Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
(DIR01)

SIX Swiss Exchange AG

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Vom 16. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

Inhalt

SIX Swiss Exchange AG ii

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

1 Zweck und Grundlage

Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Zulassung von Teilnehmern, Market Maker und Liquiditätsgebern, zur angemessenen Organisation sowie zu Registrierungspflichten und stützt sich auf das Handelsreglement.

2 Zulassung als Teilnehmer

2.1 Zulassungsvoraussetzungen

Ein Antragsteller hat die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 3 Handelsreglement zu erfüllen, d.h. er muss a) über eine Bewilligung als Effektenhändler oder ausländisches Börsenmitglied der FINMA verfügen; b) eine Kaution geleistet haben, sofern die Börse eine solche gemäss Ziff. 5 verlangt; c) die Voraussetzungen zur Anbindung an das Börsensystem erfüllen; d) Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation sein oder über ein General Clearing Member Zugang zu einer solchen haben; und e) Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Settlement-Organisation sein oder über eine Depotbank Zugang zu einer solchen haben.

2.2 Zulassungsantrag

1 Der Antragsteller muss die Zulassung bei der Börse schriftlich beantragen. Mit dem Antrag hat der Antragsteller folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Kopie der FINMA-Effektenhändlerbewilligung oder der FINMA-Bewilligung als ausländisches Börsenmitglied; b) gegebenenfalls einen Nachweis, dass die Kaution geleistet wurde; c) einen Nachweis, dass er über einen Zugang zu einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation verfügt; d) einen Nachweis, dass er über einen Zugang zu einer von der Börse anerkannten Settlement-Organisation verfügt; e) einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder ein dem Handelsregisterauszug entsprechendes Dokument als Nachweis des Domizils, des Geschäftszweckes und der zeichnungsberechtigten Personen des Teilnehmers; f) einen Geschäftsbericht und eine aktuelle, geprüfte Jahresrechnung inkl. Bericht der Revisionsstelle (sofern nicht bereits im Geschäftsbericht enthalten); und g) ein Organigramm des Antragstellers. 2 Das Antragsformular zur Zulassung als Teilnehmer ist bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

2.3 Zulassungsentscheid

1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, lässt die Börse den Antragsteller als Teilnehmer zu. 2 Die Börse teilt dem Teilnehmer den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.

2.4 Sistierung und Beendigung der Teilnahme

2.4.1 Sistierung

Die Börse kann in den in Ziff. 8.1 Handelsreglement genannten Fällen oder im Rahmen eines Sanktionsverfahrens den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem jederzeit sperren und/oder dessen Aufträge löschen.

SIX Swiss Exchange AG 3

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

2.4.2 Kündigung

1 Der Teilnehmer oder die Börse können den Teilnahmevertrag jederzeit unter Einhaltung der in

Ziff. 8.2 Handelsreglement genannten Frist schriftlich kündigen.

2 Vorbehalten bleibt der Ausschluss des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens gemäss

Ziff. 20 Handelsreglement.

3 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten

3.1 Verantwortliche Personen

1 Gemäss Ziff. 4.3.1 Handelsreglement muss der Teilnehmer alle für den Handel verantwortlichen Personen bei der Börse registrieren. Namentlich sind dies: a) die Händler (inkl. Chefhändler); b) die Meldeagenten; c) der Business Koordinator; d) der Compliance Officer; und e) der IT-Koordinator. 2 Für Händler gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Ziff. 3.2. 3 Für Meldeagenten gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Ziff. 3.3.

3.2 Registrierung des Händlers

3.2.1 Registrierungsvoraussetzungen

1 Ein Händler hat die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.2 Handelsreglement zu erfüllen, d.h. er muss a) über einen guten Leumund verfügen; b) über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse erforderlichen Produkte- und Marktkenntnisse, verfügen; c) mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut sein; d) das Regelwerk der Börse anerkennen; und e) einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen. 2 Der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt mit Bestehen der Händlerprüfung der Börse. Im Falle einer erneuten Registrierung des Händlers wird der früher erbrachte Nachweis anerkannt, wenn diese binnen zweier Jahre seit Aufgabe der vorangegangenen Registrierung erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Nachweis mit dem Bestehen der Prüfung für lizenzierte Händler.

