SLK 214/11 (2011-06-29)
Nr. 214/11 (Falsche Angaben – Kompatibilität von Dockingstation)
Rubrum
2) Nr. 214/11 (Falsche Angaben – Kompatibilität von Dockingstation)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf der Homepage der Beschwerdegegnerin Zubehör zu einem Notebook angeboten werde, welches mit diesem nicht vollumfänglich kompatibel sei.
– Trotz Aufforderung ist keine Beschwerdeantwort eingetroffen.
– Gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 1 lit. b soll kommerzielle Kommunikation rechtmässig, wahrheitsgemäss und nicht diskriminierend sein sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr entsprechen. Gemäss Ziff. 2 sind für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Verständnis der massgebenden Zielgruppe, der Gesamteindruck, die Grundaussage, die Art des beworbenen Produktes, der Charakter des Mediums und weitere.
– Im vorliegenden Fall wird im Rahmen der kommerziellen Kommunikation keinerlei Behauptung aufgestellt, wonach das erworbene Produkt mit allen möglichen externen Monitoren kompatibel sei bzw. die gewünschte Monitorauflösung gewährleiste. Daher kann der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen. Inwiefern das Angebot der Beschwerdegegnerin daher unlauter im Sinne der Grundsätze der Lauterkeitskommission sein soll, lässt sich daher nicht erschliessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.