Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SER-cb08e60d51bf

Entscheid ZUL-RLE-VI-05

Rubrum

Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle in Sachen X.

Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat entschieden:

[…]

Dem Entscheid liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Sachverhalt

Die Namenaktien der X. AG (X. oder Gesellschaft), eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, sind im Hauptsegment der SWX Swiss Exchange (SWX) kotiert.

Die Prüfung durch die Geschäftsstelle der Zulassungsstelle der SWX (Geschäftsstelle) basiert auf dem Geschäftsbericht […] der X.

Die Gesellschaft wendet für die Konzernrechnung als Rechnungslegungsstandard die International Financial Reporting Standards (IFRS) an.

Die Geschäftsstelle wirft der Gesellschaft vor, dass der Geschäftsbericht […] nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 64 ff. des Kotierungsreglements (KR) bzw. den angewandten IFRS erstellt wurde.

[…]

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I. Zuständigkeit Die Beurteilung eines möglichen sanktionswürdigen Verhaltens aufgrund einer Verletzung der Informationspflichten sowie der Unterlassung vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Bekanntgaben durch den Emittenten erfolgt gemäss Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 KR, je nach auszusprechender Sanktion, durch die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission der SWX. Hinsichtlich Sanktionen gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1-3 und 9 KR entscheidet der Ausschuss der Zulassungsstelle (vgl. Geschäftsordnung der Zulassungsstelle, Ziff. 3.5.3).

II. Grundlagen

Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 KR wurde die Richtlinie betreffend Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften und Registrierung der Revisionsorgane am 1. Juni 2000 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie sieht in Rz. 10 vor, dass die SWX die Anwendung eines von ihr anerkannten Normenwerks überprüft.

Als von der SWX anerkanntes Normenwerk gelten gemäss Art. 70 KR und Mitteilung Nr. 20/2000 der Zulassungsstelle auch die IFRS.

Die Erstellung des Geschäftsberichts und somit auch die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Diese Pflicht kann nicht, auch nicht teilweise, der Revisionsstelle übertragen werden.

Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung […] war die Z. Das Verhalten der Revisionsstelle ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

III. Materielles

IAS 39 "Finanzinstrumente"

1.

Nach Ansicht der Geschäftsstelle behandelt X. entgegen den Vorschriften der IFRS gewisse Handelsverträge, welche zum Zweck der Margengenerierung durch Ausnutzung von kurzfristigen Preisdifferenzen abgeschlossen wurden, als Warentermingeschäfte. Auf Seite […] ihres Geschäftsberichts […] hält X. unter Ziff. […] fest, dass sie einen wesentlichen Handel mit festen Termingeschäften (Forwards, Futures, Swaps) und Optionen (OTC) betreibe, welche sie nicht als Finanzinstrumente im Sinne von IAS 39 behandle.

2.

Entsprechend der Bestimmung in IAS 39p6 sind Warentermingeschäfte unter IFRS grundsätzlich als Finanzinstrumente zu erfassen. Lediglich wenn diese Warentermingeschäfte der Produktion, Lieferung oder der Versorgung dienen, kann davon abgewichen werden. In diesem Fall kann die “own use exemption“ gemäss IAS 39p6 beansprucht werden. Dazu sind jedoch drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

Die Warentermingeschäfte müssen vom Unternehmen zur Abdeckung des erwarteten Nutzungsbedarfs eingegangen werden. Sie müssen für diesen Zweck von Beginn an vorgesehen werden. Sie müssen voraussichtlich durch Lieferung beglichen werden.

3.

Warentermingeschäfte, welche primär mittels Glattstellung resp. Verrechnung erfüllt werden, berechtigen nach IAS 39p7 nicht zur Anwendung der “own use exemption“. Diese sind als Finanzinstrumente zu behandeln. Dabei ist auch das bisherige Verhalten der Gesellschaft im Zusammenhang mit solchen Verträgen zu berücksichtigen (“pattern of net settlement“, IAS 39p7).

4.

In ihrem Antwortschreiben hält X. fest, dass sich ihre Geschäftstätigkeit in den letzten Jahren stark gewandelt habe. In früheren Jahren habe man lediglich Geschäfte getätigt, welche mit der Absicht abgeschlossen wurden, […] physisch zu beziehen resp. zu liefern. Erst seit kurzer Zeit würden entsprechend der allgemeinen Entwicklung des europäischen Marktes Geschäfte mit der Absicht getätigt, eine Händlermarge zu erzielen. Die Gesellschaft hat denn auch bis anhin alle getätigten Kontrakte unter Anwendung der “own use exemption“ gemäss IAS 39p6 als Warentermingeschäfte behandelt, auch diejenigen, bei denen durch Ausnutzung von kurzfristigen Preisdifferenzen auf eine Händlermarge abgezielt wurde. Gemäss Auffassung der X. im Antwortschreiben stand trotz dieser Ausnutzung von kurzfristigen Preisdifferenzen immer noch der Gedanke der Risikominimierung resp. des optimalen Einsatzes im Vordergrund.