3.2.2 Registrierungsantrag

1 Der Antrag auf Registrierung erfolgt schriftlich. Mit dem Antrag hat der Teilnehmer die folgenden Unterlagen schriftlich einzureichen: a) Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und den guten Leumund des Händlers; b) Nachweis über genügende Fachkenntnisse des Händlers (insbesondere die bestandene Händlerprüfung); c) Bestätigung, dass der Händler dem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht; und d) Erklärung des Händlers, dass er das Regelwerk der Börse anerkennt (inkl. das Sanktionswesen). 2 Die entsprechenden Formulare zur Registrierung sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

3.2.3 Registrierungsverfahren

1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.2 Handelsreglement erfüllt sind.

SIX Swiss Exchange AG 4

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

2 Sofern die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, registriert die Börse den Händler und teilt dem Teilnehmer sowie dem betreffenden Händler den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen. 3 Die Börse kann Händlern von neuen Teilnehmern für die Frist von drei Monaten eine provisorische Registrierung gewähren. Die Frist beginnt mit Handelsaufnahme des neuen Teilnehmers. Wenn der Händler die Prüfung nicht besteht, löscht die Börse die provisorische Registrierung spätestens nach Ablauf der Frist und informiert den Teilnehmer entsprechend.

3.2.4 Sistierung und Entzug der Registrierung

1 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung jederzeit sistieren, sofern die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 2 Die Börse kann die Registrierung entziehen: a) auf Antrag des Teilnehmers; b) sofern die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind; oder c) sofern eine Sistierung der Registrierung bereits länger als sechs Monate andauert.

3.3 Registrierung des Meldeagenten

3.3.1 Registrierungsvoraussetzungen

1 Ein Meldeagent hat die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.3 Handelsreglement zu erfüllen, d.h. er muss a) über einen guten Leumund verfügen; b) über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die Regeln für Meldungen von Abschlüssen an die Börse, verfügen; c) mit den Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut sein; d) das Regelwerk der Börse anerkennen; und e) einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen. 2 Der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt mit Bestehen der Prüfung für Meldeagenten der Börse. Im Falle einer erneuten Registrierung des Meldeagenten wird der früher erbrachte Nachweis anerkannt, wenn diese binnen zweier Jahre seit Aufgabe der vorangegangenen Registrierung erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Nachweis mit dem Bestehen der Prüfung für Meldeagenten.

3.3.2 Registrierungsantrag

1 Der Antrag auf Registrierung erfolgt schriftlich. Mit dem Antrag hat der Teilnehmer die folgenden Unterlagen schriftlich einzureichen: a) Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und den guten Leumund des Meldeagenten; b) Nachweis über genügende Fachkenntnisse des Meldeagenten (insbesondere die bestandene Prüfung für Meldeagenten); c) Bestätigung, dass der Meldeagent dem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht; und d) Erklärung des Meldeagenten, dass er das Regelwerk der Börse anerkennt (inkl. das Sanktionswesen). 2 Die entsprechenden Formulare zur Registrierung sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

3.3.3 Registrierungsverfahren

1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.3 Handelsreglement erfüllt sind. 2 Sofern die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, registriert die Börse den Meldeagenten und teilt dem Teilnehmer sowie dem betreffenden Meldeagenten den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.

SIX Swiss Exchange AG 5

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

3 Die Börse kann Meldeagenten von neuen Teilnehmern für die Frist von drei Monaten eine provisorische Registrierung gewähren. Die Frist beginnt mit Handelsaufnahme des neuen Teilnehmers. Wenn der Meldeagent die Prüfung nicht besteht, löscht die Börse die provisorische Registrierung spätestens nach Ablauf der Frist und informiert den Teilnehmer entsprechend.

3.3.4 Sistierung und Entzug der Registrierung

1 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung jederzeit sistieren, sofern die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 2 Die Börse kann die Registrierung entziehen: a) auf Antrag des Teilnehmers; b) sofern die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind; oder c) sofern eine Sistierung der Registrierung bereits länger als sechs Monate andauert.

4 Zulassung als Market Maker

1 Die Börse kann einen Teilnehmer als Market Maker im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung (Market Maker Vereinbarung) zulassen. 2 Die Market Maker Vereinbarung muss den Vorgaben von Ziff. 11.1.4 Handelsreglement und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der einzelnen Handelssegmente entsprechen.

