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Sanktionsbescheid SB-RLE-VI/12
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. SB-RLE-VI/12
SIX Exchange Regulation Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. X. SB-RLE-VI/12 30. Januar 2013
1. Verfahrensübersicht
1. Die X. (nachstehend X., Gesellschaft oder Emittentin) ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in […]. Die Aktien der Gesellschaft sind im Main Standard von SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Gegenstand dieses Verfahrens ist der IFRS-Jahresabschluss […] von X.
3. Mit Schreiben vom […] leitete SIX Exchange Regulation Vorabklärungen im Zusammenhang mit dem IFRS-Jahresabschluss […] von X. ein, auf welches die Gesellschaft fristgerecht mit Schreiben vom […] antwortete.
4. Am […] stellte SIX Exchange Regulation schriftlich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den Vorabklärungen zum IFRS-Jahresabschluss […] von X. Die Gesellschaft antwortete fristgerecht auf die Zusatzfragen mit Schreiben vom […].
5. SIX Exchange Regulation eröffnete eine Untersuchung zum IFRS- Jahresabschluss […] der Gesellschaft mit Schreiben vom […]. Am […] nahm X. fristgerecht Stellung zur Untersuchungseröffnung.
6. Am […] trafen sich Vertreter der Gesellschaft mit SIX Exchange Regulation in den Räumlichkeiten der SIX Group AG. Im Nachgang zur Besprechung reichte die Gesellschaft gleichentags per E-Mail weitere Unterlagen ein.
7. Mit der E-Mail vom […] forderte SIX Exchange Regulation von X. zusätzliche Angaben ein, welche am […] per E-Mail von X. nachgeliefert wurden.
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8. Am […] trafen sich Vertreter der Gesellschaft mit SIX Exchange Regulation in den Räumlichkeiten der SIX Group AG zu einer weiteren Besprechung.
9. In Bezug auf die Verpflichtung der Gesellschaft, die Vorschriften von Art. 51 des Kotierungsreglements (KR) und der angewandten IFRS einzuhalten, konnte die Untersuchung den Verdacht einer Verletzung nicht entkräften.
10. SIX Exchange Regulation erlässt deshalb, gestützt auf Ziff. 3.5 Abs. 2 der Verfahrensordnung (VO), den vorliegenden Sanktionsbescheid.
2. Zuständigkeit und anwendbare Regularien
11. Die Inhaberaktien der X. sind im Main Standard von SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien von SIX Swiss Exchange AG – namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
12. Die Gesellschaft hat eine Zustimmungserklärung unterzeichnet, wonach sie sich dem KR und seinen Ausführungsbestimmungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung unterstellt.
13. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).
14. Im vorliegenden Fall wurden vom Emittenten die Bestimmungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR) verletzt, folglich kann SIX Exchange Regulation gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Diese Sanktion ist in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Der Sanktionsbescheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
15. Gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist vorliegend SIX Exchange Regulation zuständig und erlässt deshalb diesen Sanktionsbescheid.
3. Erwägungen
3.1 Allgemeines
16. Gemäss Art. 49 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard zu veröffentlichen. Dieser muss nach den Vorschriften von Art. 51 KR erstellt werden.
17. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR und der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) ein von SIX Exchange Regulation anerkannter Rechnungslegungsstandard.
3.2 Verstösse im IFRS-Jahresabschluss […]
18. Im IFRS-Jahresabschluss […] der Gesellschaft hat SIX Exchange Regulation die folgenden sanktionswürdigen Verstösse festgestellt:
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3.2.1 Ausweis bzw. Offenlegung des Ergebnisses je Aktie (IAS 33)
19. Gemäss IAS 33p66 hat ein Unternehmen in seiner Erfolgsrechnung das Ergebnis je Aktie des fortzuführenden Geschäfts, das den Aktionären zurechenbar ist, sowie das den Aktionären insgesamt zurechenbare Ergebnis je Aktie auszuweisen. Weiter hat ein Unternehmen, das die Aufgabe eines Geschäftsbereichs nach IFRS 5 ausweist, das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der Erfolgsrechnung auszuweisen oder im Anhang offenzulegen (IAS 33p68).
