SLK 304/12 (2013-05-15)
Nr. 304/12 (Präsentation Werbekampagne – «Pitch-Situation»)
Rubrum
a) Nr. 304/12 (Präsentation Werbekampagne - «Pitch-Situation»)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Pitches. Die Beschwerdeführerin erachtet es als unlautere Nachahmung, dass die Beschwerdegegnerin wesentliche Elemente eines präsentierten Konzeptes übernommen habe, nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass sie den Auftrag nicht erhalte.
2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen eines Originals im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.7 der Lauterkeitskommission, weshalb auch keine unlautere Nachahmung vorliegen könne. Es liege auch keine Verwechslungsgefahr oder eine unnötige Anlehnung vor. Daher sei auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG gegeben. Darüber hinaus könne auch kein unbefugtes Verwenden eine anvertrauten Arbeitsergebnisses im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG bejaht werden. Daher sei die Beschwerde abzuweisen.
3 Die Lauterkeitskommission hat zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes Massnahmen der kommerziellen Kommunikation auf ihre Lauterkeit zu überprüfen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements). Keine Prüfungsbefugnis besitzt die Lauterkeitskommission für das allgemeine Geschäftsgebaren und andere Arten des unlauteren Verhaltens. Ihre Entscheide hat die Lauterkeitskommission schriftlich kurz zu begründen (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements).
4 Eine Nachahmung von Werbemitteln ist gemäss Grundsatz Nr. 3.7 unlauter, wenn durch die Nachahmung einer Verwechslungsgefahr entsteht oder die Nachahmung unnötig anlehnend ist. Eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation ist als solche demnach unlauter, wenn sie im Wettbewerb mit anderen Anbietern eine Marktverwirrung durch Verwechslungsgefahr bewirkt oder einen Marktvorteil dadurch verschafft, indem sie im Sinne einer Anlehnung in unlauterer Art und Weise von bereits vorhandener Wettbewerbspräsenz Dritter profitiert. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die von der Beschwerdeführerin gestalteten Werbemittel noch keine solche Marktpräsenz für einen Wettbewerbsteilnehmer hatten. Das Original im Sinne von Grundsatz Nr. 3.7 war mithin noch nicht in Verkehr, weshalb keine Verletzung dieses Grundsatzes resp. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG vorliegen kann. Es kann daher auch offenbleiben, ob Nachahmungen im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.7 vorliegen.
5 Damit ist nicht gesagt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin lauter war. Es kann sich durchaus als unlauter im Sinne anderer UWG-Bestimmungen erweisen (siehe zum Beispiel Art. 2 UWG), wenn Gestaltungsentwürfe in einer Pitchpräsentation von einem Auftraggeber verworfen werden, es zu keinem Vertragsabschluss betreffend Umsetzung kommt, der Auftraggeber diese Entwürfe dann aber in der Folge doch selber umsetzt. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein solches Verhalten die gegenseitige auftragsrechtliche Treue- und Sorgfaltsplicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verletzt. Denn ein Auftragsverhältnis besteht auch bei allfällig unentgeltlichen Dienstleistungen wie zum Beispiel bei einer Pitchpräsentation. Diese Fragestellungen betreffen aber die Lauterkeit des allgemeinen Geschäftsgebarens resp. Vertragsverletzungen und nicht die Lauterkeit der einzelnen Massnahmen der kommerziellen Kommunikation. Auf diesen Beschwerdepunkt kann daher nicht eingetreten werden.
6 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.