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0.142.01

Satzung der Internationalen Organisation für Migrationen Angenommen am 19. Oktober 19533 und geändert am 20. Mai 1987 Änderungen genehmigt von der Bundesversammlung am 29. September 19884, angenommen von der Schweiz am 2. Dezember 1988 und

in Kraft getreten am14. November 1989 (Stand am 21. November 2013)

Präambel Die hohen Vertragsparteien, eingedenk der am5. Dezember 1951 von der Migrationskonferenz in Brüssel angenommenen Resolution, in Anerkennung, dass für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Migrationsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Auswanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Einwanderungslandes oftmals die Bereitstellung von Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist, dass, ähnliche Auswanderungsdienste auch für zeitlich begrenzte Migrationsbewegungen, für Rückwanderungen und für Migrationen innerhalb einer Region erforderlich sein können, dass zur internationalen Migration auch jene von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Auswanderungsdienste benötigen, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können, dass die Auswanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und dass zwischen der Auswanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,

AS 1989 2488; BBl 1988 I 1489 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Ursprünglich: Gründungsakte des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung. 3 AS 1972 166 4 AS 1989 2487

dass bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Aktivitäten zugunsten der Migration die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Fragen der Migration nicht nur in bezug auf den Vorgang der Auswanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Auswanderers als einzelnen Menschen zu fördern, dass die Beförderung der Auswanderer soweit möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, dass jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind, dass zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte, dass die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Migration erforderlich ist, begründen die Internationale Organisation für Migrationen, im folgenden als Organisation bezeichnet, und nehmen diese Satzung an.

Kapitel I Ziele und Aufgaben

Art. 1

1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:

  1. alles vorzukehren, um die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu ermöglichen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;

  2. sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationalen Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarung zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschliesslich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;

  3. auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Auswanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;

  1. auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschliesslich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;

  2. Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen im Hinblick auf Fragen der internationalen Migration einschliesslich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, unter anderem um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt. 3. Die Organisation anerkennt, dass die Überwachung der Aufnahmebedingungen und die Zahl der aufzunehmenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

Kapitel II Mitglieder

Art. 2

Mitglieder der Organisation sind:

  1. die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;

  2. 5 andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat gemäss seinen verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.

Art. 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung auf das Ende eines Haushaltsjahrs notifizieren. Die Notifikation muss schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahrs zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muss seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Art. 4

1.6 Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder überschreitet. Der Verlust des Stimmrechts wird jedoch ein Jahr nach der Information des Rates über die Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats in einer Höhe, die den Verlust des Stimmrechts zur Folge hat, wirksam, sofern der entsprechende Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Rückstand in der entsprechenden Höhe aufweist. Der Rat kann das Stimmrecht dieses Mitgliedstaats jedoch durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat. 2. Ein Mitgliedstaat, der den Grundsätzen dieser Satzung dauernd zuwiderhandelt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss wiederherzustellen.

Kapitel III Organe

Art. 57

Die Organe der Organisation sind:

  1. der Rat;

  2. die Verwaltung.

Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers

Kapitel IV Rat

Art. 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe:

  1. 8 die Politik, die Programme und die Tätigkeiten der Organisation festzulegen, zu prüfen und zu überprüfen;

  2. 9 die Berichte aller Nebenorgane zu prüfen und deren Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;

  3. die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Geschäftsführung zu genehmigen und zu leiten;

  4. das Programm, das Budget, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

  5. alle sonstigen geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.

Art. 7

1. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. 2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen Vertreter und die von ihm für notwendig erachteten Stellvertreter und Berater. 3. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.

Art. 8

Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Auswanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seinem Reglement vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.

Art. 910

1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers 2. Der Rat tritt zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn dies:

  1. von einem Drittel seiner Mitglieder,

  2. in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratspräsidenten beantragt wird.

3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.

Art. 1011

Der Rat kann jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan schaffen.

Art. 11

Der Rat erlässt sein eigenes Reglement.

Kapitel V12 Verwaltung

Art. 12

Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor sowie aus dem vom Rat bestellten Personal.

Art. 13

1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Sie sind aufgrund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratspräsidenten unterzeichnet werden. 2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation gemäss dieser Satzung, der allgemeinen Politik und aufgrund der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Reglementen. Der Generaldirektor stellt Anträge im Hinblick auf die vom Rat zu ergreifenden Massnahmen.

Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers

Art. 14

Der Generaldirektor ernennt das Verwaltungspersonal gemäss dem vom Rat genehmigten Personalstatut.

Art. 15

1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder annehmen. Sie müssen sich jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Funktionäre unvereinbar ist. 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors sowie des Personals zu würdigen und jede Beeinflussung in der Ausübung ihrer Aufgabe zu unterlassen. 3. Fähigkeiten, Kompetenz und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Anstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, muss dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation rekrutiert werden, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.

Art. 16

Der Generaldirektor wohnt allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane bei oder lässt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen durch ihn bezeichneten Funktionär vertreten. Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Art. 17

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahres legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die gesamte Tätigkeit der Organisation im verflossenen Jahr vor.