5.

Die Gesellschaft hält in ihrem Antwortschreiben selbst fest, dass die standardisierten Kontrakte auch zum Zweck der Margengenerierung mittels Ausnutzen kurzfristiger Preisdifferenzen abgeschlossen worden seien. In ihrer Stellungnahme vertritt sie jedoch den Standpunkt, die Absicht, eine reine Händlermarge zu generieren sei nicht existent gewesen, es habe immer die physische Beschaffung und Lieferung im Vordergrund gestanden.

6.

X. hält in ihrem Antwortschreiben zudem fest, es habe unter dem “alten“ IAS 39 lange grosse Unsicherheit bestanden, wie standardisierte Kontrakte unter IFRS korrekt zu behandeln seien. Der Ausschuss der Zulassungsstelle ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass in Bezug auf die Behandlung von standardisierten Kontrakten nicht von einer grossen Unsicherheit gesprochen werden kann. So sind nach IAS 39p6 kumulativ drei klar definierte Kriterien zu erfüllen, damit auf eine Erfassung als Finanzinstrument verzichtet werden kann (Vgl. Rz. 2). Zudem sind die von der Gesellschaft in Bezug auf die Präzisierung des "net settlement" geltend gemachten Ausführungen bereits im "alten" IAS 39 in den Questions and Answers 14-1, 14-2 und 14-3 des Implementation Guidance Committee (IGC) zu IAS 39 enthalten. Es kann somit in Bezug auf diesen Punkt keinesfalls von einer materiellen Änderung von IAS 39 gesprochen werden.

7.

Die Disziplinarkommission der SWX hat zudem einen Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle bestätigt, der fest hielt, dass standardisierte Terminkontrakte, welche dem Ausnützen von Preisdifferenzen und nicht der physischen Erfüllung dienen, nach IAS 39 als Finanzinstrumente zu erfassen und bewerten sind. Eine diesem Entscheid zugrunde liegende Medienmitteilung wurde neben elektronischen Medien und Zeitungen auch der X. zugestellt. Der Entscheid ist als DK/RLE/I/05 anonymisiert im Volltext veröffentlicht.

8.

Zur Klassifikation der Kontrakte ist wesentlich, zu welchem Zweck diese eingegangen worden sind. Der Standard (IAS 39) bezieht sich auf die Absicht beim Eingehen des Vertrages als Kriterium der Verbuchung. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Kontrakte später wieder ausgeglichen (glatt gestellt) werden. Die Absicht auf Erfüllung oder Handel muss bis zum Ende der Kontrakte bestehen bleiben. Bei X. war dies offensichtlich nicht der Fall. X. hat in ihrem Antwortschreiben festgehalten, dass bezüglich der konsolidierten Jahresrechnung […] ein Restatement notwendig sei. Die Gesellschaft hat in ihrem Antwortschreiben weiter festgehalten, dass insbesondere der Umsatz um mehr als […] CHF reduziert worden wäre, wenn die zur Margengenerierung abgeschlossenen Geschäfte als

Margengenerierung abgeschlossenen Geschäfte als Finanzinstrumente behandelt worden wären. Ein Restatement der Jahresrechnung wäre nicht notwendig, wenn die Absicht immer die Erfüllung der Kontrakte gewesen wäre. Dies ist aber offensichtlich gemäss eigenen Angaben der Gesellschaft nicht der Fall.

9.

Demzufolge ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit demjenigen des Entscheids DK/RLE/I/05. In diesem Entscheid waren zwar die fraglichen Transaktionen bereits zu Beginn mit der Absicht eines Handels eingegangen worden und nicht erst zum Schluss. Wesentlich ist jedoch, dass die Absicht der physischen Lieferung bis zum Schluss bestehen muss, damit die Kontrakte als Warentermingeschäfte zu behandeln sind. Diese Absicht ist sowohl im vorliegenden Fall als auch im Sachverhalt, der dem Entscheid DK/RLE/I/05 zu Grunde liegt, nicht gegeben. Die beiden Fälle sind daher grundsätzlich gleich zu behandeln.

