Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 227/07 (2007-10-31)

Nr. 227/07 (Sexismus – Inserat «Spass»)

Rubrum

2) Nr. 227/07 (Sexismus – Inserat «Spass»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Ein Inserat für die Zeitung «Blick», das ein Sujet von der Street Parade in Zürich zeigt, wird vom Beschwerdeführer als geschlechterdiskriminierend beurteilt. Die Beschwerdegegnerin verlangt die Einstellung des Verfahrens, weil die Publikation des Inserates gestoppt worden sei. Aber auch materiell sei die Beschwerde abzuweisen, da das Inserat im Rahmen der Gesamtkampagne zu würdigen sei. Der Blick berichte über Anlässe wie die Street Parade. Es sei ein fröhlicher Anlass, der Spass mache. Das Bild passe zum Inhalt des Blicks. Der geforderte Zusammenhang im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 sei daher gegeben.

– Obwohl der geltend gemachte Zusammenhang zur Street Parade eventuell nicht für jedermann ersichtlich ist, könnte es sich aber auch um einen sonstigen Anlass wie zum Beispiel Body Painting oder ein Musikfestival handeln. Über solche Anlässe wird im Printprodukt der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Art und Weise berichtet. Es besteht somit ein genügender Zusammenhang zwischen der Abbildung und dem beworbenen Printprodukt im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11. Die Überschrift «Spass» bezieht sich für den Durchschnittsbetrachter auf das durch die Frauen ausgedrückte Lebensgefühl und nicht auf einen allfälligen Spass des Betrachters an der abgebildeten Nacktheit. Die Bilder sind zudem nicht anstössig, so dass auch der Vorwurf der übermässigen Darstellung von Sexualität nicht gemacht werden kann. Es liegt daher kein Verstoss gegen den Grundsatz Nr. 3.11 vor und die Beschwerde ist abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.