SLK 204/14 (2014-11-05)
Nr. 204/14 (Impressumspflicht – Angabe der E-Mail Kontaktadresse)
Rubrum
b) Nr. 204/14 (Impressumspflicht – Angabe der E-Mail Kontaktadresse)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass auf der Webseite der Beschwerdegegnerin weder im Impressum noch unter der Rubrik «Kontakt» oder sonstwo eine E-Mail-Adresse angegeben sei. Das verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Impressum vollständig sei. Die Pflicht der Nennung einer E-Mail-Adresse entfalle aufgrund des Ausnahmetatbestandes von Art. 3 Abs. 2 UWG. Denn das Online-Kontaktformular diene der vergleichbaren individuellen Kommunikation.
3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.
4 Die Impressumspflicht gilt somit nur für Webseiten, welche auf einen Vertragsschluss in elektronischer Form ausgerichtet sind, wobei der Vertrag über eine entsprechende Plattform im Internet selbst und nicht durch den Austausch von E-Mails abgeschlossen werden muss (vgl. die Ausnahmebestimmung in Art. 3 Abs. 2 UWG). Ob die Beschwerdegegnerin ihre Webseite darauf ausrichtet, dass darüber elektronische Vertragsschlüsse erfolgen sollen, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.
5 Die in Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erwähnten technischen Schritte sind erforderlich, um den besonderen Umständen des Austausches der Willensäusserungen im elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung tragen zu können. Die Angabe der «Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post» hat den Zweck, vor oder nach Vertragsabschluss mit dem tatsächlich existierenden Betreiber der Webseite, also dem Vertragspartner, in Kontakt treten zu können. Das UWG verlangt dabei nicht explizit die Angabe einer E-Mail-Adresse. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission kann ein Kontaktformular den Zweck dieser Bestimmung genauso erfüllen wie die Angabe einer korrekten und vollständigen E-Mail-Adresse. Gerade bei Grossanbietern kann die Verwendung eines Kontaktformulars überdies den Vorteil mit sich bringen, dass die eingehenden Anfragen gezielter und effizienter zugewiesen und beantwortet werden können, als wenn eine allgemeine E-Mail- Adresse angegeben wird.
6 Aus diesen Gründen vermag die Lauterkeitskommission im vorliegenden Fall kein unlauteres Verhalten zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.