VFG-05-2016
Verfügung 05/2016 betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 5/2016
vom 4. März 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
28.01.2016
in Sachen
A._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
betreffend
Standort und Masse des Hausbriefkastens
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Am 2. Oktober 2013 forderte die Post CH AG, PostMail, B.________, den Gesuchsteller auf, seinen Briefkasten bis am 30. November 2013 an die Grundstücksgrenze zu versetzen und einen Ablagekasten einzurichten. Am 20. April 2015 nahm die Post das Verfahren wieder auf und setzte dem Gesuchsteller eine neue Frist bis zum 5. Juni 2015 an, innert welcher er einen Briefkasten mit den in der Postverordnung vorgesehenen Mindestmassen und einem Ablagefach aufzustellen sowie den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen habe. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 setzte sie dem Gesuchsteller eine Nachfrist bis zum 24. Juli 2015 an. Am 10. Juni 2015 teilte der Gesuchsteller der Post per E-Mail mit, dass er keinen neuen Briefkasten anbringen werde, da sein Briefkasten seit 20 Jahren seinen Zweck erfülle und sehr gut zugänglich sei. Am 29. Juli 2015 gelangte die Post erneut an den Gesuchsteller und drohte ihm die Einstellung der Hauszustellung an, sofern er den Briefkasten nicht versetze. Ebenso wies sie ihn darauf hin, dass er bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.
2. Am 4. August 2015 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch betreffend die Überprüfung des Standorts und der Beschaffung seines Hausbriefkastens bei der PostCom ein und machte geltend, dass er keinen anderen Briefkasten benötige, weil dieser seinen Zweck seit 20 Jahren vollumfänglich erfülle. Es sei nie ein Problem mit der Zustellung von Postsendungen aufgetreten. Er nutze die Dienstleistungen der Post rege und verstehe nicht, dass die Post ihre Kunden mit solchen Forderungen verärgern oder gar verlieren wolle.
3. Mit Brief vom 11. August 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller ein, sein Gesuch bis zum 31. August 2015 zu ergänzen und zusätzliche Unterlagen, nämlich die bisherige Korrespondenz mit der Post sowie Pläne oder Fotos, aus denen die zu beurteilende Situation hervorgehe, einzureichen.
4. Am 27. August 2015 wiederholte der Gesuchsteller seine Anträge vom 4. August 2015 und brachte vor, die aktuelle Situation benachteilige niemanden.
5. Am 2. September 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 30. September 2015 schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Ebenso forderte sie diese auf, die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter zu erbringen.
6. Am 9. September 2015 teilte die Post CH AG, Corporate Center, dem Fachsekretariat der Post- Com mit, dass die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiter erbracht werde. Am 22. September 2015 beantragte sie in ihrer Stellungnahme, der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung sei abzuweisen. Sie legte ihrer Stellungnahme die bisherige Korrespondenz mit dem Gesuchsteller sowie zwei Fotos des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens sowie eine Fotomontage mit zwei möglichen alternativen Standorten bei.
7. Am 23. September 2015 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 16. Oktober 2015 seine Schlussbemerkungen einzureichen.
8. Am 25. September 2015 teilte der Gesuchsteller dem Fachsekretariat mit, dass er an seinem Antrag festhalte. Er brachte vor, die Liegenschaft sei ebenfalls der Sitz seiner Fima, weshalb der Briefkasten beim Hauseingang angebracht werden könne. Er reichte den Handelsregisterauszug seiner Einzelfirma sowie Kopien seiner Frankaturabrechnungen der letzten Monate ein.
9. Am 20. Oktober 2015 reichte die Post ihre Schlussbemerkungen ein und hielt an ihrem Antrag fest.
10. Am 26. Oktober 2015 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
Erwägungen
11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Hauszustellung von Postsendungen in seinen Rechten und Pflichten betroffen und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.
13. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im
7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach (Art. 73 Abs. 2 VPG). Die Mindestmasse sind in Anhang 1 der Postverordnung festgelegt und betragen für das Brieffach (Masse in cm): 10 x 25 x 35,5, für die Einwurföffnung 2,5 x 25 und für das Ablagefach 15 x 25 x 35,5. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3).
14. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob der Briefkasten den Mindestmassen und den Standortvorgaben entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
15. Der Gesuchsteller bringt gegen die Aufforderung der Post, einen den Mindestmassen entsprechenden Briefkasten aufzustellen und diesen an die Grundstücksgrenze zu versetzen, im Wesentlichen vor, er benötige keinen anderen Briefkasten, da der bestehende seinen Zweck seit 20 Jahren erfülle und noch nie ein Problem bei der Zustellung erfolgt sei. Die Post führt demgegenüber aus, der Briefkastenstandort führe zu einem übermässigen Mehraufwand bei der Zustellung, da die Zustellung wegen anderweitiger Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz nicht direkt ab dem Zustellfahrzeug erbracht werden könne. Der Zusteller habe sein Fahrzeug an der Grundstücksgrenze abzustellen und die Zustellung zu Fuss zu erbringen. Das Argument der Quartierüblichkeit des Briefkastenstandorts sei nicht zu hören, da die Post die Postgesetzgebung sukzessive umsetze und in dieser Angelegenheit den Gesuchsteller bereits im Jahr 2013 erstmals angegangen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Post als Grundversorgerin mit der Forderung nach verordnungskonformen Briefkästen eine Umsetzungsaufgabe übernehme, die allen Postdiensteanbieterinnen zugutekomme.
16. Der Briefkasten des Gesuchstellers ist an der Hauswand zwischen der Garage und der Haustür angebracht und befindet sich etwa acht Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er hat gegen vorne eine halbrunde Wölbung und eine Öffnung auf der Seite, in die die Briefpost gelegt wird. Der Briefkasten verfügt über keine Einwurföffnung und kein Ablagefach. Damit entspricht der Briefkasten klar nicht den Anforderungen von Art. 73 Abs. 2 VPG und auch nicht den Mindestmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung. Die Ausgestaltung des Briefkastens erschwert oder verunmöglicht damit die effiziente Zustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften durch die Post. Die Post ist daher in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung von Postsendungen in den Briefkasten des Gesuchstellers verpflichtet, da die Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 der Postverordnung nicht eingehalten sind.
17. Des Weiteren befindet sich der Briefkasten des Gesuchstellers etwa 8 m von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hauswand der Liegenschaft. Dies ist klar nicht an der Grundstückgrenze, wie in Art. 74 Abs. 1 VPG festgelegt. Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortsvorgaben der Postverordnung sind demnach das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf). Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen.
18. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, es liege ein Fall der unzumutbaren Härte aus gesundheitlichen Gründen oder einer Beeinträchtigung der Ästhetik einer als schutzwürdig bezeichneten Baute vor, der eine Ausnahme von den Standortbestimmungen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 VPG zuliesse.
19. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, er nutze die Liegenschaft auch als Firmensitz, weshalb sich der ordnungsgemässe Standort des Hausbriefkastens beim Hauseingang befinde. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 47 Abs. 3 VPG). Dazu ist festzustellen, dass es sich bei der Firma des Gesuchstellers gemäss dem Handelsregistereintrag um ein Einzelunternehmen handelt. Gemäss der Praxis der PostCom ist von einem Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG auszugehen, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder gar mehrheitlich gewerblich genutzt wird (vgl. Entscheid 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015 i.S. A. gegen Post CH AG betreffend Briefkastenstandort, Fundstelle: 20151210.pdf sowie Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, a.a.O., S. 32). Der Gesuchsteller legt nicht dar und bringt auch keine Beweise dafür vor, dass dies bei seiner Liegenschaft der Fall wäre. Eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung ist auch angesichts der Lage der Liegenschaft in einer Wohnzone 2 nicht plausibel. Damit ist weder aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers noch aufgrund des Firmenzwecks der Einzelfirma des Gesuchstellers von einer massgeblichen oder gar überwiegenden gewerblichen Nutzung der Liegenschaft auszugehen, und es liegt kein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 3 VPG für Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser vor, bei denen die Briefkastenanlage im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte.
20. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen ist. Die Post ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, solange der Gesuchsteller keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufstellt, der den Anforderungen von Art. 73 Abs. 2 VPG und den Mindestmassen gemäss Anhang 1 VPG entspricht.
21. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor.
Dispositiv
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an MM.. MM.
Versand: 10. März 2016
Angefochten beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 31. März 2016