0.142.114.239

Technische Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz und dem Aussenministerium von Indien über die Identifikation und Rückkehr von Staatsangehörigen von Indien und der Schweiz

Abgeschlossen am 6. Oktober 2016

Präambel

Um die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration zu stärken und die bestehenden Identifikationsverfahren zu gewährleisten,

haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz (nachfolgend als «Schweizer Seite» bezeichnet) und das Aussenministerium von Indien (nachfolgend als «indische Seite» bezeichnet)

Folgendes vereinbart:

1. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung soll die Verfahren zur Identifikation, Ausstellung von Reisedokumenten und ordnungsgemässen Rückkehr von Staatsangehörigen beider Länder, die sich unrechtmässig im anderen Land aufhalten, unterstützen.

2. Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind das Staatssekretariat für Migration des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der Schweiz und die Abteilung für Konsular-, Pass- und Visaangelegenheiten des Aussenministeriums von Indien.

Jede Behörde bestimmt eine Kontaktstelle um sicherzustellen, dass sie im Hinblick auf einen koordinierten Identifikationsprozess den direkten Kontakt zueinander herstellen und aufrechterhalten.

Die genauen Angaben zu den zuständigen Behörden und Kontaktstellen sind in Anhang 1 aufgeführt. Änderungen der Angaben zu den zuständigen Behörden oder Kontaktstellen werden der anderen Seite unverzüglich per E-Mail mitgeteilt.

3. Durchführungsmodalitäten

Die Durchführung dieser Vereinbarung erfolgt gemäss den folgenden Modalitäten:

Bei mutmasslichen Staatsangehörigen von Indien:

  • – Die Schweizer Seite reicht das «Formular für die Überprüfung der Staatsangehörigkeit» (Anhang 2) zusammen mit den massgeblichen Dokumenten per Post bei der indischen Botschaft in Bern ein.

  • – Gestützt auf die von der Schweizer Seite eingereichten Dokumente unternimmt die Kontaktstelle der indischen Seite alle notwendigen Schritte, um die Identität der betroffenen Person gemäss den innerstaatlichen Verfahren und Kompetenzen zu überprüfen.

  • – Die Schweizer Seite führt, auf Ersuchen der indischen Seite, eine Befragung der betroffenen Person durch. Das «Formular für die Überprüfung der Staatsangehörigkeit» (Anhang 2) kann, falls nötig, während dieser Befragung ergänzt werden.

  • – Der Status der hängigen Fälle wird auf Ersuchen der Schweizer Seite regelmässig zwischen den Kontaktstellen aktualisiert. Die Kontaktstellen sind berechtigt, Informationen zu den Zwischenergebnissen der hängigen Fälle auszutauschen. Das dafür zu verwendende Formular ist das «Follow-up-Blatt zu den Überprüfungsergebnissen (hängige Fälle)» (Anhang 3).

  • – Die indische Botschaft in Bern oder das indische Generalkonsulat in Genf stellt ein Reisedokument aus, sobald die Identität des rückzukehrenden indischen Staatsangehörigen bestätigt oder nach der Überprüfung durch die entsprechenden indischen Behörden festgestellt worden ist.

Bei mutmasslichen Staatsangehörigen der Schweiz:

  • – Die indische Seite reicht eine Identifikationsanfrage zusammen mit einem Foto und weiteren als hilfreich erachteten unterstützenden Dokumenten per Post bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ein.

  • – Die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi oder das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai stellt ein Reisedokument aus, sobald die Identität des rückzukehrenden Schweizer Staatsangehörigen bestätigt oder nach der Überprüfung durch die entsprechenden schweizerischen Behörden festgestellt worden ist.

4. Datenschutz

Personendaten dürfen nur für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und einzig für den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwendet werden. Auf Ersuchen wird die betroffene Person von der zuständigen Behörde darüber informiert, welche Daten über sie bestehen und wozu sie verwendet werden. Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörde, welche die Informationen bereitgestellt hat, untersagt. Die nationale Datenschutzgesetzgebung jeder Seite bleibt für die Bearbeitung von Personendaten und für die Rechte der betroffenen Personen anwendbar.

5. Zusammenarbeit bei der Umsetzung

Die zuständigen Behörden unterstützen und beraten einander bei der Anwendung dieser Vereinbarung. Probleme, die sich aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieser Vereinbarung ergeben, werden durch gegenseitige Konsultationen und mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch unter den zuständigen Behörden geklärt. Experten der zuständigen Behörden treffen sich einmal jährlich in Neu-Delhi oder Bern, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu besprechen.

6. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung und für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft. Diese Vereinbarung kann, im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Seiten, spätestens sechs Monate vor Ablauf für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert werden.

Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Seiten geändert werden.

Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Seite diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Neu-Delhi, am 6. Oktober 2016, in zweifacher Ausführung in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung geht der englische Text vor.

Für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz:

Michael Morf

Für das
Aussenministerium von Indien:

Deepak Mittal

Zuständige Behörden für die Umsetzung der Technischen Vereinbarung

Für die Schweizerische Seite

Zuständige Behörde in der Schweiz:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Staatssekretariat für Migration SEM

Quellenweg 6

3003 Bern-Wabern

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Zuständige Behörden in Indien:

Embassy of Switzerland

Nyaya Marg

Chanakyapuri

New Delhi 110 021

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Consulate General of Switzerland

102 Maker Chambers

222 Nariman Point

Mumbai 400 021

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Für die indische Seite

Zuständige Behörden in der Schweiz:

Embassy of India

Kirchenfeldstrasse 28

3005 Bern

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Consulate General of India

7–9 Rue du Valais

1202 Genf

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Zuständige Behörde in Indien:

Ministry of External Affairs

Consular, Passport and Visa Division

New Delhi 110 001

Kontaktstelle:

E-Mail:

Telefon:

Formular für die Überprüfung der Staatsangehörigkeit

Name der Mission / des Postens*

Foto der Person

1. Vollständiger Name*

2. Aliasse (falls vorhanden)

3. Zivilstand

4. Name der Gattin / des Gatten

5. Name des Vaters*

6. Name der Mutter

7. Geschlecht*

8. Geburtsdatum

9. Geburtsort

10. Beruf

11. Aadhaar-Nummer

12. Physische Merkmale

Augenfarbe

Grösse in cm

Andere

Sichtbare Merkmale (falls vorhanden)

13. Gesundheitszustand

Reisefähig ◻ Ja ◻ Nein

Andere Bemerkungen

13. Derzeitige Adresse (im Ausland: inkl. die Telefonnummer)

14. Adresse in Indien* (inkl. die Telefonnummer)

Distrikt* Staat* Postleitzahl

15. Frühere Staatsangehörigkeit

16. Gesprochene Sprache(n)

17. Ausbildungsstätte/Schule

18. Angaben zu Kindern (falls vorhanden)

Name des Kindes

Geschlecht

Geburtsdatum

Wohnort

19. Angaben zum Reisepass

Passnummer

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

Ablaufdatum

Datum des Passverlusts

Wurde der Passverlust gemeldet (falls ja: wann und an wen)?

Biometrische Daten verfügbar (Ja/Nein)

20. Angaben zum Visum

Visumnummer

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

Ablaufdatum

21. Angaben zur Reise

Datum der Ausreise aus Indien

Aufenthaltsdauer (im Ausland)

Reisezweck

22. Name des Reise-/Rekrutierungsagenten

23. Adresse des Reise-/Rekrutierungsagenten (inkl. Telefonnummer)

24. Angaben zu Referenzpersonen

Name der Referenzperson

Adresse der Referenzperson (inkl. Telefonnummer)

25. Erklärung

Geschieht die Rückkehr der Person nach Indien auf freiwilliger Basis?

◻ Ja ◻ Nein

26. Liste der angehängten Dokumente

  • * Obligatorische Information erforderlich

Follow-up-Blatt zu den Überprüfungsergebnissen (hängige Fälle)

Kontaktstelle SEM: Datum:

N:

Name: Vorname(n):

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern

Embassy of India, Kirchenfeldstrasse 28, CH-3005 Bern

Consulate General of India, 7–9 Rue du Valais, CH-1202 Genf

Von der indischen Kontaktstelle auszufüllen

Zwischenergebnisse:

  • ◻ Überprüfung im Gang

  • ◻ Nähere Angaben nötig (bitte präzisieren)

  • ◻ Identifiziert, Reisedokument wird ausgestellt

  • ◻ Zwischenergebnisse

Bemerkungen:

Bern, …………

Für die Botschaft von Indien:

………………

Genf, …………

Für das Generalkonsulat von Indien:

………………

Das Blatt der Überprüfungsergebnisse dient dazu, die erzielten Fortschritte bei der Ermittlung der indischen Staatsangehörigkeit der betroffenen Person zu erfassen.

Das SEM ist verpflichtet, die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig über den Stand des Identifikationsprozesses zu informieren. Das Blatt der Überprüfungsergebnisse wird einzig zu diesem Zweck verwendet.