SLK 204/14 (2015-05-06)
Nr. 204/14 (Impressumspflicht – Angabe der E-Mail Kontaktadresse)
Rubrum
b) Nr. 204/14 (Impressumspflicht – Angabe der E-Mail Kontaktadresse)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass auf der Webseite der Beschwerdegegnerin weder im Impressum noch unter der Rubrik «Kontakt» oder sonstwo eine E-Mail-Adresse angegeben sei. Das verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Impressum vollständig sei. Die Pflicht der Nennung einer E-Mail-Adresse entfalle aufgrund des Ausnahmetatbestandes von Art. 3 Abs. 2 UWG. Denn das Online-Kontaktformular diene der vergleichbaren individuellen Kommunikation.
3 Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19. November 2014 abgewiesen. Die Vorinstanz erachtete das Zurverfügungstellen eines Kontaktformulars als rechtskonform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Darüber hinaus liess sie offen, ob die beanstandete Webseite tatsächlich auf einen Vertragsschluss im Sinne eines elektronischen Rechtsgeschäftes ausgerichtet sei, was Voraussetzung für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist.
4 Gegen diesen Entscheid der Zweiten Kammer wurde vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 fristgerecht Rekurs eingereicht. Er macht insbesondere geltend, dass ein Kontaktformular den gesetzlichen Bestimmungen nicht genüge.
5 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
6 Einen solchen Willkürgrund vermag das Plenum im angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen. In der Lehre ist umstritten, ob ein Kontaktformular den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG genügt. Es bestehen zu dieser Frage auch keine klärenden Hinweise in den Gesetzesmaterialien. Gerichtsentscheide zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG mit Bezug auf die Frage der Angaben zur elektronischen Post sind der Lauterkeitskommission ebenfalls nicht bekannt. Im Lichte dessen können die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich beurteilt werden.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.