SLK 329/10 (2011-05-11)
Nr. 329/10 (Direktwerbung – als Rechnung getarnte Offerte)
Rubrum
1) Nr. 329/10 (Direktwerbung – als Rechnung getarnte Offerte)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 3. November 2010, eröffnet am 1. Dezember 2010, wurde von der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2010 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung ist keine Rekursantwort eingetroffen.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Die rekursführende Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um denselben Handlungsablauf handle, welcher bereits in zwei vergangenen Verfahren bei der Lauterkeitskommission behandelt wurde und in welchen zu ihren Gunsten entschieden worden sei.
– Im vorliegenden Fall hat die rekursführende Beschwerdegegnerin ein Infoblatt (Bezeichnung 2A) verwendet, in dessen erstem Satz sie ankündigt, dass «eine zweimonatige kostenlose Testphase (…) demnächst zu Ende gehe». Somit weckt sie den Anschein, dass bereits ein Auftragsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestehe, welche mit dieser Testphase einverstanden war. Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 trägt der Werbetreibende die Beweislast für die Richtigkeit seiner Aussagen im Rahmen der kommerziellen Kommunikation. Die rekursführende Beschwerdegegnerin legt jedoch nicht dar, inwiefern ein entsprechendes Auftragsverhältnis besteht. Sie bestreitet nicht einmal die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Auftragsverhältnis besteht, sondern hält in der Beschwerdeantwort selber fest: «und dadurch in keiner Weise vertraglich mit uns verbunden ist». Diese Aussage auf dem Infoblatt, welches gerade zur Erklärung der Rechnung mit Einzahlungsschein dienen soll, und auch die Aussage «rundum mit unseren Leistungen zufrieden sind», obwohl im Zeitpunkt des Versands des Formulars noch keine Leistungen erbracht wurden, sind somit eindeutig irreführend.
– Somit unterscheidet sich dieser Sachverhalt von jenen Sachverhalten, welche den früheren Beschlüssen zu Grunde gelegen haben und es liegt kein Fall von Willkür vor. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
– Die rekursführende Beschwerdegegnerin wird weiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der laufenden UWG-Revision ein generelles Verbot der Werbung mit Rechnungen ohne vorgängigen Auftrag eingeführt wird (nArt. 3 lit. q UWG). Diese UWG-Revision wird auch eine Praxisänderung der Lauterkeitskommission nach sich ziehen, womit zukünftig ein Infoblatt generell nicht mehr genügen wird.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eröffnung Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 3. November 2010
in Erwägung:
– Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie von der Beschwerdegegnerin eine Rechnung für verschiedene Dienstleistungen erhalten habe, ohne dass jemals ein Auftrag erteilt wurde. Handle es sich um eine blosse Einladung zu einer Bestellung, so sei dies aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
– Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei aus den Unterlagen deutlich ersichtlich, dass mit der Bezahlung ein Auftrag erteilt werde. Sie verweist auf zwei gegen sie gerichtete Beschwerden aus den Jahren 2003 und 2007, welche von der Schweizerischen Lauterkeitskommission abgewiesen worden sind. Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, dass keine vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestehe.
– Gemäss Grundsatz Nr. 4.6 der Lauterkeitskommission muss beim Werben mit Einzahlungsscheinen unmissverständlich und klar hervorgehoben werden, dass es sich um eine blosse Einladung zu einer Bestellung handelt. An dieser klaren Hervorhebung fehlt es bei der vorliegenden Rechnung vom 15.09.2010. Ein blosser Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.6 gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Werbung mit Einzahlungsscheinen zu verzichten.