SLK 195/24 (2025-03-19)
Nr. 195/24 (Keine Unzulässigkeit – Plakat «Sex around the world» auf Schulweg)
Rubrum
a) Nr. 195/24 (Keine Unzulässigkeit – Plakat «Sex around the world» auf Schulweg)
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim beanstandeten Plakat für ein erotisches Etablissement um geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation. Das Plakat sei unangemessen, problematisch und verstosse gegen die Richtlinien. Das Plakat stehe auf dem Schulweg von vielen Kindern.
2 Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen.
3 Im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 der Bundesverfassung ist das Anbieten und Bewerben von erotischen Dienstleistungen nicht widerrechtlich. Kommerzielle Kommunikation für zulässige Erotikangebote in der Öffentlichkeit ist nicht zu beanstanden, solange sie sich im Rahmen der Gesetzgebung (z.B. kein Verstoss gegen Strafnormen betreffend Pornographie) und der Grundsätze der Lauterkeitskommission bewegt, insbesondere solange die Werbung nicht die Würde eines Geschlechts verletzt und damit als geschlechterdiskriminierend zu qualifizieren wäre (Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission).
4 Die Lauterkeitskommission hat die beanstandete kommerzielle Kommunikation geprüft und kommt zum Schluss, dass das Plakat keinen pornographischen Inhalt aufweist. Sie vermag auch keinen Fall geschlechterdiskriminierender Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. B.8 zu erkennen. Zwischen der fraglichen Abbildung und der beworbenen, rechtlich zulässigen Dienstleistung besteht ein klarer Zusammenhang. Es sind weder Anspielungen oder Darstellungen von Unterwerfung oder Ausbeutung von Frauen noch Gewalt, Gewaltandrohung oder Dominanzgebaren gegenüber Frauen erkennbar. Die Werbung richtet sich auch nicht erkennbar oder überwiegend an Kinder und Jugendliche. Es liegt nach der ständigen Praxis der Lauterkeitskommission (vgl. z.B. Entscheide Nr. 284/2013 der Dritten Kammer vom 22.01.2014 oder Nr. 160/2024 der Zweiten Kammer vom 20.11.2024) auch keine unangemessene Darstellung von Sexualität vor, da durch das Bild auf dem Plakat keine direkte Bezugnahme auf den Geschlechtsakt oder auf bestimmte Sexualpraktiken geschaffen wird.
5 Die Tatsache, dass vier von achtundzwanzig abgebildeten Frauen mit unbekleidetem Oberkörper erkennbar sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies mag zwar anstössig sein und allenfalls einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen, ist deswegen aber nicht rechtlich unzulässig. Über die Qualität, die Güte und den Geschmack einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation hat die Lauterkeitskommission nicht zu befinden.
6 Es ist abschliessend auch noch festzuhalten, dass es in der Schweiz keine bundesrechtlichen oder selbstregulatorischen Einschränkungen in Bezug auf den Standort von Werbung für zulässige Erotikangebote gibt (dies im Unterschied bspw. zu Tabakprodukte- oder Spirituosenwerbung, wo im Rahmen der Selbstregulierung Mindestabstände bspw. zu Schulen oder Kindergärten festgelegt wurden).
7 Aus diesen Gründen verstösst das beanstandete Plakat nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission und die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.