10.

Die korrekte Erfassung der standardisierten Kontrakte als Finanzinstrument hat insbesondere auf den Nettoumsatz von X. einen wesentlichen Einfluss. Nach Angaben im Antwortschreiben der X. hätten sich Nettoumsatz und Jahresgewinn bei der Unterscheidung nach Sales und Trading für das Geschäftsjahr […] wie folgt verändert:

In Mio. CHF Publiziert Restated Korrektur Korrektur % Nettoumsatz […] […] […] -40.10 Jahresgewinn […] […] […] -0.04

Da es sich in Bezug auf den Nettoumsatz sowohl absolut als auch relativ um wesentliche Beträge handelt, ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Gesellschaft offensichtlich doch ein wesentlicher Teil der Kontrakte mit der Absicht getätigt worden, eine Händlermarge zu generieren.

11.

Die Gesellschaft hält sowohl in ihrem Antwortschreiben als auch in ihrer Stellungnahme fest, dass sie zukünftig die Handelsverträge nach Motivation unterscheiden und diejenigen Geschäfte, welche mit der Absicht der Margengenerierung abgeschlossen wurden, als Finanzinstrumente nach IAS 39 behandeln werde. Bis anhin hat die Gesellschaft diese Unterscheidung offenbar unterlassen und auch diejenigen Geschäfte, welche der Margengenerierung dienten, als Warentermingeschäfte erfasst.

12.

X. stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, bei den von ihnen abgeschlossenen Kontrakten seien die Voraussetzungen für die Qualifikation als Finanzinstrument im Sinne von IAS 39p6 und p7 nicht erfüllt. Gemäss IAS 39p6 müssen Warentermingeschäfte unter IFRS jedoch grundsätzlich als Finanzinstrumente erfasst werden. Die “own use exemption“ stellt die Ausnahme dazu dar, gemäss derer die Warentermingeschäfte nicht als Finanzinstrument zu verbuchen sind. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Voraussetzungen von IAS 39p6 kumulativ erfüllt sind.

13.

X. stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, ihre Kontrakte seien keine Finanzgeschäfte, da diese auch keinem internen Trading Book zugeordnet gewesen seien. Da X. bis Ende […] jedoch gar keine Unterscheidung nach Motivation des Geschäfts vornahm und dementsprechend kein separates Trading Book führte, sondern alle Kontrakte als der physischen Versorgung dienende Warentermingeschäfte erfasste, konnten die Kontrakte auch keinem solchen Buch zugeordnet werden. Diese Argumentation führt zu einem Zirkelschluss. Gerade weil kein Trading Book geführt und somit keine Unterscheidung vorgenommen wurde, sind diejenigen Kontrakte, welche nur zur Margengenerierung geschlossen wurden,

te, welche nur zur Margengenerierung geschlossen wurden, inkorrekt erfasst. Dass die Revisionsstelle diese alleinige Zuweisung zum Sales Book nicht beanstandet hat, ist hierbei nicht erheblich. Die Erstellung des Geschäftsberichts und somit auch die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Diese Pflicht kann nicht, auch nicht teilweise, der Revisionsstelle übertragen werden.

14.

Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist zu folgern, dass X. einen erheblichen Teil der standardisierten Kontrakte zur Margengenerierung abgeschlossen hat, ohne diese jedoch, wie vorgeschrieben, als Finanzinstrumente gemäss IAS 39 zu erfassen und zu bewerten.

Andere, untergeordnete Mängel

15.

Die Geschäftsstelle macht in ihrem Sanktionsantrag geltend, dass X. im Geschäftsbericht [….] Rückstellungen von insgesamt CHF […] ausweise. Diese beinhalten unverändert zum Vorjahr Restrukturierungsrückstellungen von CHF […] für “[…]“. Nach IAS 37p14a darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung (“legal or constructive obligation“) handelt, welche aus einem Ereignis in der Vergangenheit herrührt. Eine Restrukturierungsrückstellung hat zusätzlich die folgenden Erfordernisse von IAS 37p72 zu erfüllen: a. Die Unternehmung muss über einen formellen Restrukturierungsplan verfügen, welcher mindestens die betroffenen Betriebe oder Betriebsteile, die Hauptstandorte, Arbeitsort, Funktion und ungefähre Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Ausgaben und den Zeitplan umfasst. b. Die Unternehmung muss eine Erwartung in denjenigen Personen geweckt haben, welche von der Restrukturierung betroffen sind, indem mit der Umsetzung des Restrukturierungsplans begonnen wird oder den Betroffenen zumindest die Hauptbestandteile desselben bekannt gegeben werden.

