Gebührenordnung Regulatorische Organe
(GebOR)

Rubrum

Gebührenordnung Regulatorische Organe (Gebührenordnung RegOrg, GebOR)

Vom 20. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018

Inhaltsverzeichnis 1 Zweck ........................................................................................................................................... 3

2 Geltungsbereich............................................................................................................................ 3

3 Gebührenkatalog .......................................................................................................................... 3 3.1 Ausnahmegesuch und Vorentscheid............................................................................................ 3 3.2 Rückzug von Gesuchen ................................................................................................................ 3 3.3 Erteilen von schriftlichen Auskünften........................................................................................... 3 3.4 Ausserordentlicher Aufwand und Dritt- bzw. Expertenkosten ..................................................... 3 3.5 Anerkennung als sachkundiger Vertreter ..................................................................................... 3 3.6 Erweiterung der Anerkennung als sachkundiger Vertreter........................................................... 3 3.7 Sanktions- und Beschwerdeverfahren.......................................................................................... 4 3.8 Spesen .......................................................................................................................................... 4 3.9 Teilnahmegebühr Seminare.......................................................................................................... 4

4 Gemeinsame Bestimmungen ....................................................................................................... 4 4.1 Gebühr nach Aufwand.................................................................................................................. 4 4.2 Vorschuss ..................................................................................................................................... 4 4.3 Fälligkeit von Forderungen ........................................................................................................... 4

5 Schlussbestimmungen ................................................................................................................. 4 5.1 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 4

SIX Exchange Regulation AG ii

Regl. Grundlage: Art. 63 KR

1 Zweck Gemäss Art. 63 KR werden für die Kotierung von Effekten und die Aufrechterhaltung der Kotierung sowie Sanktions- und Beschwerdeverfahren Gebühren gemäss anwendbarer Gebührenordnung (Gebührenordnung Regulatorische Organe und/oder Gebührenordnung zum Kotierungsreglement) erhoben.

2 Geltungsbereich Die Gebührenordnung Regulatorische Organe findet auf alle Personen und Betriebe Anwendung, die sich dem Regelwerk des Handelsplatzes SIX Swiss Exchange AG unterstellt haben.

3 Gebührenkatalog 3.1 Ausnahmegesuch und Vorentscheid 1 Für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen gemäss Art. 7 KR oder für Vorentscheide gemäss

Art. 48 KR wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach effektivem Aufwand.

Die Gebühr ist unabhängig von einer späteren Kotierung geschuldet und nicht anrechenbar.

3.2 Rückzug von Gesuchen Bei Rückzug eines Gesuchs können die angefallenen Gebühren gemäss Aufwand erhoben werden.

3.3 Erteilen von schriftlichen Auskünften Die Erteilung von schriftlichen Auskünften kann nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Tatsache, dass der Aufwand in Rechnung gestellt wird, muss dem Gesuchsteller vorab mitgeteilt werden.

3.4 Ausserordentlicher Aufwand und Dritt- bzw. Expertenkosten

SIX Exchange Regulation AG kann für ausserordentlichen Aufwand bei der Bearbeitung von Gesuchen zusätzliche Gebühren nach Aufwand erheben.

Dritt- bzw. Expertenkosten werden gemäss Abrechnung dem Gesuchssteller vollumfänglich weiterverrechnet. Die Tatsache, dass Dritte bzw. Experten beigezogen und die daraus entstehenden Kosten dem Gesuchsteller auferlegt werden, muss diesem vorab mitgeteilt werden.

Sollen Transaktionen auf begründeten Antrag des Gesuchstellers hin innert verkürzter Frist bearbeitet werden, kann eine pauschale Gebühr von maximal CHF 20'000 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3.5 Anerkennung als sachkundiger Vertreter Für die Bearbeitung von Gesuchen um Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR wird eine pauschale Gebühr von CHF 5'000 erhoben. Siehe hierzu auch: – Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV) 3.6 Erweiterung der Anerkennung als sachkundiger Vertreter Für die Bearbeitung von Gesuchen um Erweiterung einer Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss

Art. 43 KR wird eine pauschale Gebühr von CHF 2'000 erhoben.

Siehe hierzu auch: – Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV) SIX Exchange Regulation AG 3 3.7 Sanktions- und Beschwerdeverfahren Bei Sanktions- und Beschwerdeverfahren werden die Gebühren nach effektivem Aufwand festgelegt.

3.8 Spesen Der Aufwand für Spesen wie Porto- oder Kurierkosten, Beglaubigungsgebühren o.ä. werden dem Gesuchsteller nach effektiver Höhe weiterverrechnet.

3.9 Teilnahmegebühr Seminare Für von Regulatorischen Organen durchgeführte Seminare können Teilnahmegebühren erhoben werden.

Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Gebühr nach Aufwand Soweit sich die Gebühr nach Aufwand richtet, beträgt der Ansatz CHF 300 pro Stunde und Person.

4.2 Vorschuss SIX Exchange Regulation AG, das Regulatory Board und seine Ausschüsse, die Sanktionskommission und die Beschwerdeinstanz können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

4.3 Fälligkeit von Forderungen

Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig.

Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.

Schlussbestimmungen 5.1 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

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