Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 234/21 (2022-03-23)

Nr. 234/21 (Green Marketing – Kampagne «Schweizer Fleisch. Der feine Unterschied»: Aussagen zu Futter)

Rubrum

b) Nr. 234/21 (Green Marketing – Kampagne «Schweizer Fleisch. Der feine Unterschied»: Aussagen zu Futter)

Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen Werbeaussagen in einem Werbespot und auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Der im Werbespot gezeigte Betrieb erwecke den falschen Eindruck, dass die Fütterung mit ausschliesslich hofeigenem Futter für Schweizer Fleisch bezeichnend und charakteristisch sei. Tatsächlich seien Betriebe, die Weidemast ohne zugekauftes Futter betreiben, die Ausnahme. Weiter wird eine Aussage zu einheimischem Futter sowie zwei Aussagen zum Thema Versorgungssicherheit beanstandet. Diese Aussagen seien irreführend und/oder unwahr.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass die schweizerische Gesetzgebung zur Nutztierhaltung strenger sei als im Ausland. Zudem bestünden freiwillige Bundesprogramme. Aber auch in der Schweiz sei «nicht alles perfekt». Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme die Hintergründe der Kampagne. Die Werbekampagne zeige beispielhaft Betriebe, wie sie in der Schweiz anzutreffen seien. Aus dem Spot ergebe sich keine falsche Suggestion, dass alle Betriebe dem gezeigten Standard entsprechen würden. Im Spot gehe es zudem um die Haltung der Bauern und Metzger zum Tier und nicht um Futter. Die Aussagen auf der Webseite seien klar und korrekt. Einzig beim Begriff «Selbstversorgungsgrad» sei die Kritik des Beschwerdeführers gerechtfertigt und die Aussage werde mit «Bruttoselbstversorgungsgrad» präzisiert.

3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Voraussetzung der Richtigkeit wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch einen Richter im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung eigenständig zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren. In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (vgl. M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich der SLK, sic! 2008, 590).

4 Der Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied» sowie die Kampagne als Ganzes wurden durch die Lauterkeitskommission bereits in früheren Entscheiden als zulässig beurteilt (Beschlüsse Nr. 123/20 der Dritten Kammer vom 24. Juni 2020 und Nr. 226/21 der Dritten Kammer vom 19. Januar 2022). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Werbeaussagen im Werbespot richtet, abzuweisen.

5 Bislang nicht beurteilt wurden jedoch die beanstandeten Aussagen auf der Webseite der Beschwerdegegnerin.

6 Die Aussage «Rinder in der Schweiz fressen 91.5% einheimisches Futter» ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission irreführend, da der Durchschnittsadressat bei «Futter» von der Gesamtheit aller Futtermittel ausgeht, die Rindern in der Schweiz verfüttert werden. Die sog. Trockensubstanz, wie von der Beschwerdegegnerin auch ausgeführt, ist eine spezifisches Mass, dass lediglich einen Teil der Gesamtheit aller Futtermittel abdeckt, und dem Durchschnittsadressaten nicht bekannt ist. Somit ist die Verbindung von «Futter» und der angegebenen Prozentzahl irreführend.

7 Soweit sich die Beschwerde auf den Begriff «Selbstversorgungsgrad» bezieht, hat sich die Beschwerdegegnerin unterzogen. Der Begriff ist ohne Angabe des Zusatzes «Brutto» auch nach Ansicht der Lauterkeitskommission irreführend.

8 Bei der Aussage zur Landwirtschaft in der Schweiz, welche durch staatliche Subventionen gestützt wird, handelt es sich um eine politisch intendierte Meinungsäusserung und nicht um eine eindeutig überprüfbare Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsadressat vermag den politischen Kontext der Aussage klar einzuordnen. Daher ist diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, bei Aussagen zu «Futter» klarzustellen, was damit gemeint ist. Zudem wird die Beschwerdegegnerin auf ihre Zusage behaftet, die in Aussicht gestellten Korrekturen betreffend «Selbstversorgungsgrad» umzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 3 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on December 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2025.