SLK 268/12 (2013-05-15)
Nr. 268/12 (Treibstoffverbrauch – Werksangaben)
Rubrum
b) Nr. 268/12 (Treibstoffverbrauch - Werksangaben)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der tatsächliche Treibstoffverbrauch seines neuen Fahrzeuges rund 40% über den in den Verkaufsprospekten angegeben Werten liege. Es liege daher eine unlautere Irreführung vor.
2 Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin einer Testfahrt unterzogen. Die Verbrauchsmessung habe die Fehlerfreiheit der Angaben ergeben. Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es sich bei den Verbrauchsangaben gemäss EU-Normverbrauch um einen amtlichen Testzyklus handle, der zum Ziel habe, Neufahrzeuge untereinander vergleichbar zu machen. Um diese Vergleichbarkeit herzustellen, werde der Verbrauch unter Idealbedingungen ermittelt, d.h. ohne eingeschaltete Energieverbraucher wie Klimaanlage, Fahrlicht etc.
3 Im beanstandeten Verkaufsprospekt der Beschwerdegegnerin wird in der Fussnote darauf hingewiesen, dass als Basis für die Verbrauchsermittlung der ECE-Fahrzyklus (gemäss EU-Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen) gilt. Der Verbrauch werde auf Grundlage der Serienausstattung errechnet. Zudem könnten Sonderausstattungen (z.B. breitere Reifen) den Verbrauch wesentlich beeinflussen. Dieser ECE-Fahrzyklus zeigt den Durchschnittsverbrauch unter Idealbedingungen auf.
4 Für die Lauterkeitskommission bestehen keinerlei Hinweise, wonach die in der kommerziellen Kommunikation gemachten Angaben zum Treibstoffverbrauch nicht in Einhaltung der obgenannten Richtlinie, welche gemäss der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) auch als Grundlage für die Angabe in der Energieetikette gilt, getätigt wurden. Für die Kommission gibt es keine Anhaltspunkte, wonach die getätigten Angaben unwahr oder unklar wären.
5 Die Beschwerdegegnerin zeigt durch die Resultate der Verbrauchsmessung glaubhaft auf, dass bei einer Fahrweise gemäss dem ECE-Fahrzyklus ein tieferer Durchschnittsverbrauch resultiert, als durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Dass bei dieser Testverbrauchsmessung aufgrund von Rahmenbedingungen (Aussentemperatur, Witterungsverhältnisse, zusätzliche Verbraucher) sowie aufgrund von Abweichungen gegenüber der Serienausstattung (u.a. Reifen) ein leicht höherer Durchschnittsverbrauch resultiert als im Verkaufsprospekt beworben, ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission glaubwürdig und in einem tolerierbaren Rahmen.
6 Da es keine Anzeichen gibt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an die bestehenden gesetzlichen Grundlagen gehalten hätte, kann keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation erkannt werden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.