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Sanktionsbescheid SB-RLE V/09
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. SB-RLE V/09
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1. Einleitung und Verfahrensübersicht
1. Die X. (X. bzw. Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in […]. Die Inhaberaktien der Gesellschaft sind gemäss dem Domestic Standard an der SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Die Untersuchung von SIX Exchange Regulation (SER) basiert auf dem von der Gesellschaft eingereichten Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […].
3. Mit Schreiben vom […] ersuchte SIX Exchange Regulation die Gesellschaft im Rahmen ihrer Vorabklärungen zu einer möglichen Verletzung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER um eine Stellungnahme.
4. X. nahm – nach einer gewährten Fristverlängerung – auf diese Fragen mit Schreiben vom […] fristgerecht Stellung.
5. Mit der Untersuchungseröffnung vom […] stellte SIX Exchange Regulation zusätzliche Fragen an X. Die Gesellschaft nahm mit Datum vom […] dazu Stellung.
6. Da die Antworten von X. weiterhin Fragen offen liessen, stellte SIX Exchange Regulation am […] weitere Zusatzfragen an die Gesellschaft. Diese wurden mit Brief vom […] von X. beantwortet.
7. Am […] fand eine Besprechung in den Räumlichkeiten der SIX Swiss Exchange AG, Zürich, statt. Neben den […] Vertretern von X., […] und SIX Exchange Regulation nahm auch der leitende Revisor der Revisionsstelle […] an der Besprechung teil.
2. Erwägungen
2.1 Anwendung kotierungsrechtlicher Bestimmungen und Zuständigkeit
8. Die Inhaberaktien der X. sind gemäss dem Domestic Standard an der SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange – namentlich dem Kotierungsreglement (KR) und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
9. Das ab 1. Juli 2009 geltende Kotierungsreglement (KR) hält fest, dass auf Sanktionsverfahren, welche vor dem 1. Juli 2009 begonnen wurden, die alten Bestimmungen anwendbar sind (Art. 114 und 116 Abs. 1 KR).
10. Die Gesellschaft reichte den gedruckten Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […] am […] der SIX Exchange Regulation ein und die Untersuchung wurde am […] eröffnet (siehe vorne Rz. 5). Entsprechend ist materiellrechtlich das alte Kotierungsreglement (aKR) anwendbar.
11. Bezüglich des Verfahrensrechts ist am 1. Juli 2009 auch die neue Verfahrensordnung (VO) der SIX Exchange Regulation in Kraft getreten (Art. 7.1 VO). Diese hält fest, dass auf Verfahren, in welchen den Betroffenen die Untersuchung vor dem 1. Juli 2009 eröffnet wurde, die Bestimmungen der Verfahrensordnung vom 31. März 2009 (aVO) anwendbar sind (Art. 7.2 VO).
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12. Vorliegend wurde die Untersuchungseröffnung der X. mit Schreiben vom […] mitgeteilt (siehe vorne Rz. 5). Damit findet die alte Verfahrensordnung Anwendung.
13. Zu den Aufrechterhaltungspflichten der Emittenten gehört unter anderem die periodische Berichterstattung nach Art. 64 aKR (Jährliche Berichterstattung).
14. Der im Geschäftsbericht […] enthaltene konsolidierte Jahresabschluss per […] wurde nach Swiss GAAP FER erstellt. Swiss GAAP FER ist gemäss Art. 70 aKR und der Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung (RLFB) ein vom Regulatory Board (vormals Zulassungsstelle) für gemäss dem Domestic Standard kotierten Emittenten anerkannter Rechnungslegungsstandard.
15. Wenn der Emittent seine Pflichten bezüglich der periodischen Berichterstattung verletzt, kann SIX Exchange Regulation gemäss Art. 81 Abs. 2 aKR und Ziff. 3.5 Abs. 2 aVO in den nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 aKR vorgesehenen Fällen einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Sanktionen sind regelmässig zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 aVO).