5 Ausführungsbestimmungen zur Kaution

1 Die Börse kann gemäss Ziff. 3.3 Handelsreglement den Antragsteller oder, während der Dauer der Teilnahme, den Teilnehmer verpflichten, eine Kaution zu leisten. 2 Die Börse entscheidet aufgrund der Bonität des Antragstellers bzw. des Teilnehmers in eigenem Ermessen und unter Wahrung der Gleichbehandlung, ob eine Kaution zu leisten ist. 3 Die Börse setzt die Art und die Höhe der Kaution aufgrund der Art des Geschäfts und des erwarteten Handelsvolumens des Antragstellers bzw. Teilnehmers fest und kann diese gegebenenfalls anpassen. 4 Bei Leistung der Kaution in Effekten erfolgt die Verwertung nach Wahl der Börse auf dem Weg der privaten Pfandverwertung oder durch Betreibung auf Pfandverwertung. Im Fall der Betreibung auf Pfandverwertung kann die Verwertung auch auf dem Weg des Freihandverkaufs erfolgen. 5 Die Kaution dient primär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen des Teilnehmers gegenüber der Börse und nur subsidiär für solche von anderen Teilnehmern. Wird die Kaution zur Deckung von fälligen Verpflichtungen von Teilnehmern verwendet, stellt die Börse die Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicher.

6 Ausführungsbestimmungen zur Händlerprüfung

6.1 Grundsatz

Die Händlerprüfung dient dem Nachweis der für den Effektenhandel erforderlichen Fachkenntnisse.

6.2 Prüfungsvoraussetzungen und -programm

1 Grundsätzlich werden zur Händlerprüfung alle interessierten Personen zugelassen. 2 Die Prüfung besteht aus mehreren Modulen, die jeweils in Deutsch und Englisch angeboten werden. Geprüft werden Kenntnisse bezüglich des Regelwerks der Börse sowie der Handelsfunktionalitäten. 3 Kann der Händler eine von der Börse anerkannte Ausbildung oder Prüfung nachweisen, so kann eine vereinfachte Händlerprüfung abgelegt werden. Die Börse publiziert auf ihrer Webseite eine Liste der von ihr anerkannten Ausbildungen und Prüfungen.

SIX Swiss Exchange AG 6

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 01.05.2018

4 Alle registrierten Händler müssen bei grösseren Systemanpassungen oder regulatorischen Änderungen, spätestens aber alle zwei Jahre einen webbasierten Wiederholungskurs absolvieren. Wird der Wiederholungskurs nicht innerhalb der vorgegebenen Frist absolviert, sistiert die Börse den Händler. 5 Nähere Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen sowie den Prüfungsgebühren sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

7 Ausführungsbestimmungen zur Prüfung für Meldeagenten

7.1 Grundsatz

Die Prüfung für Meldeagenten dient dem Nachweis der für das Meldewesen erforderlichen Fachkenntnisse.

7.2 Prüfungsvoraussetzungen und -programm

1 Grundsätzlich werden zur Prüfung für Meldeagenten alle interessierten Personen zugelassen. 2 Die Prüfung besteht aus mehreren Modulen, die jeweils in Deutsch und Englisch angeboten werden. Geprüft werden Kenntnisse bezüglich des Regelwerks der Börse sowie der Meldefunktionalitäten. 3 Alle registrierten Meldeagenten müssen bei grösseren Systemanpassungen oder regulatorischen Änderungen, spätestens aber alle zwei Jahre einen webbasierten Wiederholungskurs absolvieren. Wird der Wiederholungskurs nicht innerhalb der vorgegebenen Frist absolviert, sistiert die Börse den Meldeagenten. 4 Nähere Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen sowie den Prüfungsgebühren sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

8 Informationen

Mit der Einreichung des Antrags zur Zulassung bzw. Registrierung erklären sich der Teilnehmer und die Händler sowie Meldeagenten damit einverstanden, dass die Börse und/oder die Regulatorischen Organe im Rahmen von Ziff. 21 Handelsreglement sie betreffende Informationen weitergeben und bei Dritten einholen können.

9 Mitwirkungspflichten

1 Der Teilnehmer, die Händler sowie Meldeagenten haben die Börse über alle Mutationen von im Rahmen dieser Weisung an die Börse übermittelten Information unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 2 Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe sind berechtigt, vom Teilnehmer und gegebenenfalls vom betreffenden Händler oder Meldeagenten jederzeit ohne Angabe von Gründen aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen einzufordern.

Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 16. März 2018; in Kraft seit 1. Mai 2018.

SIX Swiss Exchange AG 7