Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SER-e4960680d6b5

Entscheid DK/RLE/IX/05

Rubrum

Verletzung der Pflicht zur Zwischenberichterstattung gemäss Art. 65 des Kotierungsreglements und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4 des Kotierungsreglements

Entscheid:

Die Disziplinarkommission hat festgestellt, dass die Emittentin E. a. die Pflicht zur Zwischenberichterstattung gemäss Art. 65 des Kotierungsreglements (KR) verletzt hat, indem sie entgegen Swiss GAAP FER (FER) 12/3 im Halbjahresbericht (…) nicht alle Angaben gemäss den Überschriften und Zwischentotalen der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses 2004 veröffentlichte und sich nicht zur Einhaltung von FER 12/8 äusserte, b. die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4 KR verletzt hat, indem sie die Fragen der SWX Swiss Exchange (SWX) zur Offenlegung gemäss FER 12 nicht beantwortete. Der E. wird eine Busse von CHF 5'000 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens von CHF 16’000 (Ausschuss der Zulassungsstelle CHF 12'000, Disziplinarkommission CHF 4’000) werden der E. auferlegt.

Erwägungen

Zu den verletzten Regeln:

1.

Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat der Kommission beantragt, gegen E. wegen Verletzung von Vorschriften des KR über die Zwischenberichterstattung und über die Mitwirkungspflicht eine (Sanktion) auszusprechen (…). E. hat anerkannt, dass der Halbjahresbericht 2005 den Rechnungslegungsnormen von FER 12 nicht vollständig entsprach. Die formellen Unvollständigkeiten seien aber nicht geeignet gewesen, den Markt zu beeinflussen. Die Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt worden, weil die SWX ihre Anfrage an eine falsche Adresse gesandt habe und diese daher verspätet bei der E. eingetroffen sei.

2.

Was die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 4 KR betrifft, so ist tatsächlich die Adresse in der Anfrage der SWX nicht korrekt. Die von E. vorgelegten Kopien eines Briefes vom (…) und einer Notiz vom (…) scheinen glaubwürdig und wurden (…) nicht in Frage gestellt. Somit ist es glaubhaft, dass E. die Fragen der SWX erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist erhalten hat. Es erübrigt sich demzufolge, ein Beweisverfahren zum Vorwurf der verspäteten Antwort zu führen. Dieser wird fallen gelassen.

3.

Hingegen ist unbestritten, dass E. die einzelnen Fragen, welche von der SWX im Brief vom (…) gestellt wurden, nicht beantwortet hatte. Sie begnügte sich mit der Zustellung eines Halbjahresberichts mit den Überschriften und Zwischentotalen in der Bilanz und der Erfolgsrechnung wie im Jahresabschluss. Art. 4 KR schreibt jedoch vor, dass die Zulassungsstelle vom Emittenten Auskünfte einfordern kann, welche für die Beurteilung oder für den ordnungsgemässen Ablauf des Marktes notwendig sind. Würde es dem Emittenten überlassen, auf die Fragen einzugehen oder nicht, könnte die Zulassungsstelle resp. deren Geschäftsstelle ihre Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung des KR nicht resp. nicht effizient erfüllen. Indem E. die konkreten Fragen nicht beantwortet hatte, hat sie Art. 4 KR verletzt.

4.

Der Halbjahresbericht der E. muss den von FER 12 verlangten Inhalt aufweisen. Andernfalls verletzt E. den Art. 65 KR. Es ist unbestritten, dass nicht alle von FER 12/3 verlangten Überschriften resp. Zwischentotale in der Bilanz und der Erfolgsrechnung publiziert wurden, welche auch im vorangegangenen Jahresabschluss enthalten waren. Es ist auch unbestritten, dass E. den von FER 12/8 verlangten expliziten Hinweis nicht machte, wonach der Halbjahresbericht in Übereinstimmung mit FER 12 erstellt worden sei. Art. 65 KR ist damit verletzt worden.

Zur Sanktion:

5.

Verletzt ein Emittent die Pflichten von Art. 4 und Art. 65 KR, so ergreift die SWX die in Art. 82 aufgeführten Sanktionen, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Die SWX hat die Pflicht, glaubwürdig die Einhaltung der behördlich genehmigten Regeln zu prüfen und Sanktionen zu ergreifen. Die leichteste Sanktion ist der blosse Verweis. In schweren Fällen können insbesondere Bussen bis CHF 200'000 und die Publikation der Sanktion angeordnet werden. 6. (…)

7.

Das KR sanktioniert kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen. Deshalb kann die Beurteilung des Verschuldens nicht nach den gleichen Massstäben für Fahrlässigkeit und Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz) erfolgen, wie dies bei der Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechtswidrigem Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Vielmehr ist von objektiven Kriterien auszugehen. Der Emittent muss dann sanktioniert werden, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung des KR zu verhindern. Die Sanktion richtet sich somit nach (erstens) der Schwere der Handlung resp. Unterlassung und (zweitens) der Schwere des Organisationsmangels. Bei der Schwere der Tat ist mit zu berücksichtigen, welchen Nachteil eine nicht gelieferte Information den Aktionären verursachte.

