Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 242/07 (2007-10-31)

Nr. 242/07 (Grösste Weinhandlung der Schweiz)

Rubrum

1) Nr. 242/07 (Grösste Weinhandlung der Schweiz)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin beanstandet die werberische Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie sei das grösste Weinversandhaus der Schweiz und das Angebot von «www.flaschenpost.ch» sei grösser. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, weshalb die Aussage ihrer Ansicht nach korrekt ist.

– Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Grundsatz Nr. 1.8 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Werbeaussage verpflichtet. Denn vergleichende Werbung ist unlauter, wenn sie unrichtig ist (Grundsatz Nr. 3.5). Vorliegend müsste die Beschwerdegegnerin Konkurrenzzahlen vorweisen können, welche nachweisen, dass sie tatsächlich die grösste Weinhandlung ist, und zwar nicht nur im Vergleich zur Firma Flaschenpost. Die Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme belegen die Alleinstellungsposition nicht. Im Gegenteil, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint es als glaubhaft, dass andere Anbieter ein grösseres Weinsortiment führen. Als Beweis müsste von der Beschwerdegegnerin eine objektive Studie über die ganze Branche vorliegen, welche die Spitzenposition der Beschwerdegegnerin nachweist.

– Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr zu leistenden Beweis der Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage nicht erbringen konnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5 gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf die Werbeaussage «Grösste Weinhandlung der Schweiz» zu verzichten.