Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VFG-11-2016

Verfügung 11/2016 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2015

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Wankdorfallee 4 3030 Bern

Bern, 12. Mai 2016

Verfügung 11 / 2016 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2015

Sehr geehrter Herr __________

Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.

Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2015“ (Beschluss des Verwaltungsrats vom 7. März 2016) sowie den Bericht vom 16. März 2016 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisionsunternehmens wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2015 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2016 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2015 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. ______ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Postverordnung, Art. 49, Art. 50, and Art. 56 — read in the version of July 28, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, December 1, 2021, and April 1, 2026.