20. Die Gesellschaft weist in ihrer Erfolgsrechnung […] den Verlust je Aktie in Höhe von CHF […] und den Verlust je Aktie aus weitergeführten Geschäftsbereichen in Höhe von CHF […] aus. Des Weiteren zeigt die Erfolgsrechnung einen Gewinn nach Steuern aus einem nicht weitergeführten Geschäftsbereich in Höhe von CHF […] Mio. In Anmerkung […] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss […] werden der Verlust je Aktie und der Verlust je Aktie aus den weitergeführten Geschäftsbereichen rechnerisch hergeleitet.
21. Die Berechnung des den Aktionären zurechenbaren Verlusts je Aktie aus weitergeführten Geschäftsbereichen ist jedoch falsch, da sie auf dem Ergebnis aus weitergeführten Geschäftsbereichen basiert. Diese Berechnungsbasis beinhaltet auch den Anteil am Ergebnis, der nicht den Aktionären der X. zuzurechnen ist (Minderheitsanteile).
22. Der korrekte Verlust je Aktie aus weitergeführten Geschäftsbereichen betrug demnach CHF […]. Folglich waren aufgrund des Fehlers in der Berechnung beim Verlust je Aktie aus den weitergeführten Geschäftsbereichen CHF […] bzw. 7% zu viel ausgewiesen. Darüber hinaus wurde von der Gesellschaft weder in der Erfolgsrechnung noch im Anhang das Ergebnis je Aktie aus dem aufgegebenen Geschäftsbereich ausgewiesen respektive offengelegt. Durch die regelwidrige Berechnung sowie den fehlenden Ausweis bzw. die fehlende Offenlegung wurden dem Anleger wesentliche Informationen zum den Aktionären zurechenbaren Ergebnis je Aktie aus den weitergeführten im Vergleich zum aufgegebenen Geschäftsbereich vorenthalten.
3.2.2 Offenlegungen betreffend Impairment-Test (IAS 36)
23. Grundsätzlich erlaubt IAS 36 zwei Vergleichsgrössen für die Durchführung des Impairment-Tests für Goodwill: den Nutzwert und den Fair Value abzüglich Veräusserungskosten. In Abhängigkeit davon, welche Vergleichsgrösse zur Anwendung kommt, sind unterschiedliche Informationen offenzulegen. Wenn im Impairment-Test für Goodwill als Vergleichsgrösse der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten verwendet wird, müssen die Offenlegungen gemäss IAS 36p134(e) erfolgen. Die erforderlichen Angaben beziehen sich dabei auf die Bewertungsmethode, die für die Bestimmung des Fair Values verwendet wurde. Konkret wird eine Beschreibung der Annahmen, auf deren Veränderung der Fair Value am sensibelsten reagiert, sowie der Vorgehensweise zur Festlegung der Werte für diese Annahmen verlangt.
24. In Anmerkung […] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss […] beschreibt die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Impairment-Test für Goodwill lediglich die Vorgehensweise zur Bestimmung des Nutzwerts.
25. Aus den Vorabklärungen ergab sich, dass für den Impairment-Test nur bei einem von fünf Geschäftsbereichen der Nutzwert als Vergleichsgrösse verwendet wurde. Für vier von fünf Geschäftsbereichen basierte der Impairment-Test hingegen auf dem Fair Value abzüglich Veräusserungs-
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kosten. Für diese vier Geschäftsbereiche waren die erforderlichen Angaben für den Impairment-Test nicht offengelegt. Diese Angaben betrafen CHF […] Mio. bzw. 73% des Goodwillbetrags.
26. Beim Anleger wurde damit der Eindruck erweckt, als wäre im Impairment- Test für den gesamten Goodwillbetrag ausschliesslich der Nutzwert als Vergleichsgrösse verwendet worden. Die für den Impairment-Test tatsächlich verwendete Methode und die dafür getroffenen Annahmen, beispielsweise die erwarteten Nettomargen, die Multiplikationsfaktoren und die Verkaufskosten, waren für den Investor nicht ersichtlich. Aufgrund des andauernden und signifikanten Abschlags bei der Marktkapitalisierung der Gesellschaft in Höhe von CHF […] Mio. per […] verglichen mit dem Buchwert der Nettoaktiven in Höhe von CHF […] Mio. sind die Offenlegungen zur Werthaltigkeit der Goodwillposition für einen Anleger von zentraler Bedeutung.
