SER-9dab2c9c9b10
Entscheid ZUL-RLE-IV-04
Rubrum
Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle in Sachen X.
Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat entschieden:
[...]
Die X. AG („X.“ oder „Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz. Die X. ist im Hauptsegment der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.
Die Gesellschaft wendet für die Konzernrechnung als Rechnungslegungsstandard die International Financial Reporting Standards (IFRS - vormals IAS) an. Die Geschäftsstelle wirft der Gesellschaft vor, dass der Geschäftsbericht nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 64 ff. des Kotierungsreglements (KR) bzw. den angewandten IFRS erstellt wurde.
I. Zuständigkeit Die Beurteilung eines möglichen sanktionswürdigen Verhaltens aufgrund einer Verletzung der Informationspflichten sowie der Unterlassung vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Bekanntgaben durch den Emittenten erfolgt gemäss Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 KR, je nach auszusprechender Sanktion, durch die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission der SWX. Hinsichtlich Sanktionen gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1-3 und 9 KR entscheidet der Ausschuss der Zulassungsstelle (vgl. Geschäftsordnung der Zulassungsstelle, Ziff. 3.5.3).
II. Grundlagen Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 KR wurde die Richtlinie betreffend Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften und Registrierung der Revisionsorgane am 1. Juni 2000 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie sieht in Rz. 10 vor, dass die SWX die Anwendung eines von ihr anerkannten Normenwerks überprüft.
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Als von der SWX anerkanntes Normenwerk gelten gemäss Art. 70 KR und Mitteilung Nr. 20/2000 der Zulassungsstelle auch IFRS. Die Erstellung des Geschäftsberichts und somit auch die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Diese Pflicht kann nicht, auch nicht teilweise, der Revisionsstelle übertragen werden.
III. Materielles
Segmentberichterstattung
1. In der konsolidierten Konzernrechnung des Geschäftsberichts der X. wurde nach Auffassung der Geschäftsstelle in der Segmentberichterstattung das in der Konzernerfolgsrechnung ausgewiesene Impairment von CHF 100 Mio. nicht separat pro Segment offen gelegt (IAS 36p116).
2. Wie aus der folgenden Tabelle der Geschäftsstelle ersichtlich wird, ist der Einfluss des Impairments auf das Betriebsergebnis für die betreffenden Segmente wesentlich.
Segment [...] Segment [...] Segment [...] Segment [...] Segment [...] Total
In Mio. CHF Nettoumsatz 871 932 579 33 (173) 2 242 Betriebsergebnis 147 125 41 (11) 0 302 Impairment (56) (44) 0 0 0 (100) Impairment im Verhältnis zum 38% 35% ausgewiesenen Betriebsergebnis
3. Weiter sei gemäss Geschäftsstelle aus der Konzernrechnung nicht ersichtlich, dass das Impairment die Segmente [...] sowie [...] betreffe.
4. In den Stellungnahmen zu den Vorabklärungen rechtfertigt X. ihr Vorgehen damit, dass sie aus Wettbewerbsgründen diese Information nicht offen gelegt habe. Zudem sollten sowohl die betroffenen Mitarbeiter als auch die Kunden und Lieferanten über diese Massnahmen orientiert werden.
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5. Die anwendbaren Regeln von IFRS zur Segmentberichterstattung sind eindeutig und sehen keinerlei Ausnahmen vor. Somit sind die von X. angeführten Wettbewerbsgründe nicht als Begründung geeignet, auf die Offenlegung des Impairments in der Segmentberichterstattung zu verzichten.
6. In der Stellungnahme zum Sanktionsantrag anerkennt die Gesellschaft, dass die Rüge betr. Segmentberichterstattung im Grundsatz berechtigt sei. Auch wird zugestanden, dass die Aufteilung des Impairments auf die beiden Segmente [...] und/oder [...] aus dem Geschäftsbericht nicht erkennbar war.