2.2 Mängel im Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […] 2.2.1 Swiss GAAP FER 17 "Vorräte"
16. Gemäss Swiss GAAP FER 17/3 hat die Bewertung der Vorräte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder – falls dieser tiefer ist – zum Netto-Marktwert zu erfolgen. Gemäss der Erläuterung in Swiss GAAP FER 17/12 ist somit eine Vergleichsrechnung zwischen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einerseits und dem Netto-Marktwert anderseits anzustellen. Der niedrigere der beiden Werte ist in der Bilanz einzusetzen (Niederstwertprinzip).
17. Im Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […] von X. wurde angegeben, dass die Warenvorräte bei den Produktionsgesellschaften nach der LIFO-Methode (Last-in, first out) bewertet wurden. Zusätzlich sind dabei auch die Kauf- und Verkaufverpflichtungen per Bilanzstichtag erfasst und zum Marktwert bewertet worden. Diese Methode wurde von X. als [Y] bezeichnet […].
18. Die von X. angewandte [Y]-Bewertungsmethode der Vorräte verstösst gegen Swiss GAAP FER 17, da durch die Berücksichtigung der Kauf- und Verkaufverpflichtungen das Niederstwertprinzip durchbrochen wurde und die Vorräte zu hoch bewertet wurden. Im Swiss GAAP FER- Halbjahresabschluss […] wurde in Anmerkung […] der entsprechende Effekt mit CHF […] Mio angegeben. Das heisst, dass die Bewertung der […]vorräte per […] nach der reinen LIFO-Methode die Warenlager um CHF […] Mio (rund 11%) tiefer gewesen wären als nach der [Y]- Methode.
2.2.2 Swiss GAAP FER 20 "Wertbeeinträchtigungen"
19. Swiss GAAP FER 20/2 verlangt, dass der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung auf jeden Bilanzstichtag zu prüfen haben, ob Aktiven in ihrem Wert beeinträchtigt sind. Diese Prüfung erfolgt aufgrund von Anzeichen, die darauf hindeuten, dass einzelne Aktiven von einer solchen Wertbeeinträchtigung betroffen sein könnten. Falls solche Anzeichen vorliegen, ist der erzielbare Wert zu bestimmen.
20. Nach Swiss GAAP FER 20/4 gilt als erzielbarer Wert der höhere der beiden Werte Netto-Marktwert resp. Nutzwert. Der Netto-Marktwert ist
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der zwischen unabhängigen Dritten erzielbare Preis abzüglich der damit verbundenen Verkaufsaufwendungen. Der Nutzwert nach Swiss GAAP FER 20/6 entspricht dem Barwert der zu erwartenden zukünftigen Geldzu- und Geldabflüsse aus der weiteren Nutzung des Aktivums einschliesslich eines allfälligen Geldflusses am Ende der Nutzungsdauer (Discounted Cash Flows). Nach Swiss GAAP FER 20/7 hat die Diskontierung mit einem angemessenen Zinssatz zu erfolgen und insbesondere die gegenwärtigen Marktgegebenheiten sowie die spezifischen Risiken des Aktivums zu berücksichtigen. Zudem hat nach Swiss GAAP FER 20/23 die Ermittlung der zukünftigen Geldflüsse auf verlässlichen und wahrscheinlichen Annahmen zu basieren.
21. Auf Seite […] des X.-Geschäftsberichts […] wurde erwähnt, dass die Marktkapitalisierung per 31. Dezember […] rund CHF […] Mio. betragen habe. In der Swiss GAAP FER-Bilanz per 31. Dezember […] wurde jedoch ein konsolidiertes Eigenkapital von CHF […] Mio. ausgewiesen. Nach Swiss GAAP FER 20/22 ist dies ein Anzeichen für eine Wertbeeinträchtigung (Impairment). Der am […] der SIX Exchange Regulation zugestellte Impairment-Test für die Cash Generating Unit […] zeigte, dass der Nutzwert (Discounted Cash Flow-Wert) den Buchwert der Nettoaktiven nur äusserst knapp zu decken vermochte.