3.2.3 Offenlegung der Einstufung in der Fair Value-Hierarchie (IFRS 7)
27. Für Finanzinstrumente, die zum Fair Value bewertet werden, muss gemäss IFRS 7p27B die Bewertungsbasis offengelegt werden. Mit der Zuordnung in eine von drei möglichen Bewertungsstufen werden dem Investor Informationen zur Qualität der verwendeten Fair Values vermittelt, beispielsweise ob diese auf kotierten Preisen oder auf beobachtbaren Inputs basieren. Die Bewertungsstufen sind in IFRS 7p27A definiert. Stufe 1 umfasst dabei kotierte Preise, die von aktiven Märkten für identische Finanzinstrumente unverändert übernommen wurden. Stufe 2 hingegen bezieht sich auf Inputfaktoren, die sich entweder direkt (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. in Ableitung von Preisen) beobachten lassen.
28. Anmerkung […] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss […] der Gesellschaft enthält die Zuordnung der zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente in die jeweiligen Bewertungsstufen. Dabei sind derivative Vermögenswerte in Höhe von CHF […] Mio. sowie derivative Verbindlichkeiten in Höhe von CHF […] Mio. als zu kotierten Marktpreisen (d.h. Stufe 1) bewertet offengelegt.
29. Bei diesen derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich jedoch um Terminkontrakte, Swaps und Optionen, die im Wesentlichen auf Basis von am Markt beobachtbaren Inputfaktoren bewertet wurden. Folglich sind die Fair Values dieser Derivate als Bewertung der Stufe 2 offenzulegen. Die fehlerhafte Zuordnung der Bewertungsstufe betraf derivative Vermögenswerte in Höhe von CHF […] Mio. bzw. 89% sowie das gesamte Portfolio an derivativen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF […] Mio. Durch die regelwidrige Offenlegung als Fair Values der Stufe 1 wurde dem Investor eine höhere Qualität der zur Bewertung verwendeten Fair Values vermittelt als tatsächlich im IFRS-Jahresabschluss […] zur Anwendung kam.
4. Schwere der Verstösse und Verschulden
30. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass bei der Festsetzung einer Sanktion das Verschulden und die Schwere der Verstösse zu berücksichtigen sind.
4.1 Schwere der Verstösse
31. Der Jahresabschluss ist das wichtigste Element zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Der Gewinn bzw. Verlust je Aktie ist eine der
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zentralen Kennzahlen, die dem Anleger zur Beurteilung des Unternehmenserfolgs sowohl im zeitlichen Vergleich als auch innerhalb der Branche zur Verfügung steht. Im IFRS-Jahresabschluss […] waren beim Verlust je Aktie aus den weitergeführten Geschäftsbereichen CHF […] bzw. 7% zu viel ausgewiesen. Das Ergebnis je Aktie aus dem aufgegebenen Geschäftsbereich wurde von der Gesellschaft weder in der Erfolgsrechnung noch im Anhang ausgewiesen respektive offengelegt. Bei der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass ein mit den Ausführungen in 3.2.1 vergleichbarer Verstoss in der Vergangenheit in einem Sanktionsbescheid (SB-RLE-V/08) als mittelschwere Verletzung geahndet wurde.
32. Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Goodwillposition ist aufgrund der zukunftsgerichteten Bewertungsfaktoren eine wichtige Information für Investoren. Die ohnehin grosse Bedeutung des Impairment-Tests für Goodwill wird bei X. noch verstärkt durch die anhaltend tiefe Marktbewertung der Gesellschaft mit einem Abschlag per […] in Höhe von 72% verglichen mit dem Buchwert der Nettoaktiven. Die fehlenden Offenlegungen betrafen CHF […] Mio. bzw. 73% des Goodwillbetrags.
33. Die Einstufung in die Bewertungshierarchie für Finanzinstrumente, die zum Fair Value bewertet werden, gibt dem Investor eine Indikation zur Qualität der verwendeten Fair Values. Die fehlerhafte Zuordnung der Bewertungsstufe betraf derivative Vermögenswerte in Höhe von CHF […] Mio. bzw. 89% sowie das gesamte Portfolio an derivativen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF […] Mio. Durch die fehlerhafte Offenlegung als Fair Values der Stufe 1 wurde dem Investor eine höhere Qualität der zur Bewertung verwendeten Fair Values vermittelt als tatsächlich im IFRS- Jahresabschluss […] zur Anwendung kam.