7. Der Verstoss gegen IFRS (IAS 36) im Zusammenhang mit dem Ausweis von Impairments in der Segmentberichterstattung ist wesentlich und unbestritten.
Einmaliges Ergebnis
8. In der Konzernerfolgsrechnung wird ein “einmaliges Ergebnis“ von CHF -158 Mio. ausgewiesen. Das ausgewiesene „einmalige Ergebnis“ ist wesentlich und beinhaltet einerseits ein Impairment von CHF 100 Mio. sowie andererseits Restrukturierungsaufwendungen von CHF 58 Mio. im Zusammenhang mit der Stilllegung von [...]anlagen.
9. Die Geschäftsstelle macht in ihrem Sanktionsantrag dazu geltend, dass die Darstellung des „einmaligen Ergebnisses„ klar irreführend sei, da in drei aufeinander folgenden Jahren ein solches Ergebnis mit Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen ausgewiesen wurde und somit die entsprechenden Aufwendungen eindeutig wiederkehrend und nicht einmalig seien. Der Ausweis des “einmaligen Ergebnisses“ im Geschäftsbericht verstosse somit gegen das Prinzip der “Faithful Representation“. Weiter sei das Vorgehen als Verstoss gegen Art. 66 KR zu werten, da die gewählte Präsentation keine “True and Fair View“ der Gesellschaft ermöglicht.
10. Die Gesellschaft hält in ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag fest, dass kein konkreter IFRS-Standard verletzt wurde. Das IASC-Rahmenkonzept sei kein IAS- Standard. Zudem sei die Zusammensetzung des einmaligen Ergebnisses in allen Jahren transparent offen gelegt worden.
11. IFRS ist ein prinzipienorientierter Rechnungslegungsstandard. Das Gebot der „True and Fair View“ ist eines der wichtigsten Konzepte von IFRS, welches zusätzlich in Art. 66 KR verankert ist. Aufgrund der Verankerung dieses Konzepts im KR ist es somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich, ob das Rahmenkonzept des IASB für sich alleine als Standard qualifiziert oder nicht. Die Konzepte von IFRS, welche im Rahmenkonzept festgehalten wurden, sind das Fundament der einzelnen Standards. Ein Konflikt zwischen dem IASB Framework und einzelnen Standards sollte denn auch nur höchst selten vorkommen. Ein IFRS Standard darf demnach nicht so interpretiert werden, dass dadurch ein vom Standard nicht explizit vorgesehener Verstoss gegen das Rahmenkonzept entsteht.
12. Da bereits in den Vorjahren erhebliche Aufwendungen für die Stilllegung von Produktionsanlagen als „einmaliges Ergebnis“ in der Konzernerfolgsrechnung ausgewiesen wurden, muss die Bezeichnung „einmalig“ als irreführend und somit nicht als „true“ bezeichnet werden.
13. Die X. hält richtig fest, dass die Zusammensetzung des „einmaligen Ergebnisses“ aus der Konzernrechnung ersichtlich war. Die Gesellschaft verkennt jedoch, indem sie die Rüge der Geschäftsstelle als Formalismus qualifiziert, dass der Ausweis ei-
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nes einmaligen Ergebnisses impliziert, dass solche Aufwendungen in der Zukunft nicht mehr anfallen werden und somit in Zukunftsprognosen von Anlegern falsch berücksichtigt werden könnten. Die X. hat in den Geschäftsberichten ...., .... und .... gleich mehrfach bewiesen, dass in ihrem Geschäftsumfeld Restrukturierungen nicht aussergewöhnlich und deshalb nicht einmalig sind.
14. Die in der Stellungnahme zum Sanktionsantrag von der X. erwähnten Geschäftsberichte von Y. AG, Z. Holding AG, W. SA und V. Holding AG zeigen, dass bei IFRS- Anwendern keine einheitliche Praxis betreffend der Gliederung der Konzernerfolgsrechnung besteht. Die von X. vorgebrachten Beispiele unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. Anders als beim „einmaligen Ergebnis“ von X. kann beispielsweise aus der Bezeichnung „ausserbetrieblich“ nicht gefolgert werden, ob solche Aufwendungen in der Zukunft anfallen werden oder nicht.
