SLK 150/20 (2020-11-04)
Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
Rubrum
Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Aussagen der Beschwerdegegnerin mit folgenden Hintergründen: Es bestehe auf Seiten der Beschwerdegegnerin keine Wortmarke, sondern nur eine kombinierte Marke. Dennoch werde der falsche Eindruck erweckt, dass nur die Beschwerdegegnerin das Recht an der Bezeichnung xxxxxxxx xxxxxxxx und die alleinigen Namensrechte habe. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf ihren eigenen Marken- und Firmeneintrag. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, dass eine ISO-Zertifizierung mit der Qualität von xxxxxxxx in Verbindung gebracht werde, dass die Aussage «Nur das wahre Original verspricht für Kunden eine qualitäts Leistung.» unkorrekt und unlauter sei und dass die MWST-Nummer mit der Qualität des Angebots in Verbindung gebracht werde.
2 Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den einzelnen beanstandeten Aussagen Stellung und beantragt jeweils das Nichteintreten resp. die Abweisung der Beschwerde.
3 Angaben zu den eigenen Produkten und deren Eigenschaften dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Dies beurteilt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (vgl. auch Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission).
4 Zu den einzelnen beanstandeten Aussagen lässt sich das Folgende ausführen:
(1) «Nur das wahre Original ist als Marke xxxxxxxx xxxxxxxx® geschützt» resp. «xxxxxxxx xxxxxxxx™ aktive Marke xxxxxx»
5 Bei der von der Beschwerdegegnerin als Rechtfertigung für diese Aussagen angerufene CH-Marke Nr. xxxxxx handelt es sich um eine sogenannt kombinierte Marke (Wort-/Bildmarke), die neben den Wortbezeichnungen «xxxxxxxx» und «xxxxxxxx» auffällige grafische Darstellungen einer xxxxxxxx in einer Art Fadenkreuz mit zwei Sternen und Kreisumrandungen beinhaltet. Der Markenschutz einer Markeneintragung bezieht sich nicht auf einzelne Elemente einer Markeneintragung, sondern auf den Gesamteindruck der eingetragenen Gestaltung. Es ist damit unrichtig zu behaupten, es bestehe durch die Markeneintragung Nr. xxxxxx Markenschutz für die (reine) Wortkombination «xxxxxxxx xxxxxxxx».
6 Mit dem Zeichen «®» («Registered») wird die Botschaft verknüpft, dass die so gekennzeichneten Wortelemente oder sonstigen Gestaltungen durch Markeneintragung über Markenschutz verfügen. Vorliegend wird also die Behauptung aufgestellt, dass die Wortkombination xxxxxxxx xxxxxxxx durch eine Markeneintragung geschützt sei. Wie dargelegt, ist das vorliegend nicht richtig, weshalb die Beschwerde für die Aussage «.. als Marke xxxxxxxx xxxxxxxx® geschützt» gutzuheissen ist.
7 Das Zeichen «™» («Trademark») stammt aus dem angelsächsischen Rechtskreis und kann dort auch für noch nicht registrierte Marken benutzt werden. (vgl. z.B. https://www.uspto.gov/trademarks-getting-started/trademark-basics/trademark-patent-or-copyright). Der Schutzvermerk «™» weist zwar nicht zwingend auf eine bestehende Markenregistrierung hin wie «®». Dennoch wird bei den schweizerischen Durchschnittsadressaten auch damit die Erwartung eines bestehenden oder zumindest zu erwartenden markenrechtlichen Rechtsschutzes begründet. In diesem Sinne ist die Benutzung des Zeichens «™» nicht zu beanstanden, sofern eine schweizerische Markenanmeldung anhängig ist (vgl. auch Ritscher/Beutler, Der Schutzvermerke im Immaterialgüterrecht, in: sic! 1997, S. 543) oder Markenschutz in der Schweiz gestützt auf eine ausländische Eintragung im Sinne einer notorisch bekannten Marke geltend gemacht werden kann (Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, PVÜ). Solche Sachverhalte sind vorliegend nicht gegeben respektive werden von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
(2) «Nur die Firma xxxxxxxx GmbH besitzt die aktuellen Namensrechte an xxxxxxxx xxxxxxxx»
8 Wie vorgängig dargelegt, besteht kein Markenschutz für die Wortkombination «xxxxxxxx xxxxxxxx». Auch ein älterer Handelsregistereintrag betreffend Firmenschutz liegt nicht vor. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der vorliegenden Behauptung betreffend Namensrechte stützen will. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
(3) «Gibt die ISO-Zertifizierung von Unternehmen, Hinweis auf die Qualität der xxxxxxxx? Ja sicher.»