34. Es wird festgehalten, dass die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Fehler jeweils jeder für sich allein als auch insgesamt als Fehler wesentlich sind. Es handelt sich insgesamt jedoch nicht um schwere Verstösse gegen die Kotierungsregularien. Die Fehler sind folglich als mittelschwere Verletzung von Art. 51 KR i.V.m. IAS 33, IAS 36 und IFRS 7 einzustufen.
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4.2 Verschulden
35. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen nachkommen.
36. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet.
37. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein.
38. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet
39. SIX Exchange Regulation hat keinen Grund zur Annahme, dass die im Abschnitt 3.2 aufgeführten Fehler im IFRS-Jahresabschluss […] vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangen wurden. Wäre die Jahresabschlusserstellung jedoch mit der nötigen Sorgfalt erfolgt, so hätten diese Fehler vermieden werden können – die Gesellschaft handelte fahrlässig.
40. Zusammenfassend sind die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Verstösse im IFRS-Jahresabschluss […] und damit die Verletzungen von Art. 51 KR i.V.m. IAS 33, IAS 36 und IFRS 7 als leichtes Verschulden einzustufen.
4.3 Schlussfolgerungen
41. X. hat die Vorschriften von IFRS und damit von Art. 51 KR verletzt, wobei es sich um ein leichtes Verschulden und eine mittelschwere Verletzung handelt.
42. Es wurde anerkannt, dass sich X. bereits während dem laufenden Verfahren gegenüber SIX Exchange Regulation bereit erklärt hat, die in Abschnitt 3.2 festgestellten Fehler im IFRS-Jahresabschluss […] zu korrigieren.
43. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass von SIX Exchange Regulation gegen X. in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt.
44. Die von der Gesellschaft begangenen Verletzungen von Art. 51 KR i.V.m. IAS 33, IAS 36 und IFRS 7 rechtfertigen es, einen Verweis im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR auszusprechen, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Der Sanktionsbescheid wird in anonymisierter
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Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
5. Gebühren
45. Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 2.9 VO und Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in Höhe von CHF […]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.
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6. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid: Es ist festzustellen, dass die X. im Jahresabschluss per […] die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS und damit die Anforderungen in Art. 51 KR verletzt hat, indem sie gegen die unten aufgeführten Bestimmungen verstossen hat:
– Aufgrund eines Fehlers in der Berechnung wurden beim Verlust je Aktie aus den weitergeführten Geschäftsbereichen CHF […] bzw. 7% zu viel ausgewiesen (IAS 33p66). Des Weiteren wurde das Ergebnis je Aktie aus dem aufgegebenen Geschäftsbereich nicht offengelegt (IAS 33p68). – Zum Impairment-Test für Goodwill wurden unter anderem Annahmen betreffend der erwarteten Nettomargen und der Festlegung der Multiplikatoren nicht offengelegt (IAS 36p134(e)). Aufgrund der unter dem Buchwert liegenden Marktbewertung von X. handelt es sich hier um besonders wichtige Offenlegungen. Dies betrifft Goodwill in Höhe von CHF […] Mio. bzw. 73% des gesamten Goodwillbetrags.
– Die Bewertungsbasis für Derivate wurde fälschlich als kotierter Preis (Stufe 1) klassifiziert, obwohl die Bewertung gemäss IFRS 7p27A nur auf beobachtbaren Inputs basierte (Stufe 2). Dieser Fehler in der Offenlegung betrifft derivative Vermögenswerte in Höhe von CHF […] Mio. bzw. 89% und das gesamte Portfolio an derivativen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF […] Mio.
Bei den Verstössen handelt es sich um eine mittelschwere Verletzung und ein leichtes Verschulden.
1. Gegenüber der X. wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR), wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Der Sanktionsbescheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
2. Der X. werden Gebühren in Höhe von CHF […] auferlegt.
(Sanktionsbescheid vom 30. Januar 2013)