15. Der Ausweis des einmaligen Ergebnisses durch X. im Geschäftsbericht ist ein klarer Verstoss gegen das Prinzip der „True and Fair View“ von Art. 66 KR bzw. von IFRS.
Abschreibung auf Warenlager
16. Das in der Konzernerfolgsrechnung ausgewiesene Impairment auf den Produktionsanlagen von CHF 100 Mio. beinhaltet eine Abschreibung auf Warenvorräte von CHF 29 Mio.
17. Nach Ansicht der Geschäftsstelle sei gemäss IAS 36p1 die Bewertung von Warenvorräten aus dem Anwendungsbereich von IAS 36 ausgenommen und dürfe somit nicht als Impairment behandelt werden. Zusätzlich fordere IAS 8p18(a), dass ausserplanmässige Abschreibungen von Warenvorräten auf den Nettoveräusserungspreis im Anhang offen gelegt werden. Diese Offenlegung sei nicht vorgenommen worden. Da die wesentliche Abschreibung auf Warenvorräten von CHF 29 Mio. kein Impairment im Sinne von IAS 36 darstelle, hätte diese Abschreibung im Betriebsergebnis berücksichtigt werden müssen.
18. In der Stellungnahme der Gesellschaft zum Sanktionsantrag wird dieser Punkt nicht kommentiert.
Weitere Mängel
19. Die Geschäftsstelle macht in ihrem Sanktionsantrag im Zusammenhang mit einer Rückgängigmachung eines Impairments von CHF 5 Mio. auf ein Grundstück geltend, dass die Rückgängigmachung des Impairments über die Erfolgsrechnungsposition „Übriger operativer Ertrag/Aufwand“ im Betriebsergebnis nicht offen gelegt worden sei, wie dies von IAS 36p113(b) verlangt gewesen wäre.
20. In ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag führt die X. auf, dass beim entsprechenden Grundstück Entwicklungskosten von ca. CHF 3 Mio. angefallen seien und deshalb die Wertaufholung über dasselbe Konto verbucht worden sei.
21. Dazu ist festzuhalten, dass die gemäss IFRS vorgeschriebene Offenlegung zur Rückgängigmachung von Impairments unabhängig von deren Verbuchung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der angefallenen Entwicklungskosten von CHF 3 Mio. kann dieser Mangel jedoch als unwesentlich betrachtet werden und wird deshalb nicht sanktioniert.
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22. Weiter wird im Sanktionsantrag der Geschäftsstelle auf die unvollständige Offenlegung im Zusammenhang mit dem Impairment von CHF 100 Mio. sowie mit dem inkorrekten Ausweis der Geldflussrechnung aus Finanzierungstätigkeit hingewiesen. Da diese Mängel von untergeordneter Natur und somit nicht Gegenstand der ausgesprochenen Sanktion sind, wird auf diese Punkte nicht weiter eingegangen. Es wird jedoch von X. erwartet, dass solche Mängel in der künftigen Berichterstattung nicht mehr auftreten bzw. behoben werden.
IV. Entscheidfindung
23. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
Schwere der Verletzung
24. Der Sanktionsantrag der Geschäftsstelle hält zur Schwere der Verletzung fest, dass die von X. eingestandene mangelhafte Segmentberichterstattung zur Folge gehabt habe, dass es dem Investor nicht möglich sei, den Einfluss des Impairments auf die einzelnen Segmentergebnisse festzustellen. Da die effektiven Segmentergebnisse bedeutend tiefer seien als ausgewiesen, seien die Anleger somit getäuscht worden.
25. X. anerkennt in ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag, dass die Rüge in Bezug auf die Segmentberichterstattung bzw. der Verstoss gegen IAS 36p116 „im Grundsatz“ berechtigt sei.