22. Die von X. angewandten Annahmen für den Nutzwert (EBITDA- Margenzunahme von 13.6% auf 40.3% sowie eine Umsatzzunahme von 51.2 % innerhalb des Prognosezeitraums von […] Jahren) erscheinen nicht plausibel, da die Gesellschaft nicht nachweisen konnte, dass bereits in der Vergangenheit solche Margen und Umsatzzunahmen möglich waren, dass dies bei vergleichbaren Unternehmen (Peer Group) erfolgt wäre oder dass diese Einschätzungen von Dritten (Analysten) geteilt werden. Weiter erfolgte im Diskontierungssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC) weder eine adäquate Berücksichtigung des entsprechenden Geschäftsrisikos, noch ein nachweisbarer Miteinbezug der gegenwärtigen Marktgegebenheiten.
23. Hätten die für den Nutzwert verwendeten Geldflüsse – wie von Swiss GAAP FER 20/23 verlangt – von X. auf Swiss GAAP FER-konformen Annahmen beruht, bzw. hätte der von X. verwendete Diskontierungssatz das spezifische Risiko adäquat berücksichtigt, so hätte eine wesentliche Wertbeeinträchtigung vorgelegen, welche nach Swiss GAAP FER 20/12 im Periodenergebnis zu belasten gewesen wäre.
2.2.3 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept
24. Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 30 schreibt vor, dass Änderungen von Schätzungen, die sich durch neue Entwicklungen oder neue Informationen ergeben, keine Fehlerkorrekturen darstellen, sondern erfolgswirksam im laufenden oder auch zukünftigen Periodenergebnis zu belasten (prospektive Methode) und im Anhang offenzulegen sind. Schätzungsänderungen können sich beispielsweise bei Forderungen, finanziellen Verbindlichkeiten, Vorräten, Garantieverpflichtungen und anderen Rückstellungen ergeben.
25. Gemäss Swiss GAAP FER 23/9 ist eine Rückstellung und deren Veränderungen erfolgswirksam, d.h. über die Erfolgsrechnung, zu erfassen. Eine Rückstellung ist nach Swiss GAAP FER 23/1 eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche künftige Verpflichtung, deren Höhe und / oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist.
26. Auf Seite […] ihres Swiss GAAP FER-Jahresabschlusses […] erwähnt X., dass eine im Jahr […] aufgelöste Rückstellung von CHF […] Mio für den Sozialplan in […] im Rahmen der Erstellung des Abschlusses […]
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erfolgsneutral als Fehlerkorrektur über das Eigenkapital der Eröffnungsbilanz per […] als Restatement wieder erfasst wurde (retrospektive Methode).
27. Tatsächlich handelt es sich aber um eine nach dem Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 30 erfolgswirksam dem Periodenergebnis […] zu belastende Schätzungsänderung, welche sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Neueinschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Mittelflusses ergeben hat. Mit dem per […] vorliegenden Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei […] musste eine gänzlich andere Einschätzung als im Geschäftsjahr […] auf Basis des Stiftungsratsbeschlusses vom […] vorgenommen werden, welche nach Swiss GAAP FER 23/1 eine erfolgswirksam vorzunehmende Erfassung der Rückstellung im Periodenergebnis […] bedingt.
2.2.4 Swiss GAAP FER 24 "Eigenkapital"
28. Swiss GAAP FER 24/14 schreibt vor, dass nicht realisierte Gewinne und Verluste auf Bilanzpositionen nur dann erfolgsunwirksam im Eigenkapital erfasst werden dürfen, wenn dies von einer anderen Fachempfehlung erlaubt oder verlangt wird.
29. Auf Seite […] des Geschäftsberichts […] von X. wird erwähnt, dass im Jahre […] erstmals währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen von Konzerndarlehen mit Eigenkapitalcharakter von CHF […] erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden.
30. Für den Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […] der X., welcher am […] vom Verwaltungsrat genehmigt wurde, existierte noch keine Fachempfehlung, welche es zugelassen hätte, dass Effekte aus Fremdwährungsanpassungen von Konzerndarlehen im Eigenkapital hätten erfasst werden können. Somit wären diese Umrechnungsdifferenzen in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 24/14 von X. als Finanzaufwand erfolgswirksam zu erfassen gewesen.