Kapitel VI13 Sitz

Art. 18

1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, den Sitz nach einem anderen Ort zu verlegen.

2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschliessen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

Kapitel VII14 Finanzen

Art. 19

Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat ein Jahresbudget, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, zusätzliche Voranschläge für den Notfall sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

Art. 20

1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  1. was das Verwaltungsbudget betrifft, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahres fällig und unverzüglich zu zahlen sind;

  2. was das Betriebsbudget betrifft, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu leisten.

2. Jeder Mitgliedstaat muss an das Verwaltungsbudget der Organisation einen Beitrag leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird. 3. Die Beiträge an die Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebsbudget Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen. 4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Verwaltungsbudgets;

b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Betriebsbudgets. 5. Der Rat wacht über eine wirksame und sparsame Geschäftsführung.

Art. 21

Der Rat stellt ein Finanzreglement auf.

Kapitel VIII15 Rechtsstellung

Art. 22

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schliessen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel einzunehmen und auszugeben, d) vor Gericht aufzutreten.

Art. 23

1. Die Organisation geniesst die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. 2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung geniessen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. 3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Massnahmen festgelegt.

Kapitel IX16 Verschiedene Bestimmungen

Art. 24

1. Soweit es in dieser Satzung oder in den Reglementen des Rates nicht anders bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers 2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Reglementen vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und stimmenden Mitglieder. 3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwendend ist.

Art. 25

1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit. 2. Änderungen, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung der Organisation führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Änderung zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führt. Die übrigen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind.

Art. 26

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof gemäss seinem Statut zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Art. 27

Die Organisation kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates, von jeder andern Organisation oder internationalen Institution, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkünfte oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.

Art. 28

Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisationen beschliessen.

Art. 2917

Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tage der ersten Sitzung des obenerwähnten Komitees in Kraft, nachdem:

  1. mindestens zwei Drittel der Komiteemitglieder und

  2. eine Mitgliederanzahl, die mindestens 75 Prozent an den administrativen Teil des Budgets leisten, dem Direktor die Genehmigung der Satzung notifiziert haben.

Art. 3018

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Genehmigung notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, sofern sie einen Beitrag an die Verwaltungskosten des Komitees im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung zu genehmigen.

Art. 31

Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermassen verbindlich.

Die Artikel 29 und 30 wurden bei Inkrafttreten der Satzung am 30. November 1954 durchgeführt.

Geltungsbereich am14. März 201219 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Afghanistan 4. Juni 2004 4. Juni 2004 Ägypten 26. November 1991 26. November 1991 Albanien 26. Mai 1993 26. Mai 1993 Algerien 7. Juni 2000 7. Juni 2000 Angola 26. November 1991 26. November 1991 Antigua und Barbuda 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Argentinien 18. November 1954 30. November 1954 Armenien 23. November 1993 23. November 1993 Aserbaidschan 7. Juni 2001 7. Juni 2001 Äthiopien 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Australien 24. Mai 1985 24. Mai 1985 Bahamas 30. November 2004 30. November 2004 Bangladesch 27. November 1990 27. November 1990 Belarus 29. November 2005 29. November 2005 Belgien 27. April 1955 27. April 1955 Belize 7. Juni 2000 7. Juni 2000 Benin 28. November 2000 28. November 2000 Bolivien 1. Dezember 1960 1. Dezember 1960 Bosnien und Herzegowina 9. Juni 2005 9. Juni 2005 Botsuana 29. November 2010 29. November 2010 Brasilien 30. November 2004 30. November 2004 Bulgarien 29. November 1994 29. November 1994 Burkina Faso 7. Juni 2000 7. Juni 2000 Burundi 27. November 2007 27. November 2007 Chile 20. Oktober 1954 30.

November 1954 Costa Rica 29. März 1955 29. März 1955 Côte d’Ivoire 7. Juni 2000 7. Juni 2000 Dänemark 26. Februar 1954 30. November 1954 Deutschland 8. November 1954 30. November 1954 Dominikanische Republik 25. November 1968 25. November 1968 Dschibuti 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Ecuador 12. November 1959 12. November 1959 El Salvador 25. November 1968 25. November 1968 Estland 30. November 2004 30. November 2004 Finnland 26. November 1991 26. November 1991 Frankreich 27. Mai 1992 27. Mai 1992 Gabun 9. Juni 2005 9. Juni 2005 Gambia 7. Juni 2001 7. Juni 2001 Georgien 7. Juni 2001 7. Juni 2001

