VFG-4-2013
Verfügung 4/2013 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Briefe: Genehmigung der Methode und der Messinstrumente
Eidgenössische Postkommission PostCom
CH-3003 Bern, PostCom
Einschreiben Die Schweizerische Post Herrn A_____A_____ Leiter Rechts- und Stabsdienst Viktoriastrasse 21 Postfach 3030 Bern
Bern, 27. März 2013
Verfügung Nr. 4/2013 Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Briefe: Genehmigung der Methode und der Messinstrumente (Art. 32 Abs.3 VPG)
Sehr geehrter Herr A_____
Die PostCom genehmigt gestützt auf Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) die Methoden und die Messinstrumente der Laufzeitmessung der inländischen Briefe der Post.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Eidgenössische Postkommission PostCom am 15. März 2013 die Methode und die Messinstrumente der Laufzeitmessung der inländischen Briefe der Post genehmigt hat.
Im Rahmen der Genehmigung sind folgende Dokumente berücksichtigt worden:
Die Methode der Messung der Laufzeiten für inländische Briefe und die Messinstrumente entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch
Die Gebühren für die Prüfung Ihres Antrags sowie den Erlass der vorliegenden Verfügung werden in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Verfügung erhoben.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Der Präsident Leiter Fachsekretariat