2.2.5 Swiss GAAP FER 30 "Konzernrechnung"
31. Swiss GAAP FER 30/41 verlangt die Offenlegung der Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen nach geographischen Märkten und Geschäftsbereichen im Anhang des Swiss GAAP FER-Jahresabschlusses (Konzernrechnung).
32. X. definiert auf ihrer Website die folgenden […] Geschäftsbereiche (Business Segments): […]
33. Auf Seite […] des Swiss GAAP FER-Jahresabschlusses […] wurde lediglich die Aufteilung der konsolidierten Umsätze von X. aus […]- handel und Übriges vorgenommen und zudem nur als Brutto- statt als Nettobeträge. Die Bruttoerlöse nach Ländern wurden zudem nur prozentual statt als Beträge offengelegt. Weitere Angaben, insbesondere zu den Nettoerlösen der […] Geschäftsbereiche, fehlten.
34. X. hat somit gegen Swiss GAAP FER 30/41 für die Offenlegung der Nettoerlöse nach geographischen Märkten und Geschäftsbereichen verstossen.
2.2.6 Stellungnahme von X. zu den Vorwürfen
35. X. hatte am […] bestätigt, dass sie die fünf oben erwähnten Verletzungen (2.2.1 - 2.2.5) von Swiss GAAP FER im Jahresabschluss […] anerkennt.
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2.3 Verschulden und Schwere der Verletzungen
36. Art. 82 Abs. 1 aKR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
2.3.1 Verschulden
37. Gemäss Art. 66 aKR sind die Emittenten dazu verpflichtet, in der Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ("True and Fair View") in Übereinstimmung mit einem von der SIX Swiss Exchange anerkannten Rechnungslegungsstandard (vorliegend Swiss GAAP FER) zu vermitteln.
38. Die einschlägigen Vorschriften (z.B. Swiss GAAP FER, Mitteilung Nr. 9/2008) sind der Gesellschaft bekannt bzw. dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. X. hatte sich durch die Zustimmungserklärung bei der Kotierung damit einverstanden erklärt.
39. Es ist kein Hinweis ersichtlich, dass die unter 2.2 aufgeführten Regelverletzungen von Swiss GAAP FER bewusst oder willentlich herbeigeführt worden sind. Bei einer mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführten Erstellung des Swiss GAAP FER-Jahresabschlusses […] hätte X. aber bemerken müssen, dass die Mängel zu einer unvollständigen und damit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt haben.
40. Es ist deshalb von einem leichten (fahrlässigen) Verschulden auszugehen.
2.3.2 Schwere der Verletzung
41. Im Swiss GAAP FER-Jahresabschluss […] sind verschiedene Fehler festgestellt worden. Vier Mängel betreffen das Konzernergebnis (FER Rahmenkonzept, FER 17, FER 20 und FER 24) und ein Mangel bezieht sich auf eine unvollständige Offenlegung im Anhang (FER 30).
42. Die Auswirkungen der fehlerhaften Vorratsbewertung (Swiss GAAP FER 17/3), der unterlassenen Wertbeeinträchtigung (Swiss GAAP FER 20/7 und 20/23) sowie der nicht erfolgswirksam erfassten Schätzungsänderung (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 30) und der nicht erfolgswirksam erfassten Umrechnungsverluste auf Konzerndarlehen hatten einen wesentlichen Einfluss auf den Swiss GAAP FER- Jahresabschluss […].
43. Zudem fehlten mit der unvollständigen Offenlegung der Aufgliederung der Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen nach geographischen Märkten und Geschäftsbereichen (Swiss GAAP FER 30/43) für den Informationsadressaten relevante Angaben.
44. Die Auswirkungen der unter 2.2. erwähnten Verstösse gegen die Bestimmungen von Swiss GAAP FER sind einzeln und auch zusammen (per Saldo) als wesentlich und damit nicht als leichte Verletzungen zu bezeichnen. Auf der anderen Seite sind die Auswirkungen der Verletzungen auch nicht als gravierend und damit als schwer zu bezeichnen.