26. Im Rundschreiben Nr. 6 der Zulassungsstelle betr. IFRS wurde im Nachgang zur Durchsicht der Geschäftsberichte 2002 durch die SWX explizit darauf hingewiesen, dass gemäss IFRS ein Impairment in der Segmentberichterstattung den jeweiligen betroffenen Segmenten zugewiesen werden muss. Dieser Punkt des Rundschreibens Nr. 6 hätte der Gesellschaft bekannt sein müssen. Auch hat die Zulassungsstelle mit Mitteilung Nr. 22/2003 vom 15. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass die Geschäftsstelle als Prüfungsschwerpunkt bei der Durchsicht von Geschäftsberichten die Offenlegung von erfassten Impairments berücksichtigt.
27. Die Segmentberichterstattung ist für professionelle Anleger von grosser Bedeutung, da die Segmentergebnisse ein wesentliches Element für die Beurteilung des Zustands und der künftigen Entwicklung der einzelnen Segmente und somit der gesamten Gruppe darstellen. Die Wichtigkeit der Segmentberichterstattung wurde auch dadurch unterstrichen, dass eine Analystin anlässlich der (Analysten)- Konferenz zum Jahresergebnis die Frage gestellt habe, ob die Wertminderungen nur den Geschäftsbereich [...] betreffen würde.
28. In der Stellungnahme der Gesellschaft zum Sanktionsantrag erwähnt X. erstmals, dass einzelnen Analysten über die Finanzberichterstattung hinausgehende Informationen betr. der Zuteilung des Impairments von CHF 100 Mio. gegeben wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die selektive Information von Analysten über potenziell kursrelevante Tatsachen grundsätzlich gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 72 Abs. 4 KR (Ad hoc-Publizität) verstösst. Ob hier gegebenenfalls ein Verstoss gegen die Vorschriften der Ad hoc-Publizität vorliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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29. Insgesamt wiegt die Verletzung der anwendbaren Vorschriften zur Segmentberichterstattung schwer und ist Hauptgegenstand der ausgesprochenen Sanktion.
30. Die Geschäftsstelle macht im Sanktionsantrag weiter geltend, dass der von X. vorgenommene Ausweis des „einmaligen Ergebnisses“ klar irreführend sei, da dem Investor vorgetäuscht werde, dass die darin enthaltenen Aufwendungen nicht wiederkehrender Natur seien. Dem Investor sei folglich ein falsches „nachhaltiges Ergebnis“ vorgetäuscht worden. Im heutigen Wirtschaftsumfeld könnten insbesondere Stilllegungs- und Restrukturierungskosten nicht generell als einmalig bezeichnet werden.
31. Die Gesellschaft hingegen vertritt in ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag die Meinung, dass es einer verbreiteten Praxis entspreche, in der Erfolgsrechnung ein operatives Ergebnis vor und eines nach bestimmten besonderen Posten auszuweisen. Eine solche Darstellung werde von den anwendbaren Vorschriften ausdrücklich zugelassen. Weiter handle es sich bei den im einmaligen Ergebnis enthaltenen Aufwendungen um Massnahmen, welche nicht wiederkehrender Natur seien und nicht voraussehbar gewesen seien.
32. Obschon unbestritten ist, dass IFRS in der Gliederung der Erfolgsrechnung eine gewisse Darstellungsfreiheit zulässt, so darf dies jedoch nicht dazu führen, dass ein Posten bzw. eine Kategorie in der Erfolgsrechnung eine täuschende Bezeichnung enthält und somit irreführend ist.
33. Bei der Darstellung des „einmaligen Ergebnisses“ handelt es sich um einen klaren Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften. Angesichts der verbreiteten Praxis wird der Verstoss in Abweichung zum Sanktionsantrag jedoch nur als mittelschwerer Verstoss gewertet.
