Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

verfugung-bezeichnung-der-postkonzerngesellschaften-nach-art-52-abs-2-vpg-2018-10-04

Verfügung: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Wankdorfallee 4 3030 Bern

Bern, 4. Oktober 2018

Verfügung vom 4. Oktober 2018: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG

Sehr geehrter Herr A_____

Wir nehmen Bezug auf den Antrag vom 17. April 2018. Sie ersuchen die Eidgenössische Postkommission PostCom für die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften eine Verfügung zu erlassen.

Die PostCom hat am 4. Oktober 2018 die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) wie folgt beschlossen:

1. Der Antrag zur Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VPG wird genehmigt.

2. Die nachstehend unter Ziffer 3 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).

3. Als Postkonzerngesellschaften werden bezeichnet:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • PostLogistics AG

  • SecurePost AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

Die Bezeichnung gilt für die Jahre 2018 bis 2020. Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch

4. Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind:

  • SecurePost AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

5. Die externen Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.

6. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:

6.1. Für das Rechnungsjahr 2018:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • PostLogistics AG

6.2. Für das Rechnungsjahr 2019:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • SecurePost AG

6.3. Für das Rechnungsjahr 2020:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden auf CHF _____ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

033 \ COO.2207.109.3.56188 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Postverordnung, Art. 52 — read in the version of July 28, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, December 1, 2021, and April 1, 2026.