Die Gesellschaft konnte nicht darlegen, dass die Restrukturierungsrückstellungen “[…]“ die Anforderungen von IAS 37 erfüllen. Somit handelt es sich um einen Fehler in der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach IFRS.

Da dieser Mangel von der Grössenordnung her nicht materiell und daher nicht Gegenstand der ausgesprochenen Sanktion ist, wird auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen. Es wird jedoch von X. erwartet, dass solche Mängel in der künftigen Berichterstattung nicht mehr auftreten bzw. behoben werden.

IV. Entscheidfindung

16.

Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.

Schwere der Verletzung

17.

Die Geschäftsstelle macht im Sanktionsantrag geltend, dass sich die Mängel im Zusammenhang mit der Erfassung der Kontrakte als Warentermingeschäfte insbesondere auf den Nettoumsatz ausgewirkt haben. Der Umsatz wurde dabei um CHF […] (+ 67%) höher dargestellt (vgl. Rz. 10). Das Betriebsergebnis und die Bilanzsumme wurden dadurch ebenfalls inkorrekt dargestellt. Es liege ein schwerer Verstoss vor, da aufgrund der Höhe der Abweichung und der Bedeutung der erwähnten Grössen die Abschlussadressaten erheblich getäuscht worden seien.

18.

X. hält in ihrer Stellungnahme fest, dass es sich bei den von ihnen abgeschlossenen Kontrakten um Warentermingeschäfte handle, da primär die Optimierung der Bewirtschaftung der eigenen Anlagen sowie die Beschaffung für die Vertriebskanäle am Markt im Vordergrund stünden. Zudem bestehe keine klare Regelung seitens IFRS und unter den schweizerischen Mitbewerbern herrsche keine einheitliche Handhabung. X. habe bei ihrer Darstellung des Handelsgeschäftes im Abschluss […] den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und dieses im Einklang mit den damals gültigen IFRS-Normen dargestellt.

19.

Die IFRS äussern sich in IAS 39p6 und IAS 39p7 klar zur Behandlung von Warentermingeschäften. Dass dabei keine nationalen Besonderheiten oder Eigenheiten einer Branche berücksichtigt werden können, liegt darin begründet, dass es sich bei IFRS um ein prinzipienorientiertes Regelwerk handelt, welches international einheitlich gültige Regeln aufstellt. Bei dem von der X. vorgenommen Ausweis der Kontrakte wurde für das Geschäftsjahr […] ein um CHF […] überhöhter Umsatz ausgewiesen. Beim Umsatz handelt es sich um eine der elementarsten Grössen der finanziellen Berichterstattung, welche aufgrund ihrer Bedeutung in den IFRS mittels einem eigenen Standard (IAS 18) geregelt wird. Weiter wurde durch die fehlende Unterscheidung zwischen eigentlicher physischer Lieferungstätigkeit und dem zur Margenerzielung getätigten Trading eine für die Risikobeurteilung der Gesellschaft wichtige Information unkorrekt dargestellt. Aus der Unterscheidung zwischen dem Umsatz aus physischer Lieferung und dem Handel zur Margenerzielung ergibt sich für die Gesellschaft ein unterschiedliches Risikoprofil, das dem Anleger keinesfalls vorenthalten bleiben darf. Aufgrund der Bedeutung des Umsatzes für die finanzielle Berichterstattung, der Höhe der Abweichung und der Relevanz für die Risikobeurteilung ist von einem schweren Verstoss zu sprechen.

Verschulden

20.

Voraussetzung für das Aussprechen einer Sanktion nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 KR ist nach ständiger Praxis des Ausschusses der Zulassungsstelle und der Disziplinarkommission, dass dem Emittenten resp. den für sie handelnden Personen mindestens eine fahrlässige Verletzung von Regeln des Kotierungsreglements vorgeworfen werden kann.

21.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Zurechnung der Verantwortung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs bzw. der Tatbestandsverwirklichung. Die zum Erfolg bzw. zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.

22.

Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn der Emittent den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Er findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein.

23.

Von Vorsatz wird dann gesprochen, wenn die Regelverletzung bewusst gewollt ist. Der Wille braucht sich nur auf die Regelwidrigkeit zu beziehen. Der Emittent muss nicht auch die Herbeiführung eines Schadens wollen. Eventualvorsatz und Vorsatz sind bei der Strafzumessung jedoch gleich zu behandeln (Urteil des BGer vom

24.

