SER-4632570eddcb
Entscheid DK/RLE/II/05
Rubrum
Verletzung der Pflichten zu Zwischenberichterstattung gemäss Art. 65 Kotierungsreglement
Entscheid:
Die Disziplinarkommission hat festgestellt, dass die AG die Pflichten zur Zwischenberichterstattung gemäss Art. 65 des Kotierungsreglements verletzt hatte, indem sie im Halbjahresabschluss ... entgegen IAS 14 und IAS 34p16g die Segmentsberichterstattung anders als im (vorangehenden) Jahresabschluss auf Stufe „Earnings before interest, taxes and amortization“ (EBITA) publiziert hatte. Der AG wird ein Verweis erteilt und der Entscheid wurde von der SWX publiziert. Die Kosten des Verfahrens von CHF 17’000 (Ausschuss der Zulassungsstelle CHF 15'000, Disziplinarkommission CHF 2’000) werden AG auferlegt.
Erwägungen
1.
Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat einen Verweis mit Publikation erteilt, weil AG in der Konzernrechung ... die Segmentergebnisse auf Stufe EBIT, im (nachfolgenden) Halbjahresbericht jedoch entgegen IAS 34p16g auf Stufe EBITA publiziert hatte. AG anerkennt den Fehler, erhebt jedoch – konzise in wohltuender Kürze - Beschwerde gegen die Publikation der Sanktion und die Kosten. Es erübrigt sich damit, nochmals auf die Vorschriften des Kotierungsreglements (KR) und die IAS einzugehen. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen des Ausschusses der Zulassungsstelle vom (...) hingewiesen.
2.
AG macht geltend, dass ein Verweis genüge und eine Publikation den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Das Interesse von AG an einem makellosen Auftritt in der Öffentlichkeit müsse gegen das Interesse der SWX abgewogen werden. Eine Publikation dürfe nur vorgenommen werden, wo zum wiederholten Male ein Verweis ausgesprochen werde.
3.
Gemäss Art. 82 des Kotierungsreglements (KR) sind bei einer Sanktionierung das Verschulden und die Schwere der Verletzung (des KR) zu berücksichtigen. Als Sanktionen stehen die in Ziffer 1 (Verweis) bis 9 (Publikation der Sanktion) erwähnten zur Verfügung, mit folgender Bestimmung: „Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.“ Es gibt erstens keine Bestimmung, wonach die Publikation erst im Wiederholungsfalle erfolgen dürfe. Zweitens kann aus der Reihenfolge nicht geschlossen werden, die Publikation sei die schwerste der Sanktionen und dürfe nur für besonders schwere Verstösse oder für Wiederholungen angewandt werden. Sie kann daher immer kumuliert werden. Und drittens bezweckt die Publikation sowohl die Sanktionierung als auch die Information des Marktes darüber, dass die SWX die Nichteinhaltung von Regeln sanktioniert. Die SWX hat die Pflicht, glaubwürdig die Einhaltung der behördlich genehmigten Regeln zu prüfen und Sanktionen zu ergreifen. Andernfalls würde sie die vom Gesetzgeber in sie gesetzten Erwartungen zur Marktregulierung und Überwachung nicht erfüllen. Eine Sanktion wird nur ausgesprochen, wenn ein Emittent Fehler begangen hat. Es ist nicht die Sanktion der SWX, welche das Ansehen eines Emittenten (bei Anleger und Kunden der Gesellschaft) beeinträchtigt, sondern dessen eigenes fehlerhaftes Verhalten. Das Interesse des makellosen Marktes darf nicht gegen das Interesse eines Emittenten an einem makellosen Eigenbild abgewogen werden.
4.
Vorliegend liegt ein gewichtiger Verstoss gegen die Rechnungslegungsregeln vor, der grobfahrlässig begangen wurde. Es gibt keinen Grund, die Beurteilung des Ausschusses zu korrigieren oder die Bekanntgabe der Rüge zu unterdrücken.
5.
Nach konstanter Praxis entscheidet die SWX selber über den Publikationstext. Die sanktionierte Gesellschaft wird jedoch dazu rechtzeitig kontaktiert.
6.
AG beanstandet, dass die Verfahrenskosten nicht dargelegt und nicht nachvollziehbar seien. Die Kosten der SWX richten sich nicht nach dem Verwaltungsrecht, sondern nach dem Aufwand. Das Reglement der SWX wurde so gestaltet, dass Verfahrenskosten wegen Fehlern von einzelnen Marktteilnehmern möglichst nicht dem übrigen Aufwand zugeordnet werden müssen. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass dieser unangemessen berechnet worden ist. Die Geschäftsstelle der SWX musste den Fall bearbeiten, es fanden mindestens zwei Sitzungen statt, an denen zwei Mitarbeiter involviert waren. Der Ausschuss musste zusammentreten und die Entscheidungen mussten redigiert werden. Insgesamt ist die Summe von CHF 15'000 unter Berücksichtigung aller Kostenaspekte plausibel.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat AG die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (Art. 9 des Verfahrensreglements der Disziplinarkommission). Die Kosten des Disziplinarverfahrens betragen CHF 2'000.
(Entscheid vom 29.06.2005)