Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 261/07 (2007-12-14)

Nr. 261/07 Gewinnmitteilung – Irreführung betreffend Hauptpreis

Rubrum

3) Nr. 261/07 Gewinnmitteilung – Irreführung betreffend Hauptpreis

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen ein Gewinnversprechen der Beschwerdegegnerin, welches irreführend betreffend die Art der Hauptpreise sei. Täuschend sei, dass es sich beim Hauptpreis nur um eine Fernbedienung gehandelt habe und nicht um einen Farbfernseher, wie das beim schnellen Durchlesen den Eindruck mache. Auch hätten die weiteren Preise nicht wie angekündigt ausgewählt werden können, da die Waren ausgegangen seien. Dass der Preis im Wert von CHF 949,– aus Reisegutscheinen bestehe, sei auch nicht klar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

– Unlauter sind Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden (Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2). Solche Versprechen müssen unmissverständlich klarmachen, unter welchen Voraussetzungen der Gewinner welchen Preis an welcher Veranstaltung erhält.

– Diesem Transparenzgebot entspricht das vorliegende Gewinnversprechen nicht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. In der gross mit «Eilsendung – Erinnerung» überschriebenen Mitteilung vom 9. August 2007 wird der Beschwerdeführerin versprochen, ihr Preis von «949,– CHF» stehe zur Abholung kostenlos bereit. Unter den untenstehenden 5 Hauptpreisen wird an dritter Stelle die Beschwerdeführerin genannt und als Preis «Farbfernseher-DVDPlayer Fernbedienung» (neben anderen Preisen die rund einen Wert von CHF 1'000,– haben könnten). Es wird somit der Anschein erweckt, die Beschwerdeführerin habe ein Gerät im Wert von rund CHF 1'000,– gewonnen, bestehend aus einem Farbfernseher, einem DVDPlayer und einer Fernbedienung. Dass es sich aber nur um eine Fernbedienung handelt und der restliche Preis aus Reisegutscheinen besteht, geht nicht in der geforderten Klarheit hervor.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.9 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der kommerziellen Kommunikation zu verzichten.