Der Sanktionsantrag hält zum Verschulden fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gesellschaft eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich Zahlen im Jahresabschluss […] falsch oder gar nicht offen gelegt habe. Hingegen sei der X. in Bezug auf den Ausweis der Kontrakte Fahrlässigkeit bei der Verletzung von IFRS vorzuwerfen.

25.

X. ist in ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag der Meinung, dass sich kein fahrlässiger Umgang mit IFRS-Vorschriften manifestierte. X. habe bei ihrer Darstellung des Handelsgeschäfts im Abschluss den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und dieses Geschäft im Einklang mit den damals gültigen IFRS- Normen dargestellt. Von einem Verschulden bzw. von einer Regelverletzung könne nicht die Rede sein und eine Sanktion sei nicht gerechtfertigt.

26.

Aus der Tatsache, dass die Gesellschaft […] an der SWX kotiert wurde und dass die Frage der Handelsverträge im Rahmen des Kotierungsverfahrens nicht angesprochen wurde, kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. X. hält in ihrem Antwortschreiben selbst fest, dass sie “in früheren Jahren“ lediglich Geschäfte getätigt habe, welche mit der Absicht abgeschlossen worden seien, […] physisch zu beziehen resp. zu liefern. Damit muss auch für X. klar sein, dass die Situation zum Zeitpunkt der Kotierung auf Basis der früheren Geschäftsjahre möglicherweise eine andere war als heute. Die Geschäftsstelle prüft zudem die Geschäftsberichte der Emittenten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung unabhängig vom entsprechenden Zulassungsentscheid. Es ist Sache der Emittenten, die geltenden Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der Aufrechterhaltungspflichten einzuhalten. Ein Zulassungsentscheid entbindet den Emittenten nicht von der korrekten Erfüllung seiner Aufrechterhaltungspflichten. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt von der Zulassungsstelle, dass nach Massgabe des Gesetzes und der anwendbaren Regelwerke zu handeln und zu entschieden ist.

27.

Die Gesellschaft hat in ihrem Antwortschreiben angegeben, was die Auswirkungen auf die Konzernerfolgsrechnung […] (Umsatz und Gewinn) bei einer entsprechenden Aktivierung bzw. Passivierung der zur Margenerzielung abgeschlossenen Kontrakte als Finanzinstrumente im Sinne von IAS 39 gewesen wären. Der Einfluss auf den Umsatz belief sich auf eine Höhe von CHF […]. Wären die Kontrakte von Anfang an korrekt erfasst und bewertet worden, wie dies X. festhält, wäre keine Änderung (Restatement) von Umsatz und Gewinn notwendig. Von einem Einklang mit den gültigen IFRS-Normen kann somit auch X. nicht sprechen.

28.

Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass X. insgesamt eine fahrlässige Verletzung von Art. 66 KR vorzuwerfen ist. Bei pflichtgemässer Sorgfalt wäre es X. möglich gewesen, den vom KR aufgestellten Pflichten nachzukommen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Auszusprechende Sanktion

29.

Gegen die Gesellschaft wurde von der SWX noch nie eine Sanktion ausgesprochen.

30.

In Abwägung des Verschuldens und der Schwere der Verletzung ist ein Verweis mit Publikation sowie die Verpflichtung zum Restatement nach IAS 8p41-49 der Konzernrechnung […] mit entsprechender Publikation im Rahmen der Konzernrechnung im nächsten Geschäftsbericht gegenüber X. als angemessene Sanktion auszusprechen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 9 KR).

V. Verfahrenskosten

31.

Bei Sanktionsverfahren gestützt auf Art. 81 ff. KR werden die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren nötigen Aufwands Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […]. Diese Verfahrenskosten werden der Gesellschaft auferlegt.

*****

Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Ausschuss der Zulassungsstelle folgenden Entscheid:

1.

Gegenüber der X. wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR).

2.

Die X. wird dazu verpflichtet, ein Restatement der Konzernrechnung […] nach IAS 8p41-49 sowie deren Publikation im Rahmen der nächsten Konzernrechnung im Geschäftsbericht vorzunehmen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 KR).

3.

Die Sanktion gegenüber der X. wird durch die SWX Swiss Exchange publiziert (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 KR; Publikation nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 82 Abs. 4 KR).

4.

Die Verfahrenskosten für die Untersuchung und den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von CHF […] werden der X. auferlegt (Ziff. 7.8 der Gebührenordnung zum KR).