Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 298/07 (2008-02-05)

Nr. 298/07 (Sexismus – Inserat «Supermodel»)

Rubrum

1) Nr. 298/07 (Sexismus – Inserat «Supermodel»)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen ein Inserat (siehe folgende Seite) für die Sendung «Supermodel». Die Beschwerdeführerin erachtet das Sujet als menschenverachtend. Es zeigt offenbar Teilnehmerinnen der Castingsendung der Beschwerdegegnerin mit Boxhandschuhen. Einzelne Gesichter sind durchgestrichen, womit offenbar kommuniziert werden soll, dass diese Teilnehmerinnen in der Zwischenzeit ausgeschieden sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Werbung menschenverachtend sei. Die mit Strichen verdeckten Gesichter würden nichts aussagen über die Würdigung der Models als Menschen durch die Beschwerdegegnerin. Es werde auf eine leicht verständliche Art mitgeteilt, welche Models noch im Rennen sind und in der nächsten Folge zu sehen sein werden.

– Gemäss Grundsatz Nr. 3.11 Abs. 1 der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist Werbung unlauter, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann verletzt. Das vorliegende Sujet kommuniziert den Inhalt der Sendung und reflektiert auch den Stil sowie die Art und Weise der Show. Es ist zudem davon auszugehen, dass die abgebildeten Teilnehmerinnen mit dieser Darstellung einverstanden waren. Vorliegend kann darüber diskutiert werden, ob die Würde der abgebildeten individuellen Personen verletzt wurde. Es ist aber keine Herabsetzung der Würde der Frau im Allgemeinen gemäss Grundsatz Nr. 3.11 ersichtlich, da die Durchschnittsadressatin und der Durchschnittsadressat die Abbildungen auf die spezifischen Teilnehmerinnen an der Sendung bezieht. Eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 3.11 ist daher nicht gegeben. Die Lauterkeitskommission hat zudem nur die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation zu prüfen. Ob eine solche Kommunikation mit moralischen Bedenken verbunden ist, muss ungeprüft bleiben.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.