45. Es ist deshalb von einer mittelschwere Verletzung der Bestimmungen von Swiss GAAP FER auszugehen.
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2.3.3 Schlussfolgerungen
46. Das Verschulden von X. muss als leicht (fahrlässig) eingestuft werden. Die Gesellschaft hat in mittelschwerer Weise gegen die angewandten Swiss GAAP FER und damit gegen das Kotierungsreglement verstossen.
47. Im Rahmen der Strafbemessung werden Sanktionen, welche älter als drei Jahre sind, nicht berücksichtigt (Ziff. 2.6 Abs. 4 aVO). Dies bedeutet umgekehrt, dass Sanktionen zu beachten sind, wenn sie jünger als drei Jahre sind.
48. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gegen die Gesellschaft in den letzten 3 Jahren schon eine Sanktion ausgesprochen wurde […].
49. Positiv kann gewertet werden, dass X. in ihrem Swiss GAAP FER- Halbjahresabschluss […] die aus der Anwendung der [Y]-Methode entstandene Überbewertung auf den Vorräten bereits korrigiert und diesen Fehler im Sinne des Swiss GAAP FER Rahmenkonzepts 30 offengelegt hat.
50. Weiter anerkennt X. mit Schreiben (E-Mail) vom […] die begangenen Verstösse.
51. Die von der Gesellschaft begangenen Verletzungen von Swiss GAAP FER rechtfertigen es, eine Busse von CHF […] im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 4 aKR auszusprechen, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 aVO). X. wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in Rz. 16 bis 34 aufgeführten Fehler in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Swiss GAAP FER-Rahmenkonzepts 30 zu korrigieren und offenzulegen sind.
2.4 Gebühren
52. Am 1. Juli 2009 trat die Gebührenordnung (GO) vom 29. Oktober 2008 in Kraft und ersetzte die bisherige Gebührenordnung (aGO) vom 20. Oktober 2003 (Art. 9.1 GO). Die Übergangsbestimmungen enthalten keine Regelung für den Fall, dass sich Verstösse gegen Publikationsvorschriften vor dem 1. Juli 2009 ereigneten, aber erst nach diesem Datum in einem Sanktionsverfahren geahndet werden (Art. 9.2 GO). Allerdings sehen sowohl Ziff. 7.8 aGO als auch Ziff. 7.8 GO vor, dass bei Sanktionsverfahren die Gebühren nach Aufwand erhoben werden. Somit kann die Frage, welche Gebührenordnung zur Anwendung kommt, letztlich aufgrund der identischen Regelung beider Ordnungen offen bleiben.
53. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Kosten werden der Gesellschaft auferlegt.
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Sanktionsbescheid
Die SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid: Es wird festgestellt, dass X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER im Jahresabschluss […] bezüglich der Regelungen von Swiss GAAP FER 17 "Vorräte", Swiss GAAP FER 20 "Wertbeeinträchtigungen", des Swiss GAAP FER Rahmenkonzepts, Swiss GAAP FER 24 "Eigenkapital" sowie Swiss GAAP FER 30 "Konzernrechnung" verletzt hat. Dabei wurden die Vorräte zu hoch bewertet (Swiss GAAP FER 17/3), eine notwendige Wertbeeinträchtigung auf immateriellen Aktiven und Sachanlagen nicht erfasst (Swiss GAAP FER 20/7 und 20/23), eine Schätzungsänderung im Zusammenhang mit der Restrukturierungsrückstellung (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 30) sowie Umrechnungsverluste auf Konzerndarlehen nicht erfolgswirksam verbucht (Swiss GAAP FER 24/14) und die Nettoumsätze der geographischen Märkte und Geschäftssegmente nicht offengelegt (Swiss GAAP FER 30/41).
1. Die X. wird zur Bezahlung einer Busse von CHF […] verpflichtet.
2. Es werden der X. Gebühren für Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […] auferlegt.
Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 aVO)
(Sanktionsbescheid vom 8. September 2009)