Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 157/08 (2008-04-16)

Nr. 157/08 (Schweizerkreuze auf Verpackungen und in der Werbung)

Rubrum

1) Nr. 157/08 (Schweizerkreuze auf Verpackungen und in der Werbung)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen die Benutzung des Schweizerkreuzes der Energizer SA auf den Verpackungen ihrer Batterien und der Werbung dazu. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das geltende Wappenschutzgesetz, demgemäss die Benutzung des Schweizerkreuzes auf Verpackungen unzulässig ist. Daran ändere sich nichts, auch wenn zurzeit gerade eine Vernehmlassung für eine Revision des Wappenschutzgesetzes läuft, in welcher eine Aufhebung dieses Verbots diskutiert werde.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist darauf, dass das Schweizerkreuz in der Praxis sehr häufig auf Verpackungen benutzt wird, obwohl das eigentlich unzulässig wäre; das habe auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum festgestellt. Des Weiteren seien die fraglichen Produkte schweizerischen Ursprungs.

– Die Verwendung des Begriffes «Schweiz» oder eines gleichbedeutenden Zeichens wie das Schweizerkreuz ist gemäss Grundsatz Nr. 2.1 der Schweizerischen Lauterkeitskommission unlauter, wenn nicht zumindest in der Schweiz eine Verarbeitung stattgefunden hat, welche wertmässig mindestens 50 % der totalen Produktionskosten ausmacht. In diesem Sinne handelt es sich beim Grundsatz Nr. 2.1 um die lauterkeitsrechtliche Konkretisierung des wappenschutzrechtlichen Verbots der Benutzung der Schweizerfahne auf Waren und Warenverpackungen. Betreffend dieses Verbots im Wappenschutzgesetz ist generell anzumerken: Lauterkeitsrechtlich relevant wird ein Verstoss gegen ausserhalb des UWG liegenden Normen erst, wenn der Verstoss gegen die Vorschriften sich nicht in der Normverletzung selbst erschöpft, sondern darüber hinaus auch für die Beurteilung einer Wettbewerbshandlung bedeutsam wird. Es fragt sich, ob der Normverstoss über die Verletzung als solche hinaus noch lauterkeitsrechtliche Relevanz entfaltet (C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, Basel 2001, N 305 zu Art. 2).

– Das allgemeine wappenschutzrechtliche Verbot der Benutzung des Schweizerkreuzes auf Waren und Warenverpackungen hat wohl vorwiegend staatspolitische Gründe, welche im Rahmen der anstehenden Revision des Wappenschutzgesetzes auf dem Prüfstand sind. Nach Ansicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sind heute keine vernünftigen Gründe mehr erkennbar, die für eine Aufrechterhaltung dieses allgemeinen Verbots sprechen (Erläuternder Bericht, Schutz der Herkunftsbezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes, 28. November 2007, S. 14). Auf jeden Fall waren es keine lauterkeitsrechtlich relevanten Überlegungen (z.B. Irreführungs- oder Täuschungsschutz), welche zu diesem fraglichen Verbot führten. Dies zumindest soweit, als das Schweizerkreuz nicht für Waren benutzt wird, die nicht aus der Schweiz stammen.

– Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen Batterien schweizerischer Herkunft sind. Somit entspricht die Benutzung des Schweizerkreuzes vorliegend Grundsatz Nr. 2.1 und sie verletzt das Wappenschutzgesetz allenfalls nur insoweit, als kein lauterkeitsrechtlich relevanter Normenverstoss vorliegt, da diese Art der Benutzung weder Irreführung noch täuschend ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

– Unabhängig vom Beschwerdeausgang wird über die von der Beschwerdeführerin einbezahlte Bearbeitungsgebühr keine Umverteilung vorgenommen. Als private Selbstkontrollorganisation, welche kommerzielle Kommunikation von Werbetreibenden überprüft, unabhängig davon, ob sich diese auf das Verfahren einlassen, steht es der Lauterkeitskommission nicht zu, einer Beschwerdegegnerin oder einem Beschwerdegegner Kosten zu auferlegen. Entsprechend findet sich auch im Geschäftsreglement der Lauterkeitskommission keine solche Bestimmung. Auf die Begehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen kann daher nicht eingetreten werden.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.