Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

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Sanktionsbescheid SB-KTR-FOR-I/13

Rubrum

SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X AG SB-KTR-FOR-I/13

SIX Exchange Regulation Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. X AG SB-KTR-FOR-I/13 12. August 2013

1. Sachverhalt und Verfahrensübersicht

1. Die X AG (nachstehend Gesellschaft, Emittent, X) ist eine Aktiengesellschaft nach B Recht mit Sitz in A [Stadt], B [Land]. Die Gesellschaft hat diverse Derivate an SIX Swiss Exchange kotiert.

2. Bei den von der X emittierten Derivaten mit den International Securities Identification Number (ISIN) CH0000000000 und CH0000000000 handelt es sich um C Convertibles. Bei diesen Produkten erfolgt die Zinssatzfixierung für die folgende Zinsperiode alle drei Monate anhand des 3 Monats USD Libor zuzüglich eines im Prospekt definierten Aufschlags (Spread).

3. Für die beiden genannten Derivate endete die letzte fixierte Zinsperiode am T+0 [Datum]. Am T-1 [Datum] wurde die X AG mittels E-Mail von SIX Exchange Regulation explizit darauf hingewiesen, dass SIX Exchange Regulation eine Offizielle Mitteilung mit den neuen Zinsfixierungen für die folgende Zinsperiode zuzustellen sei. Da bis am Abend des T+0 [Datum] keine Reaktion durch die X erfolgte, versandte SIX Exchange Regulation eine zweite E-Mail, wiederum mit der Aufforderung, die benötigten Fixierungen schnellstmöglich einzureichen. Auch auf diese zweite Kontaktnahme erfolgte keine Reaktion durch die X.

4. In der Folge wurden die beiden erwähnten Produkte am T+0 [Datum] vom Handel suspendiert. Die X reagierte ebenfalls nicht auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch SIX Exchange Regulation einige Tage nach der Handelseinstellung. Am T+8 [Datum] versandte SIX Exchange Regulation nochmals eine E-Mail) an einen anderen Mitarbeiter der X mit der Aufforderung, die Zinsfixierungen unverzüglich zu melden. Diese E-Mail blieb bis zum T+19 [Datum] ohne Antwort. Am T+19 [Datum] erhielt SIX Exchange Regulation schliesslich die ausstehende Meldung von der X über die Zinsfixierung. Nach Eingang der ausstehenden Meldung konnte der Handel in den beiden seit dem T+0 [Datum] suspendierten Produkten wieder aufgenommen werden.

5. Weiter sei festgehalten, dass die pflichtgemässe Meldung der Zinsfixierungen für die genannten Derivate zum wiederholten Male durch die X nicht fristgerecht erfolgte. Die genannten Derivate waren aufgrund von fehlenden Zinsmeldungen der X bereits vom T-277 [Datum] bis zum T-21 [Datum] durch SIX Exchange Regulation vom Handel suspendiert worden.

6. SIX Exchange Regulation informierte die X mit Schreiben vom T+20 [Datum] über die Vorabklärung betreffend eine allfällige Verletzung von Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung. SIX Exchange Regulation stellte in diesem Vorabklärungsschreiben verschiedene Fragen an die X und setzte der Gesellschaft eine Frist zur Stellungnahme.

7. Die X nahm mit Schreiben vom T+30 [Datum] fristgerecht zu den gestellten Fragen Stellung.

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8. Mit E-Mail vom T+210 [Datum] wurde die X über die bevorstehende Untersuchungseröffnung in Kenntnis gesetzt.

9. Die X AG ersuchte mit Schreiben vom T+218 [Datum] um eine Ausnahme in Bezug auf die Publikation der Untersuchungseröffnung mittels Medienmitteilung von SIX Exchange Regulation.

10. Mit E-Mail vom T+224 [Datum] teilte SIX Exchange Regulation der X AG mit, dass dem von der X gewünschten Verzicht auf die geplante Publikation der Untersuchungseröffnung nicht nachgekommen werden könne. Zudem stellte SIX Exchange Regulation der X sowohl das Untersuchungseröffnungsschreiben, als auch den Entwurf der Medienmitteilung zu .

11. Mit Schreiben vom T+230 [Datum] forderte SIX Exchange Regulation die X AG auf, den gemäss deren eigenen Angaben neu etablierten internen Prozess zur Sicherstellung der zukünftigen Zinsmeldungen darzulegen. Die X AG kam dieser Aufforderung mit ihrem Schreiben vom T+232 [Datum] fristgerecht nach.

