SLK 149/15 (2015-07-01)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung
Rubrum
Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin mittels aggressiven und irreführenden Telefonanrufen unlauter Kunden abwirbt.
2 Die Beschwerdegegnerin hat trotz gewährtem Fristerstreckungsgesuch auf eine Stellungnahme verzichtet.
3 Unlauter und widerrechtlich handelt, wer über sich, seine Produkte, seine Geschäftsverhältnisse und seine Dienstleistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG hat die Werbetreibende die Richtigkeit und Lauterkeit ihrer Werbeaussagen zu beweisen. Wenn sie diesen Beweis wie vorliegend nicht antritt, kann die entscheidende Kammer ihren Entscheid auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstützen, soweit daran keine berechtigten Zweifel bestehen.
4 Vorliegend kann durchaus nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin während den von ihr dokumentierten telefonischen Verkaufsgesprächen irreführende und unrichtige Angaben über sich, ihre Geschäftsverhältnisse sowie ihre Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gemacht hat. Mangels substantiierter Ausführungen durch die Beschwerdegegnerin ist daher auf die glaubhaften Behauptungen der Beschwerdeführerin abzustützen und die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositif
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt und es wird ihr empfohlen, inskünftig unrichtige und irreführende Aussagen in den telefonischen Verkaufsgesprächen zu unterlassen.