0.192.122.632.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Amt für Textilien und Bekleidung zur Regelung der rechtlichen Stellung des Amtes in der Schweiz

Abgeschlossen am 18. Mai 1987 In Kraft getreten am 18. Mai 1987 (Stand am 31. Dezember 2010)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Amt für Textilien und Bekleidung andererseits ausgehend davon, dass die Vereinbarung vom 21. Mai 1984, die das Internationale Amt für Textilien und Bekleidung begründet, das Internationale Amt für Textilien und Bekleidung (nachstehend Amt genannt) geschaffen hat, das die internationale Rechtspersönlichkeit besitzt, in Anbetracht dessen, dass Artikel 15 Absatz 2 dieser Vereinbarung vorsieht, dass die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat in einem Sitzabkommen geregelt werden, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

1. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Amtes

Art. 1 Persönlichkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Amtes in der Schweiz.

Art. 2 Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Amt die ihm als internationaler zwischenstaatlicher Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit. 2. Insbesondere erkennt er dem Amt sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm die Versammlungsfreiheit, die Rede und die Beschlussfreiheit zu.

AS 1987 1092

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Das Amt hat sämtliche Tätigkeiten am 31. Dez. 2010 beendet (AS 2011 1213).

Art. 3 Unverletzbarkeit

1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer sei, vom Amt für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Amtes betreten. Nur der Exekutivdirektor oder sein ordnungsgemäss ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten. 2. Die Archive des Amtes und im Allgemeinen alle zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar. 3. Das Amt übt die Aufsicht und die polizeiliche Kontrolle in seinen Räumlichkeiten aus.

Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Das Amt geniesst im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser in folgenden Fällen:

  1. soweit diese Immunität im Einzelfall ausdrücklich vom Rat der Vertreter oder der von ihm ordnungsgemäss ermächtigten Person aufgehoben worden ist;

  2. im Fall einer gegen das Amt angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihm gehörendes oder für es betriebenes Fahrzeug verursacht wurde;

  3. im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch das Amt erhobenen Hauptklage steht;

  4. im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche das Amt einem Mitglied des Personals schuldet.

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte, die Eigentum des Amtes sind oder vom Amt für seine Zwecke verwendet werden, dürfen, unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie innehat, nicht Gegenstand irgendeiner Zwangsvollstreckungsmassnahme oder Requisition sein. Es besteht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Falle der Vollstreckung eines in Anwendung vom Art. 25 dieses Abkommens getroffenen Schiedsspruches.

Art. 5 Mitteilungen

1. Das Amt geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den anderen internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen vom6. November 19823 vereinbar ist.

2. Das Amt hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat auch das Recht, seine Korrespondenz durch Kuriere oder mit ordnungsgemässen Ausweisen versehenem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck. 3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Amtes, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden. 4. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich anbetrifft, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der Organisation werden keiner Einschränkung unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. Das Amt, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung jedoch nur, soweit sie Eigentum des Amtes sind und von dessen Dienststellen benützt werden. Dem Amt darf keine Steuer auf den Mietzins auferlegt werden, den es für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden. 2. Das Amt ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preis eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung jedoch nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch des Amtes erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizer Franken übersteigt. 3. Das Amt ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Amtes im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das vom Amt und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für das Amt bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

1. Das Amt kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen. 2. Dieser Artikel ist auf die Mitglieder in ihren Beziehungen mit dem Amt anwendbar.

Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds

1. Jede zugunsten der Beamten des Amtes offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsfähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie das Amt selbst. 2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Amtes verwaltet werden und ihren offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie das Amt selbst.

Art. 11 Sozialfürsorge

1. Das Amt unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 2. Die Beamten des Amtes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der in Absatz 1 angeführten Gesetzgebung. 3. Die Beamten des Amtes unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit das Amt ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

II. Immunitäten und Erleichterungen für Personen in offizieller Eigenschaft bei dem Amt

Art. 12 Rechtsstellung der Vertreter der Mitglieder des Amtes

1. Die Vertreter der Mitglieder des Amtes, die sich in offizieller Funktion beim Amt befinden, geniessen während der Ausübung ihrer Funktionen in der Schweiz und auf der Reise zum Versammlungsort und zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird jedoch nicht zuerkannt im Fall einer gein der Schweiz gen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können;

  2. Immunität von der Festnahme oder Haft und Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;

  3. Unverletzlichkeit aller ihrer Schriftstücke und Urkunden,

  4. die Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;

  5. Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;