2. Erwägungen

2.1 Zuständigkeit

12. Die X AG hat anlässlich der Kotierung der beiden genannten Derivate eine Emittentenerklärung gemäss Art. 45 KR unterzeichnet, in welcher sie sich der Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange unterwirft. Demnach untersteht die X der Sanktionsordnung gemäss dem Kapitel V des KR.

13. Gemäss Art. 59 KR in Verbindung mit Art. 39 des Zusatzreglements für die Kotierung von Derivaten (ZRD) sowie Ziff. 3.5 Abs. 2 der Verfahrensordnung (VO) ist Listing & Enforcement von SIX Exchange Regulation für den Erlass des vorliegenden Sanktionsbescheids zuständig.

14. Verletzt der Emittent seine Pflichten betreffend die Aufrechterhaltung der Kotierung, indem er vorgeschriebene Meldungen unterlässt (Verletzung von Informationspflichten oder Meldepflichten), so kann Listing & Enforcement von SIX Exchange Regulation im Rahmen eines Sanktionsbescheids als Sanktion einen Verweis oder eine Busse aussprechen (Ziff. 3.5 Abs. 2 VO). Die Sanktion ist zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

2.2 Verletzung von Meldepflichten

15. Art. 55 des Kotierungsreglements (KR) regelt die Bekanntmachung von Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte. Der Emittent muss jede Änderung der mit den kotierten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung bekannt machen, sodass für die Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

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Dabei verweist das KR auf das Rundschreiben Nr. 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (RS 1).

16. Gemäss Ziffer 2.04 Anhang 3 RS 1 in Verbindung mit Art. 55 KR und Art. 34 ZRD ist die Ermittlung eines Preisparameters, welcher für die Bewertung bzw. Auszahlung eines Derivats relevant ist, unmittelbar nach der Ermittlung des neuen Preisparameters mittels einer Offiziellen Mitteilung SIX Exchange Regulation zu melden. Dabei nennt Ziffer 2.04 Anhang 3 RS 1 beispielhaft die Fixierung eines neuen Couponsatzes bei Derivaten mit Zinszahlung. Die Einhaltung dieser Meldepflicht soll es SIX Swiss Exchange ermöglichen, die notwendigen Anpassungen in ihren Handelssystemen vorzunehmen, damit ein reibungsloser, transparenter Handel im Sinne des Börsengesetzes gewährleistet ist und eine Suspendierung der entsprechenden Effekten vermieden werden kann. Gleichzeitig ist die Bekanntgabe der neuen Couponsätze für die Anleger von grosser Bedeutung, damit Transparenz in Bezug auf die aktuell gültigen Konditionen herrscht.

17. Gemäss den endgültigen Bedingungen der genannten Derivate (nachfolgend Endgültige Bedingungen), datiert vom [Datum], erfolgt die Fixierung des neuen Zinssatzes jeweils zwei Zahlungsgeschäftstage vor dem Beginn der neuen Zinsperiode. Zudem regeln die Endgültigen Bedingungen, dass der Emittent den für die jeweilige Zinsperiode ermittelten Zinssatz keinesfalls später als am ersten Tag der betreffenden Zinsperiode gemäss [Zahl] der Endgültigen Bedingungen bekannt gibt. [Zahl] der Endgültigen Bedingungen besagt, dass die Publikation auf der designierten Internet-Seite von SIX Swiss Exchange in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln von SIX Swiss Exchange erfolge.

18. Im vorliegenden Fall gilt es, die neuen Zinsangaben und Zinsperioden zu erfassen, damit eine korrekte Berechnung des Marchzinses für die betreffenden Derivate möglich ist. Zudem veröffentlicht SIX Swiss Exchange eine Offizielle Mitteilung betreffend die neuen Angaben, um die Marktteilnehmer über die aktuellen Preisparameter zu informieren.

19. Gemäss der Stellungnahme der X sei das Ausbleiben der Meldung der neuen Zinsfixierung darauf zurückzuführen, dass es versäumt wurde, anlässlich der Emission dieser Produkte einen Prozess aufzusetzen, damit die vierteljährliche Meldung der Zinsfixierung mittels einer Offiziellen Mitteilung sichergestellt ist. Als problematisch habe sich zudem in diesem Fall erwiesen, dass sich niemand für die Zinsfixings verantwortlich fühlte, da sowohl die Rechtsabteilung in A, die Filiale in C, das Frontoffice als auch das Backoffice in D involviert gewesen seien. In der Zwischenzeit sei der fehlende Prozess definiert worden, so dass inskünftig eine fristgerechte Meldung erfolgen werde.