AS 1991 722 und 2012 1653. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Ghana 29. November 2005 29. November 2005 Griechenland 8. Juli 1954 30. November 1954 Guatemala 25. November 1986 25. November 1986 Guinea 7. Juni 2000 7. Juni 2000 Guinea-Bissau 23. November 1998 23. November 1998 Guyana 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Haiti 28. November 1995 28. November 1995 Honduras 13. November 1967 13. November 1967 Indien 18. Juni 2008 18. Juni 2008 Iran 27. November 2001 27. November 2001 Irland 5. Juni 2002 5. Juni 2002 Israel 1. März 1954 30. November 1954 Italien 15. Januar 1954 30. November 1954 Jamaika 9. Juni 2005 9. Juni 2005 Japan 23. November 1993 23. November 1993 Jemen 3. Juni 1999 3. Juni 1999 Jordanien 30. November 1999 30. November 1999 Kambodscha 2. Dezember 2002 2. Dezember 2002 Kamerun 29. November 2005 29. November 2005 Kanada 23. Mai 1990 23. Mai 1990 Kap Verde 27. November 2001 27. November 2001 Kasachstan 2. Dezember 2002 2. Dezember 2002 Kenia 24. Mai 1985 24. Mai 1985 Kirgisistan 28. November 2000 28. November 2000 Kolumbien 19. September 1955 19. September 1955 Komoren 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Kongo (Brazzaville) 7. Juni 2001 7.

Juni 2001 Kongo (Kinshasa) 7. Juni 2001 7. Juni 2001 Korea (Süd-) 29. November 1988 29. November 1988 Kroatien 23. November 1993 23. November 1993 Lesotho 29. November 2010 29. November 2010 Lettland 30. November 1999 30. November 1999 Liberia 28. November 1995 28. November 1995 Libyen 4. Juni 2004 4. Juni 2004 Litauen 23. November 1998 23. November 1998 Luxemburg 18. Juli 1956 18. Juli 1956 Madagaskar 27. November 2001 27. November 2001 Malediven 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Mali 28. Mai 1998 28. Mai 1998 Malta 18. November 2003 18. November 2003 Marokko 23. November 1998 23. November 1998 Mauretanien 13. Juni 2003 3. Juni 2003 Mauritius 8. Juni 2006 8. Juni 2006 Mexiko 5. Juni 2002 5. Juni 2002 Mikronesien 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Moldau 13. Juni 2003 13. Juni 2003 Mongolei 18. Juni 2008 18. Juni 2008 Montenegro 28. November 2006 28. November 2006 Mosambik 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Namibia 29. Juni 2009 29. Juni 2009 Nauru 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Nepal 28. November 2006 28. November 2006 Neuseeland 13. Juni 2003 13. Juni 2003 Nicaragua 13. November 1967 13. November 1967 Niederlande 12. April 1954 30. November 1954 Niger 4. Juni 2004 4. Juni 2004 Nigeria 2. Dezember 2002 2. Dezember 2002 Norwegen 26.

November 1954 30. November 1954 Österreich 25. Juni 1954 30. November 1954 Pakistan 24. November 1992 24. November 1992 Panama 13. November 1958 13. November 1958 Paraguay 29. April 1954 30. November 1954 Peru 14. November 1966 14. November 1966 Philippinen 29. November 1988 29. November 1988 Polen 24. November 1992 24. November 1992 Portugal 17. November 1975 17. November 1975 Ruanda 2. Dezember 2002 2. Dezember 2002 Rumänien 23. November 1998 23. November 1998 Sambia 27. Mai 1992 27. Mai 1992 Schweden 27. November 1990 1. Juli 1991 Schweiz 7. April 1954 30. November 1954 Senegal 29. November 1994 29. November 1994 Serbien 27. November 2001 27. November 2001 Seychellen 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Sierra Leone 7. November 2001 7. November 2001 Simbabwe 2. Dezember 2002 2. Dezember 2002 Slowakei 28. November 1995 28. November 1995 Slowenien 28. November 2000 28. November 2000 Somalia 18. Juni 2008 18. Juni 2008 Spanien 8. Juni 2006 8. Juni 2006 Sri Lanka 27. November 1990 27. November 1990 Sudan 23. November 1998 23. November 1998 Swasiland 29. November 2010 29. November 2010 Südafrika 25. November 1997 25. November 1997 Südsudan 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Tadschikistan 29. November 1994 29. November 1994 Tansania 23. November 1998 23. November 1998 Thailand 28. Mai 1986 28. Mai 1986 Timor-Leste 29. November 2010 29. November 2010 Togo 29. November 2005 29. November 2005 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Trinidad und Tobago 29. Juni 2009 29. Juni 2009 Tschad 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Tschechische Republik 28. November 1995 28.

November 1995 Tunesien 3. Juni 1999 3. Juni 1999 Türkei 30. November 2004 30. November 2004 Uganda 27. Mai 1992 27. Mai 1992 Ukraine 27. November 2001 27. November 2001 Ungarn 26. November 1991 26. November 1991 Uruguay 3. Mai 1965 3. Mai 1965 Vanuatu 5. Dezember 2011 5. Dezember 2011 Venezuela 4. Dezember 1973 4. Dezember 1973 Vereinigtes Königreich 7. Juni 2001 7. Juni 2001 Vereinigte Staaten von Amerika 21. September 1954 30. November 1954 Vietnam 27. November 2007 27. November 2007 Zentralafrikanische Republik 29. November 2010 29. November 2010 Zypern 28. Mai 1974 28. Mai 1974