SER-cdac5ab73a6d
Entscheid DK/MT/V/06
Rubrum
Verletzung der Vorschriften von Art. 74a des Kotierungsreglements betr. Offenlegung von Management-Transaktionen
Entscheid: Die Disziplinarkommission hat festgestellt, dass die A Art. 74a des Kotierungsreglements verletzt hat, indem sie die Käufe eines ihrer Geschäftsleitungsmitglieder von [Anzahl] Namenaktien am [Datum], von [Anzahl] Namenaktien am [Datum] und von [Anzahl] Namenaktien am [Datum] erst am [… 31/2 Monate später…] der SWX gemeldet hatte. Der A wird eine Busse von CHF 15'000 auferlegt und der Entscheid wurde von der SWX publiziert. Die Kosten des Verfahrens von CHF 13’000 (Ausschuss der Zulassungsstelle CHF 7'000, Disziplinarkommission CHF 6’000) werden A auferlegt.
Erwägungen
Zu den verletzten Regeln:
1.
Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat der Kommission beantragt, gegen A wegen Verletzung Vorschriften betr. Offenlegung von Management-Transaktionen eine Busse (Konventionalstrafe) auszusprechen, wobei die Sanktion zu publizieren sei. A hat die Verletzung der Vorschriften anerkannt, aber geltend gemacht, dass die Sanktion unverhältnismässig sei und das Gebot der Gleichbehandlung verletze. Ein Verweis genüge.
2.
Es bestehen keine Zweifel und weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, dass die Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen und damit Art. 74a des Kotierungsreglements (KR) verletzt hat. Die Regeln für die Offenlegung von Management-Transaktionen wurden von der SWX auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Allen Emittenten wurde dazu im Juni 2005 eine Information über das web-basierte Mitteilen von Transaktionen zugestellt. A hat jedoch die Installation erst im Juni 2006 eingeleitet. Am 29. Juni 2006 erfolgten dann die Meldungen der im März und Mai getätigten meldepflichtigen Transaktionen.
Zur Sanktion:
3.
Verletzt ein Emittent die Pflichten von Art. 74a KR, so ergreift die SWX die in Art. 82 aufgeführten Sanktionen, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Die SWX hat die Pflicht, glaubwürdig die Einhaltung der behördlich genehmigten Regeln zu prüfen und Sanktionen zu ergreifen. Die leichteste Sanktion ist der blosse Verweis. In schweren Fällen können insbesondere Bussen bis CHF 200'000 und die Publikation der Sanktion angeordnet werden.
4.
A lässt geltend machen, dass in ähnlichen Fällen lediglich ein Verweis ausgesprochen worden sei.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass Sanktionen für Verstösse aus andern Regelbereichen nicht ohne weiteres mit jenen für Verletzungen der Normen zur Offenlegung von Management-Transaktionen vergleichen werden dürfen. Die Schwere eines Vorwurfs ist nicht für alle Regelbereiche dieselbe. Die SWX hat im Selbstregulierungsbereich einen gewissen Spielraum bei der Sanktionszumessung. Es muss nicht notwendigerweise eine Mehrzahl von Verstössen vorliegen, damit die SWX über einen Verweis hinausgehen darf. Mithin widerspricht es nicht dem Gebot, Gleiches gleich zu behandeln, wenn die Qualifikation „schwer“ nicht immer zu einer über dem Verweis liegenden Sanktion führt. Ein direkter Vergleich mit Verstössen gegen Regeln der periodischen Berichterstattung oder gegen die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, welche bloss durch Verweis und Publikation erledigt wurden, ist nicht zwingend. (Um die Ausnützung des Spielraums der Sanktionspraxis dennoch noch kohärenter zu gestalten, wird die SWX ab dem Jahr 2007 neu alle Sanktionen von derselben Instanz, der Sanktionskommission, aussprechen lassen. Vgl. Mitteilung der Zulassungsstelle 8/2006.)
6.
Effektiv hat der Ausschuss der Zulassungsstelle in vier Fällen von Nichtbefolgung der Regeln zur Offenlegung von Management-Transaktionen nur einen Verweis ausgesprochen (vgl. Publikationen vom 05.09.2006, 25.09.2006, 18.10.2006, 26.10.2006). In all diesen Fällen hat der Emittent jedoch rechtzeitig die web-basierte Meldeplattform eingerichtet. Die Regelverletzungen
entstanden dann bei der mangelhaften Handhabung und Überwachung der Meldungen. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um mangelhaftes Handhaben bei der Weiterleitung von Transaktionsmeldungen. Vielmehr liegt zudem ein organisatorischer Mangel vor: A hat es unterlassen, rechtzeitig nach dem 1. Juli 2005 die Regelung der Zuständigkeiten vorzunehmen und die web-basierte Meldeplattform einzurichten. Die Kumulation des organisatorischen Mangels mit der mangelhaften Handhabung ist Grund, eine schwerere Sanktion als in den zitierten Fällen auszusprechen. A kann aus einer Sanktion in einem Fall, wo eine ähnlich lange Frist bis zur Meldung verstrich, aber die Installation vorlag, keinen Vergleich herleiten.
7.
A macht geltend, vor einer Praxisverschärfung sollte eine Angewöhnungszeit gewährt werden. Die Regeln zur Mitteilung von Management-Transaktionen und die web-basierte Meldeplattform gelten seit Juli 2005. Die Zeit bis März 2006 war für die Einführung lange genug. Von kotierten Gesellschaften darf erwartet werden, dass sie in dieser Zeit die nötigen Vorkehrungen treffen.
8.
Das KR sanktioniert kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen. Der Emittent muss dann sanktioniert werden, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung des KR zu verhindern. Genau das muss A vorgeworfen werden. Dieser Vorwurf wiegt im Vergleich zu den übrigen bisher (mit einem Verweis) sanktionierten Fällen erheblich schwerer, weshalb gegenüber A eine Sanktionierung mit einer Busse statt eines Verweises auszusprechen ist. Ein Betrag von CHF 15'000 ist angemessen.
9.
Die Eröffnung der Untersuchung gegen A wegen Verletzung von Art. 74a KR wurde von der SWX am […] publiziert. Gemäss ständiger Praxis wird auch der Abschluss des Verfahrens resp. die Sanktion publiziert, was im Übrigen unbestritten blieb.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 9 des Verfahrensreglements der Disziplinarkommission).
Entscheid vom 28.11.2006