  6. f. die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder des Amtes sowie den Schiedsrichtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern mit dem Ziel, die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Verkehr mit dem Amt in völliger Unabhängigkeit zu gewährleisten. Demzufolge heben die zuständigen Behörden eines Mitgliedes des Amtes die Immunität ihres Vertreters auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

Art. 13 Rechtsstellung des Exekutivdirektors

1. Der Exekutivdirektor des Amtes geniesst, vorbehaltlich eines Widerspruches des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die Vorrechte und Immunitäten, die Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung wird ihm nicht gewährt im Fall einer gegen ihn angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können. 2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend der Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 14 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Vorrechte

Die Beamten des Amtes geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst; diese Immunität wird ihnen nicht gewährt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die durch eine Ordnungsbusse geahndet werden können.

Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte

Die Beamten des Amtes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

  1. sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;

  2. sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;

  3. geniessen in Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;

  4. geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen;

  5. sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, auf den ihnen vom Amt ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen. Kapitalleistungen, die aus irgend einem Grund von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamte oder Angestellten des Amtes als Entschädigung für Krankheit, Unfall oder dergleichen ausgerichtet werden; demgegenüber sind die Einkommen auf ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der Vereinigung bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen;

f. geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen, die in der Verordnung vom 13. November 19857 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.

Sachverständige, die für das Amt tätig werden Amt berufenen Sachverständigen geniessen während der Dauer dieser Tätigkeit, einschliesslich der Dauer von Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität wird ihnen auch nach Abschluss ihrer Tätigkeit für das Amt weitergewährt. Sie wird ihnen hingegen nicht gewährt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug entstanden ist, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können;

  2. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;

  3. Befreiung von allen die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen, den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;

  4. dieselben Erleichterungen in bezug auf die Devisenvorschriften und den Geldwechsel wie sie Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag zuerkannt werden;

  5. dieselben Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie diplomatischen Vertretern zuerkannt werden.

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse des Amtes gewährt, nicht um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Der Exekutivdirektor hat nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Amtes betroffen werden.

Gegenstand der Immunitäten 1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Amtes und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen unter allen Umständen zu gewährleisten.

2. Der Exekutivdirektor des Amtes hat nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Amtes betroffen werden. In bezug auf den Exekutivdirektor des Amtes ist der Rat der Vertreter befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.

Art. 18 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zum Amt berufen werden, nämlich:

  1. die Vertreter der Mitglieder und ihre Ehegatten;

  2. der Exekutivdirektor und die Beamten des Amtes sowie ihre Ehegatten und die Mitglieder ihrer Familie, die von ihnen unterhalten werden;

  3. die Sachverständigen, die im Auftrag des Amtes tätig werden;

  4. alle anderen vom Amt in amtlicher Eigenschaft berufenen Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

Art. 19 Legitimationskarten

1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Amt zuhanden jedes Beamten sowie der Familienangehörigen, die von ihm unterhalten werden, im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Legitimationskarte, die mit der Fotografie des Inhabers versehen ist, zur Legitimation gegenüber jedwelcher Behörde des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. 2. Das Amt übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste ihrer Beamten und deren Familienangehörigen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.

Art. 20 Verhinderung von Missbrauch

Das Amt und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 21 Streitigkeiten privater Art

Das Amt wird die zweckdienlichen Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:

a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Amt Partei ist, und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;

b) von Streitigkeiten, in die ein Beamter des Amtes verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 17 aufgehoben worden ist.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 22 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Amtes auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen des Amtes noch aus den Handlungen und Unterlassungen seiner Beamten.

Art. 23 Sicherheit der Schweiz

1. Das Recht des Bundesrates, alle zweckdienlichen Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. 2. Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit dem Amt in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen des Amtes notwendigen Massnahmen zu beschliessen. 3. Das Amt wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten, bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden. 2. Der Bundesrat und das Amt bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts. 3. Die so bezeichneten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. 4. Im Fall der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, oder wenn dieser verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes bezeichnet. 5. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Art. 26 Änderung des Abkommens

1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei abgeändert werden. 2. In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.

Art. 27 Kündigung des Abkommens

Dieses Abkommen kann von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist ab 1. Mai 1987 anwendbar.

Zu Urkund dessen wurde dieses Abkommen in Bern, am 18. Mal 1987, in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache, erstellt und unterzeichnet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung geht der französische Text vor.

Für den Für das internationale Amt Schweizerischen Bundesrat: für Textilien und Bekleidung: Franz Muheim Darry Salim Direktor der Direktion Präsident des Amtes für internationale Organisationen