Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 186/14 (2014-11-05)

Nr. 186/14 (Gesundheitswesen – Kampagne «Investieren die xxxxxxxx lieber in Werbung als in Gesundheit?»)

Rubrum

a) Nr. 186/14 (Gesundheitswesen - Kampagne «Investieren die xxxxxxxx lieber in Werbung als in Gesundheit?»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Aussagen «Investieren die xxxxxxxx & xxxxxxxx lieber in Werbung als in Gesundheit?», «Die Konsequenz des Verhaltens der xxxxxxxx ist möglicherweise eine Zwei-Klassen-Medizin in der ambulanten Versorgung. Denn minimale Zahlung bedeutet minimale Leistung.» sowie «Die xxxxxxxx erschweren mit diesem Verhalten ihren Kunden allenfalls den Zugang zur Physiotherapie.» als herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie als unrichtige und irreführende Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, weshalb sie die Beschwerde als mutwillig erachtet. Darüber hinaus handle es sich auch nicht um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem auf Grundsatz Nr. 1.4 betreffend politische Propaganda und die anstehende Abstimmung zur Einheitskasse. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, so erläutert die Beschwerdegegnerin, weshalb die fraglichen Aussagen nicht zu beanstanden sind.

3 Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die beanstandeten Aussagen und Kommunikationsmittel kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission darstellen. Nur bei Bejahung dieser Frage ergibt sich die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission.

4 Nach Auffassung der Ersten Kammer kann die vorliegende Kommunikation durchaus als rein politische Kommunikation im Rahmen der Auseinandersetzung zur Tarifpflicht gewisser medizinischer Leistungen beurteilt werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob eine solche Kommunikation vom Durchschnittsadressaten nicht als Aufforderung verstanden wird, keine Versicherungsverträge mit den genannten Krankenkassen abzuschliessen. Diesfalls wäre das Vorliegen von kommerzieller Kommunikation zu bejahen.

5 Da es sich vorliegend um eine grundsätzliche Frage mit präjudiziellem Charakter handelt, hat die Erste Kammer mit Beschluss vom 24. September 2014, eröffnet am 13. Oktober 2014, folgenden Entscheid getroffen: Die Beschwerde wird dem Plenum im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission zur Beurteilung vorgelegt.

6 Demnach hat das Plenum über die Frage zu entscheiden, ob es sich vorliegend um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission handelt.

7 Gemäss Grundsatz Nr. 1.2 ist unter kommerzieller Kommunikation jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zwecke des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen. Dabei müssen auch Kommunikationsmassnahmen von Dritten, welche allenfalls auf die Verhinderung von Vertragsabschlüssen zielen, im Sinne einer kommerziellen Ausrichtung im Spiel des Wettbewerbes erfolgen. Kommunikationsmassnahmen von Dritten, die primär aus politischen oder sonstigen, beispielsweise gesellschaftlichen Gründen erfolgen und allenfalls nur indirekt Einfluss auf den Wettbewerb nehmen, können zwar dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstehen, sind aber keine kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2.

8 Die beanstandeten Aussagen des Verbandes xxxxxxxx stehen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit einer Informationskampagne rund um Tarifverhandlungen und Anpassungen von Taxwertpunkten im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung. Solche Aussagen können durchaus geeignet sein, einen Einfluss auf den Wettbewerb zu nehmen und unterstehen daher dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 1 und Art. 2 UWG). Es handelt sich aber nicht um kommerzielle Kommunikation im Sinne der vorgenannten Erwägungen zu Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission.

9 Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements ist die Schweizerische Lauterkeitskommission im Rahmen ihres Stiftungszweckes einzig zur Beurteilung von kommerzieller Kommunikation befugt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Rekurse/Recours

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 1, Art. 2, and Art. 3 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on December 31, 2015, July 1, 2016, January 1, 2021, January 1, 2022, December 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2025.