SLK 158/20 (2020-11-04)
Nr. 158/20 (Preisbekanntgabe – Widersprüchliche Preisangabe von Angeboten
Rubrum
c) Nr. 158/20 (Preisbekanntgabe – Widersprüchliche Preisangabe von Angeboten auf xxxxxxxx.com)
in Erwägung
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers werden Verkaufsangebote einzelner Händler auf der Online-Handelsplattform mit irreführenden Preisen beworben. Der kommunizierte Preis erhöhe sich, wenn eine Bestellung aufgegeben werde. Dem Beschwerdeführer gegenüber habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie keinen Einfluss auf ihre Verkäufer habe.
2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht.
3 Die fraglichen Angebote auf der Online-Plattform der Beschwerdegegnerin sind in deutscher Sprache verfasst und werden mit CHF-Preisen beworben. Gemäss Grundsatz Nr. A.2 richtet sich die vorliegende kommerzielle Kommunikation somit an den Schweizer Markt, weshalb die Schweizerische Lauterkeitskommission zur Beurteilung dieser Beschwerde örtlich zuständig ist und Schweizer Recht Anwendung findet.
4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) sind bei der Bewerbung von Angeboten die tatsächlich zu bezahlenden Preise aufzuführen. Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung können von Amtes wegen verfolgt und mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft werden (Art. 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Vorliegend wurde z.B. ein spezifischer Fahrzeugschlüssel zum Preis von CHF 6.- beworben, der tatsächlich zu bezahlende Preis betrug gemäss Akten aber CHF 9.98. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen sicherzustellen, dass auf ihrer Online-Plattform nur die tatsächlich zu bezahlenden Preise aufgeführt werden.
Bewerbungspreis Kaufpreis