Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VFG-14-2015

Verfügung 14/2015 betreffend Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 14 / 2015 vom 25. Juni 2015

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

09.01.2015

in Sachen

P._______ Gesuchssteller

gegen

Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der W._______strasse 20 in F._______, welches 2013/2014 umgebaut wurde. Der Briefkasten wurde nach dem Umbau an die Frontseite der Garage, rund 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt, montiert.

2. Zwischen Juni und Oktober 2014 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Gesuchsteller mehrfach mündlich und schriftlich mit Verweis auf die relevanten Vorgaben auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller ablehnte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 kündigte die Post dem Gesuchsteller deshalb die Einstellung der Hauszustellung nach dem 7. Februar 2015 an.

3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gelangt der Gesuchsteller an die PostCom und beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und die Fortführung der Hauszustellung. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des hängigen Verfahrens hat sie die Hauszustellung jedoch nicht eingestellt. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

Erwägungen

4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Der Gesuchsteller ist an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig.

5. Als Eigentümer der Liegenschaft W._______ 20 in F._______ ist der Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen.

6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann abgewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung.

7. Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Frontseite der Garage, rund vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.

9. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft und sieht in deren Duldung durch die Post sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offensichtlich nicht der Fall. Die Post erklärt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, sie sei daran, die Vorgaben in allen Regionen der Schweiz fortlaufend durchzusetzen. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.

10. Der Gesuchsteller beruft sich ferner auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, indem er vorbringt, der Mehraufwand für die Post sei durch die direkte Bedienung des Hausbriefkastens an der Garagenwand vom Motorrad aus nur geringfügig und rechtfertige nicht dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

11. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

12. Hinsichtlich dem vom Gesuchsteller behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedienung der bestehenden Briefkästen ist, in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens einen zusätzlichen Weg von mindestens acht Metern erfordert. Da der Briefkasten nur in einem weiten Bogen angefahren werden kann, mithin ein Ausholen dazu erforderlich ist, ist die zusätzliche Distanz de facto weitaus grösser. Der zeitliche Mehraufwand beträgt nach Aussage des Gesuchstellers fünf bis 15 Sekunden. Wie die Fotodokumentation des Gesuchstellers weiter zeigt, muss der Motorradfahrer bei der Ausfahrt aufgrund der engen Verhältnisse auf die Gegenfahrbahn ausweichen, was die Unfallgefahr erhöht und bei Gegenverkehr eine weitere Verzögerung der Weiterfahrt zur Folge hat. Ist der Vorplatz nicht befahrbar, z.B. weil er durch ein parkiertes Auto versperrt ist oder Schnee darauf liegt, muss der Weg zu Fuss hinterlegt werden, was den Zeitaufwand erhöht. Ob der Briefkasten zudem auch mit einem Auto angefahren werden kann, ist fraglich. Hochgerechnet auf die gesamte

Schweiz rechtfertigt der Mehraufwand der Post für die Bedienung des Briefkastens deshalb die Massnahme, nämlich die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze. Sie ist zudem geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen. Die Forderung der Post zur Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit klar verhältnismässig.

13. Die Platzierung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze, links oder rechts vom Vorplatz, ist problemlos möglich. Gründe, die dagegen sprechen würden, werden denn auch nicht vorgebracht.

14. Der Gesuchsteller verweist in seinem Gesuch vom 30. Januar 2015 auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (2C_827/2012). Der diesem Entscheid zugrundeliegende Tatbestand ist jedoch nicht mit den Verhältnissen im vorliegenden Fall vergleichbar. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und konnte mit dem Zustellfahrzeug direkt, in einem leichten Bogen, angefahren werden. Dadurch war der Mehraufwand für dessen Bedienung durch die Post minimal bzw. beträchtlich geringer als im vorliegenden Fall, wo der Briefkasten nur in einem weiten Bogen bei gedrosseltem Tempo angefahren werden kann. Zudem ist der in jenem Bundesgerichtsentscheid angewendete Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 Bst. c der ehemaligen UVEK-Verordnung (vertretbarer Mehraufwand) nicht ins neue Recht überführt worden. Zwar besteht bei der Standortfrage von Briefkästen nach geltendem Recht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach wie vor ein gewisses Ermessen. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismässigkeit jedoch, wie oben aufgezeigt, klar gewahrt worden.

15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten an der Garagenmauer nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), noch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollte der Gesuchsteller keinen verordnungskonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufstellen.

16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Gesuchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

Dispositiv

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 30. Januar 2015 werden abgewiesen. Der bestehende Briefkastenstandort an der Frontseite der Garage entspricht nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind vom Gesuchsteller zu tragen.

3. Den Parteien zu eröffnen.

Gesuchssteller

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen:

• Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 5 and Art. 8 — read in the version of June 14, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Postverordnung, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75, and Art. 76 — read in the version of October 1, 2012; the act was consolidated again on July 28, 2015, January 1, 2019, January 1, 2021, December 1, 2021, and April 1, 2026.