9 Wie bereits im Beschwerdeverfahren Nr. 166/18 dargelegt, bezieht sich die fragliche ISO-Norm Nr. 9001 nicht auf die Prüfung der Qualität von xxxxxxxx. Vielmehr werden damit allgemeine Mindestanforderungen an betriebsinterne Prozesse eines Qualitätsmanagementsystems festgelegt. Damit sollen im Einzelfall dann allenfalls besser ausgebildete xxxxxxxx resultieren. Dennoch ist es unrichtig zu behaupten, die ISO-Zertifizierung selber gebe einen Hinweis auf die Qualität der xxxxxxxx. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es wäre hingegen zutreffend, wenn darauf hingewiesen würde, dass für die Abläufe zur Ausbildung der xxxxxxxx ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem besteht. Ob die xxxxxxxx am Schluss tatsächlich von «geprüfter Qualität» wären, dazu sagt die ISO-Zertifizierung wie dargelegt aber nichts.
(4) «Nur das wahre Original verspricht für die Kunden eine qualitäts Leistung»
10 Mit dieser Aussage vergleicht sich die Beschwerdegegnerin mit der gesamten Konkurrenz. Solche Vergleiche müssen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter anderem richtig und nicht irreführend sein. Die vorliegende Aussage vermittelt beim Durchschnittsadressaten den Eindruck, dass nur die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, Dienstleistungen wie von ihr angeboten in einer qualitativ guten Art zu erbringen. Diese Behauptung ist indessen nicht nachgewiesen (vgl. Grundsatz Nr. A.5 der SLK) und gilt aufgrund der nicht dargelegten Richtigkeit als unlauter. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.
(5) «Gibt die MWST Nummer von Unternehmen, Hinweis auf die Qualität der eingesetzten xxxxxxxx? Ja sicher.»
11 Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, lässt die MWST-Nummer allenfalls Rückschlüsse auf den steuerbaren Umsatz eines Unternehmens zu. Damit bestehen aber keinerlei Hinweise auf die Qualität der von einer solchen Unternehmung erbrachten Waren oder Dienstleistungen. Die Aussage ist damit unrichtig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
(6) «Mit den ISO Normen 9001:2015 sowie eduQua 2012 Norm erfüllt die Firma xxxxxxxx GmbH den höchsten internationalen Qualitätsstandard in der xxxxxxxx und deren Ausbildung.»
12 Wie auch im Verfahren Nr. 166/18 dargelegt, vermittelt eine solche Aussage bei den Durchschnittsadressaten den falschen Eindruck, dass sich die angerufenen Standards ausdrücklich die Ausbildung von xxxxxxxx und der xxxxxxxx zum Inhalt haben. Wie dargelegt, ist dies nicht richtig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
(7) «Aus diesem Grund ist die Firma xxxxxxxx GmbH die einzige Firma in der Schweiz, die über die ISO Normen ISO 9001:2015 verfügt und in ihrem Management System die Ausbildung und die Führung der xxxxxxxx regelt.»
13 Mit dieser Aussage wird die ISO-Zertifizierung für den Durchschnittsadressaten erkennbar in Bezug auf das Qualitätsmanagement der Beschwerdegegnerin gebracht, welches sich dann auch auf die Führung der xxxxxxxx bezieht. In dieser Formulierung ist der Hinweis auf die ISO-Zertifizierung weder unrichtig noch irreführend. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass die Aussage unrichtig sei, weil die Beschwerdegegnerin nicht das einzige Unternehmen der vorliegenden Branche sei, welches über eine solche Zertifizierung verfüge. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Der Beschwerdegegnerin wurde daher empfohlen, auf folgende Aussagen resp. Bezeichnungen inskünftig zu verzichten:
Nur das wahre Original ist als Marke xxxxxxxx xxxxxxxx® geschützt.
xxxxxxxx xxxxxxxx™ aktive Marke xxxxxx.
Nur die Firma xxxxxxxx GmbH besitzt die aktuellen Namensrechte an xxxxxxxx xxxxxxxx.
Gibt die ISO-Zertifizierung von Unternehmen, Hinweis auf die Qualität der xxxxxxxx? Ja sicher.
Nur das wahre Original verspricht für die Kunden eine qualitäts Leistung.
Gibt die MWST Nummer von Unternehmen, Hinweis auf die Qualität der eingesetzten xxxxxxxx? Ja sicher.
Mit den ISO Normen 9001:2015 sowie eduQua 2012 Norm erfüllt die Firma xxxxxxxx GmbH den höchsten internationalen Qualitätsstandard in der xxxxxxxx und deren Ausbildung. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist am 6. Oktober 2020 Rekurs eingereicht. Sie macht geltend, dass die Kammerentscheide in den Verfahren Nr. 166/18 und 150/20 betreffend der Aussagen zur ISO- und eduQua-Zertifizierung widersprüchlich und damit willkürlich seien.