2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Durchschnittsadressaten die Aussage «Di beste Frücht und Gmües vo de Schwiiz» als subjektive Meinung und nicht als beweisfähige Tatsachenbehauptung verstehen würden. Die Aussage sei daher ohne Weiteres zulässig. In Bezug auf die Aussage «Di günstigste Frücht und Gmües vo de Schwiiz» führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund von Kassenzettelvergleichen, Berichten aus den Medien, fehlenden Beanstandungen seitens der Konkurrenz und mangels Gegenbeweisen der Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass die Aussage richtig sei. Insgesamt sei die Beschwerde abzuweisen.

3 Durch einen Superlativ vergleicht sich ein Werbetreibender mit dem Angebot der gesamten Konkurrenz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf vergleichende Werbung unter anderem nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Lauterkeitskommission hat diese gesetzlichen Anforderungen in Grundsatz Nr. B.3 konkretisiert. Objektive vergleichende Aussagen müssen wahr und klar sein. Die Richtigkeit einer (vergleichenden) Werbeaussage muss der Werbende beweisen können. Es ist somit Sache der Beschwerdegegnerin, die von ihr behaupteten oder dargestellten objektiven Tatsachen nachzuweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK und Art. 13a UWG). Soweit eine Angabe von den Durchschnittsadressaten aber als marktschreierische Übertreibung wahrgenommen wird, liegt keine Unlauterkeit vor (siehe zum Beispiel Urteil HG110005-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012, Erw. V.2.3.; vgl. z.B. auch Entscheide der SLK Nr. 125/15 vom 11.03.2015 und Nr. 145/16 vom 11.05.2016).

4 Die Voraussetzung der Richtigkeit bei objektiven Aussagen wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der SLK). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung als Rechtsfrage zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 414 E.2.3.2). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (vgl. M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, sic! 2008, 590). Entscheidend ist somit das Verständnis des Durchschnittsadressaten und nicht das des Werbetreibenden.

5 Die Aussage «beste Früchte und Gemüse» ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission eine subjektive Aussage und insofern eine erkennbare marktschreierische Übertreibung. «Beste Früchte» ist deshalb eine werberische Anpreisung, deren Richtigkeit nicht bewiesen werden muss.

6 Im Unterschied dazu ist die Aussage «günstigste Früchte und Gemüse» eine objektive Tatsachenbehauptung. Die Richtigkeit der Aussage ist somit dem Beweis zugänglich. Die Beschwerdegegnerin hat zahlreiche glaubhafte Nachweise vorgelegt, dass ihr Angebot von Früchten und Gemüse das günstigste im Vergleich ist. Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin ihrerseits keinerlei Beweise vor, wonach eine Mitbewerberin der Beschwerdegegnerin günstigere Angebote von Früchten oder Gemüsen gemacht hätte, als die Beschwerde eingereicht wurde. Es gibt auch keine weiteren Hinweise, wonach die beanstandete Aussage nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Vor diesem Hintergrund ist von der Richtigkeit der Aussage auszugehen.

7 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 3, Art. 13, and Art. 13a — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025.