Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 208/14 (2015-01-21)

Nr. 208/14 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisungen und Testimonials zu Schlankheitsmittel)

Rubrum

b) Nr. 208/14 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisungen und Testimonials zu Schlankheitsmittel)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbung der Beschwerdegegnerin für ein Schlankheitsmittel irreführend. Auch die Verwendung von Namen nicht existierender Personen sei unzulässig.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das fragliche Inserat nicht hätte erscheinen sollen. Es habe sich um eine Druckvorstufe gehandelt, bei welcher noch diverse Änderungen hätten angebracht werden müssen. Daher erscheine das Inserat auch nicht mehr.

3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter und somit widerrechtlich, wer über seine Produkte unrichtige oder irreführende Angaben macht. Für Lebensmittel wird dieses Irreführungsverbot durch das Täuschungsverbot gemäss Art. 10 der Verordnung des EDI über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände konkretisiert: Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen müssen den Tatsachen entsprechen beziehungsweise dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (Art. 10 Abs. 1 LGV). Verboten sind unter anderem Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind (Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV). Unzulässig ist das Bewerben von Lebensmitteln mit Hinweisen wie «unter Berufung auf», «auf Empfehlung von» in Bezug auf mutmasslich medizinische Titel (vgl. auch Grundsatz Nr. 2.4 der Lauterkeitskommission). Und selbst die Formulierungen von gesundheitsbezogenen Angaben (wie zum Beispiel Schlankheitsanpreisungen) sind abschliessend gesetzlich geregelt (siehe Anhang 8 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln).

4 Mit Bezug auf das Werben mit Testimonials gilt darüber hinaus ganz allgemein, dass jeder Hinweis auf Personen wahr und nicht irreführend sein muss. Die Bezugnahme auf fiktive Personen hat selbst dann zu unterbleiben, wenn über die Fiktion keinerlei Unklarheit bestehen kann (siehe Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

5 Diesen Vorgaben zur Vermeidung einer Irreführung und Täuschung im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln entspricht das beanstandete Werbemittel für die einzunehmenden Nachtkapseln, welche der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, in offensichtlicher Weise nicht.

6 Die Schlankheitsanpreisungen («Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, morgens aufstehen, sich auf die Waage stellen und siehe da: Sie wiegen weniger» etc.), die Abbildung des «Entwicklungsleiters Prof. A. Bernd» in weissem Kittel, das Werben mit einem angeblichen Erfahrungsbericht einer «Mona» verletzen beispielsweise die obgenannten Vorgaben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Auch um behördliche Verfahren staatlicher Stellen zu vermeiden, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, auf diese Art der Bewerbung von «Nachtkapseln», wie in der Stellungnahme bereits in Aussicht gestellt, zu verzichten.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf diese Art der Bewerbung ihres Produktes «Nachkapseln» zu verzichten.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, Art. 10 — read in the version of July 15, 2014; the act was consolidated again on January 1, 2016, February 1, 2016, May 1, 2017, May 2, 2017, May 1, 2018, July 16, 2019, October 15, 2019, April 17, 2020, July 1, 2020, October 17, 2020, July 15, 2022, November 1, 2023, February 1, 2024, and July 1, 2025.
  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 3 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on December 31, 2015, July 1, 2016, January 1, 2021, January 1, 2022, December 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2025.