34. Der Einbezug von Abschreibungen auf Warenvorräten in das Impairment von CHF 100 Mio. ist als weiterer Verstoss zu werten. Einerseits wurden die Anleger getäuscht, da diese nicht vermuten bzw. erkennen konnten, dass im Impairment, welches sich auf Wertberichtigungen des Anlagevermögens bezieht, Abschreibungen auf Warenvorräte enthalten sind. Andererseits wurde durch den Einbezug der Abschreibungen der Warrenvorräte in das „einmalige Ergebnis“ das operative Ergebnis zu positiv dargestellt. Zu diesem Punkt kann abschliessend festgehalten werden, dass es sich hierbei um einen mittelschweren Verstoss handelt.
Verschulden
35. Voraussetzung für das Aussprechen einer Sanktion nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 KR ist nach ständiger Praxis des Ausschusses der Zulassungsstelle und der Disziplinarkommission, dass den Emittenten resp. den für sie handelnden Personen mindestens eine fahrlässige Verletzung von Regeln des Kotierungsreglements vorgeworfen werden kann.
36. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Zurechnung der Verantwortung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.
37. Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn der Emittent den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
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Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Er findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein.
38. Der Sanktionsantrag der Geschäftsstelle hält dazu fest, dass die Verletzungen der anwendbaren IFRS-Vorschriften betr. Ausweis von Impairments sowie der Offenlegung des „einmaligen Ergebnisses“ eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich begangen wurden.
39. Die Gesellschaft erläutert in der Stellungnahme zum Sanktionsantrag, dass sie nicht die Irreführung der Anleger, sondern eine erhöhte Transparenz und Anschaulichkeit zum Ziel gehabt habe. Die Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften seien, sofern vorliegend, unbewusst geschehen.
40. Dazu ist festzuhalten, dass eine Unterlassung der Offenlegung zu wichtigen Informationen in der Segmentberichterstattung weder die Transparenz noch die Anschaulichkeit erhöhen.
41. Aus den verfügbaren Information kann jedoch nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften durch die X. in eventualvorsätzlicher oder gar vorsätzlicher Weise verletzt wurden. Die Ausführungen der Gesellschaft, wonach keine bewusste Verletzung der Vorschriften vorliege, erscheinen glaubwürdig.
42. Gestützt auf die Verstösse gegen die anwendbaren IFRS ergibt sich, dass X. insgesamt eine fahrlässige Verletzung von Art. 66 KR vorzuwerfen ist. Bei pflichtgemässer Sorgfalt wäre es X. möglich gewesen, den vom KR aufgestellten Pflichten nachzukommen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
43. Von der Aussprechung einer Busse wird abgesehen, da es sich bei den vorliegenden Verstössen gegen IFRS um eine fahrlässige Verletzung der anwendbaren Vorschriften handelt. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich einzig bei der mangelnden Segmentberichterstattung um einen schweren Verstoss gegen IFRS handelt. Die anderen Verstösse sind als mittelschwer einzustufen.
Auszusprechende Sanktion
44. Gegen die Gesellschaft wurde von der SWX in den letzten 5 Jahren keine Sanktion ausgesprochen. Allfällige Sanktionen, die länger zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
45. In Abwägung des Verschuldens und der Schwere der Verletzung ist ein Verweis mit Publikation gegenüber der X. als angemessene Sanktion auszusprechen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 9 KR).
V. Verfahrenskosten
46. Bei Sanktionsverfahren gestützt auf Art. 81 ff. KR werden die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren nötigen Aufwands
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Verfahrenskosten in der Höhe von CHF [...]. Diese Verfahrenskosten werden der Gesellschaft auferlegt.
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Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Ausschuss der Zulassungsstelle folgenden Entscheid:
1. Gegenüber der X. wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR).
2. Die Sanktion gegenüber der X. wird durch die SWX Swiss Exchange publiziert (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 KR; Publikation nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 82 Abs. 4 KR).
3. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung und den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von CHF [...] werden der X. auferlegt (Ziff. 7.8 der Gebührenordnung zum KR).
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