20. Mit Schreiben vom T+232 [Datum] legt die X AG den neu etablierten Prozess zur Sicherstellung der Zinsmeldungen nachvollziehbar dar.

21. Es ist seitens der X AG unbestritten, dass die Meldung der Zinsfixierung an SIX Swiss Exchange nicht fristgerecht erfolgte.

22. Die X hat die ihr gemäss Art. 55 KR in Verbindung mit Art. 34 ZRD sowie Ziff. 2.04 Anhang 3 des RS1 obliegenden Meldepflichten verletzt.

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2.3 Schwere der Verletzung und Verschulden

23. Art. 61 Abs. 2 KR sieht vor, dass bei der Festsetzung der Sanktion die Schwere des Verstosses und des Verschuldens zu berücksichtigen seien.

2.3.1 Schwere der Verletzung

24. Die rechtzeitige Meldung der neuen Zinsfixierungen bei variablen verzinslichen Derivaten ist für den Ablauf eines korrekten Börsenhandels gemäss Börsengesetz unerlässlich. Sie gehört deshalb bei diesem Produkten mit zu den wichtigsten Meldepflichten für den Börsenbetrieb. Ohne eine fristgerechte Erfüllung der Meldepflicht kann der Handel in den betroffenen Derivaten nicht aufrechterhalten werden, da die Marchzinsberechnung ohne die neuen Couponfixierungen nicht erfolgen kann. Da die X die zeitgerechte Meldung der Zinsfixierungen nicht meldete, mussten die beiden betroffenen Derivate zwei Mal vom Handel suspendiert werden, was für Anleger einen Nachteil darstellt. Die X hat es zudem versäumt, auf die Kontaktnahme von SIX Exchange Regulation – welche zudem nicht standardmässig erfolgt und von den Emittenten nicht erwartet werden kann – zu reagieren. Bei einer raschen Reaktion durch die X hätte die Suspendierung der Derivate vermieden werden können. Der vorliegende Sachverhalt ist deshalb zumindest als mittelschwere Verletzung der einschlägigen Vorschriften von SIX Swiss Exchange durch die X zu qualifizieren.

2.3.2 Verschulden

25. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 61 KR ist, dass der Gesellschaft eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Bestimmungen des Kotierungsreglements vorgeworfen werden kann.

26. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzten, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet.

27. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (ZUL-MT IV/06 Rz. 34).

28. Zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Peron und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Sa-

29. Gemäss der Stellungnahme der X wurde es versäumt, für derartige Derivate einen entsprechenden Prozess zur Meldung der neuen Zinsfixierungen zu definieren. Aufgrund dieses fehlenden Prozesses habe sich keine der involvierten Stellen für die Erstattung der Meldung an SIX Exchange Regulation zuständig gefühlt. Ein Emittent von an SIX Swiss Exchange kotierten

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Derivaten ist jedoch verpflichtet, seine interne Organisation derart auszugestalten, dass er jederzeit seine kotierungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann.

30. Weiter erfolgte trotz mehrmaliger Kontaktnahme durch SIX Exchange Regulation keine Reaktion durch die X innert nützlicher Frist. Eine rasche Reaktion des Emittenten hätte die Suspendierung der betreffenden Derivate verhindern können. Wie oben dargelegt, hätte die X bereits bei der erstmaligen Kotierung von Derivaten des betreffenden Typs einen Prozess definieren müssen, welcher sicherstellt, dass sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Kotierung dieser Derivate an SIX Swiss Exchange eingehalten werden. Mit dem Unterlassen einer solchen angemessenen Organisation ihrer interner Abläufe ist die X ihren Pflichten nicht nachgekommen. Durch eine angemessene Reaktion auf die Kontaktnahme von SIX Exchange Regulation hätte sie diesen Mangel an Organisation zwar nicht beseitigen, aber zumindest die negativen Folgen für den Markt – die Suspendierung der Derivate - verhindern können. Diese Reaktion durch die X ist jedoch nicht erfolgt.

31. Die rechtzeitige Meldung von Zinsfixierungen ist – wie bereits dargelegt – für die Gewährleistung eines einwandfreien Handels und für die Information der Marktteilnehmer von grosser Bedeutung. Dieser grossen Bedeutung musste sich auch die X als regelmässiger Emittent von Derivaten bewusst sein. Ein Emittent muss anlässlich der erstmaligen Kotierung eines für ihn neuen Derivatetyps an SIX Swiss Exchange sorgfältig analysieren, welche Pflichten er im Rahmen der Kotierung wie auch der Aufrechterhaltung der Kotierung einzuhalten hat. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die emittierten Produkte nur bei einem Investor oder mehreren Investoren platziert werden. Der Emittent muss im Zusammenhang mit der Kotierung eines Produkts Vorkehrungen treffen, damit er sämtliche kotierungsrechtlichen Pflichten einhalten kann, und während der Laufdauer der Derivate zudem auch regelmässig überprüfen, ob seine getroffenen Vorkehrungen noch angemessen sind. Weiter ist es Geschäftsusanz und wird erwartet, dass ein Emittent auf Kontaktaufnahmen durch den Regulator mit einer Antwort innert nützlicher Frist reagiert.

32. Fahrlässigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Emittent die Pflichten im Zusammenhang mit neuen Produktstrukturen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bzw. nicht ausreichend abklärt und dementsprechend nicht wie vorgeschrieben wahrnimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Emittent die gebotene Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen Verhältnissen verpflichtet ist. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, hat es die X unterlassen, angemessene Prozesse zur Erstattung der Zinsmeldungen aufzusetzen. Das Nichtaufsetzen dieser für diese Art von Produkten zwingend nötigen Prozesse ist als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit einzustufen.

33. Da die X das vorgängige Aufsetzen dieser Prozesse für Zinsmeldungen bei diesen Derivaten unterlassen hat und trotz mehrmaliger Kontaktnahme durch SIX Exchange Regulation keine unmittelbare Reaktion erfolgte, hat die X folglich grob fahrlässig gehandelt. Es trifft sie ein mittelschweres Verschulden.

34. Positiv anzumerken gilt es, dass sich die X AG ihre Mitwirkungspflicht während des Verfahrens wahrgenommen und so zu einer vollständigen Klärung der Angelegenheit beigetragen hat.

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2.3.3 Sanktionsempfindlichkeit

35. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen. Emittenten mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (Sa-

36. Im Geschäftsbericht für das Jahr 2012 weist die X ein Ergebnis vor Steuern von [Betrag], ein Reinergebnis von [Betrag]. sowie einen betrieblichen Geldfluss von [Betrag]. aus. Die X verfügte per [Datum] über liquide Mittel in der Höhe von [Betrag] und ein Eigenkapital von [Betrag].

37. Bei einer fahrlässigen Verletzung des Kotierungsreglements kann eine Busse von maximal CHF 1 Mio. und bei Vorsatz bis CHF 10 Mio. ausgesprochen werden. Selbst die maximale Busse würde lediglich einen sehr kleinen Bruchteil des Reingewinns des Emittenten für das Geschäftsjahr [Jahr] ausmachen. Die Strafempfindlichkeit des Emittenten ist demzufolge als gering einzustufen.

2.4 Schlussfolgerungen

38. Bei der Festsetzung der Sanktion zieht das zuständige Organ namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Des weiteren berücksichtigt es die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen (Art. 61 Abs. 2 KR).

39. Bei fahrlässiger Verletzung von Vorschriften des Kotierungsreglements kann eine Busse von bis zu CHF 1 Mio. ausgesprochen werden (Art. 61 Abs. 1 KR).

40. Es liegt ein zumindest mittelschwerer Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des KR in Verbindung mit dem ZRD und dem RS1 vor. Die X trifft ein zumindest mittelschweres Verschulden. Die Verletzung der einschlägigen Regularien ist zu sanktionieren.

41. Die Strafempfindlichkeit des Emittenten ist angesichts der Erwägungen unter Ziff. 2.3.3 oben als gering einzustufen.

42. In den letzten drei Jahren hat SIX Exchange Regulation gegen die X keine Sanktion ausgesprochen.

43. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird eine Busse in der Höhe von [Betrag] verhängt.

44. Die Sanktion wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

2.5 Gebühren

45. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 59ff. KR werden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von [Betrag]. Diese Gebühren werden der X auferlegt.

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3. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

1. Es wird festgestellt, dass die X AG gegen die Meldepflicht gemäss Art. 55 des Kotierungsreglements in Verbindung mit Art. 34 Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten und Ziff. 2.04 Anhang 3 des Rundschreibens Nr.1 verstossen hat, indem sie es unterlassen hat, die Zinsfixierungen für zwei Derivate (CH0000000000 und CH0000000000) mittels Offizieller Mitteilung fristgerecht zu melden.

2. Es wird gegenüber der X AG eine Busse in der Höhe von [Betrag] ausgesprochen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von [Betrag] werden der X AG auferlegt.

4. Der Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Sanktionsbescheid wird der Öffentlichkeit mitgeteilt. Der Sanktionsbescheid wird zudem in anonymisierter Form publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 und 6 VO).