8.

Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, jemand hätte vorsätzlich gehandelt. Die SWX stellte im Brief vom (…) der E. drei Fragen (a – c) mit dem Hinweis „Selbstverständlich werden wir Sie nach deren Durchsicht (der Unterlagen) umgehend über das Ergebnis orientieren.“ E. hat die drei Fragen nicht beantwortet, jedoch einen Halbjahresbericht mit jenen fehlenden Zahlen und Überschriften geliefert, welche die Fragen a und b ausgelöst hatten, mit dem Vermerk: „Bei allfälligen weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“ Die Frage c blieb unbeantwortet. Bei dieser Ausgangslage würde ein Beweisverfahren dazu, ob die zuständigen Mitarbeiter der E. die Fragen absichtlich nicht beantwortet haben oder ob sie aus Nachlässigkeit sich mit der Zustellung der Zahlen und Überschriften begnügten, den Rahmen des Disziplinarverfahrens sprengen.

9.

Beim Zwischenbericht handelt es sich um ein zentrales Element für die Beurteilung eines Emittenten durch die Anleger. Fehlen die von FER 12/3 verlangten Angaben, so fehlen wesentliche Informationen, mit denen sich der Anleger ein Bild über die Entwicklung zur Jahresmitte von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten machen kann. Die rudimentären Angaben im Bericht der E. vom (…) genügen dazu nicht. Es liegt eine gewichtige Unterlassung vor.

10.

E. machte geltend, von der SWX nicht über die auf den 1. Januar 2005 erfolgte Änderung von FER 12 aufmerksam gemacht worden zu sein. Abgesehen davon, dass E. sich selbst um Inhalt und allfällige Anpassungen des selbst gewählten Rechnungslegungsstandards FER kümmern muss, hat die SWX in der im November 2004 veröffentlichten Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 14/2004 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Einhaltung der überarbeiteten FER 12 besonders überwacht werde. Es ist wiederum Sache eines Emittenten selbst, sich so zu organisieren, dass die SWX-Mitteilungen zur Kenntnis genommen werden und dass die zuständigen Mitarbeiter die vom KR verlangten Informationen vollständig und rechtzeitig publizieren. Es genügt selbstredend auch nicht, nur die SWX, nicht aber das Publikum zeitnah zu informieren.

11.

E. macht geltend, die Anleger seien in überdurchschnittlichem Masse über die finanzielle Situation informiert gewesen, weil sie in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit dem (…) Übernahmeangebot für die Aktionäre der X AG über sich als Anbieterin eine umfassende Unternehmensbewertung publiziert habe. Die Unvollständigkeit des Zwischenberichtes habe keine Marktrelevanz gehabt. Das ist jedoch nicht massgebend. Das KR bezweckt, die Informationen den Investoren nicht irgendwie, sondern in geeigneter, möglichst standardisierter Weise zugänglich zu machen. Der Inhalt der Publikation kann nicht der Ansicht des Emittenten überlassen sein, ob die Information seines Zwischenberichts marktrelevant sei oder nicht. Die SWX legt die massgebenden Normen für die Emittenten fest. In der Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 14/2004 wurde auch noch ausdrücklich der Hinweis geliefert, dass die Einhaltung der überarbeiteten FER 12 besonders geprüft werde. Weil E. die Informationsverbreitung nicht sichergestellt hatte, liegt ein Mangel in der Organisation vor. E. hat nicht alle zumutbaren Vorkehrungen zur rechtzeitigen

und vollständigen Erfüllung der Zwischenberichtspflichten und zur korrekten Beantwortung von Fragen der SWX getroffen.

12.

Bei der Sanktionierung dieses Mangels wird berücksichtigt, dass die E. im Zusammenhang mit der Übernahme der X AG (…) eine Unternehmensbewertung veröffentlicht, welche die Entwicklung bis (…) berücksichtigte. Auch handelt es sich um ein Unternehmen mit stabiler Aktivität. Der den Aktionären verursachte Nachteil der im Halbjahresbericht nicht gelieferten Information wiegt hier nicht besonders schwer. Gegenüber E., welche noch nie sanktioniert werden musste, ist deshalb eine Konventionalstrafe (Busse) von CHF 5'000 angemessen.

13.

Im vorliegenden Fall genügt es, wenn der Entscheid in anonymer Form auf der Internetseite der SWX publiziert wird, um den Emittenten die Folgen dieser Regelverletzung bekannt zu geben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat E. zudem die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 9 des Verfahrensreglements der Disziplinarkommission).

(Entscheid vom 08.06.2006)